Die Klagewelle gegen die 2025 eingeführte neue Grundsteuer rollt weiter. Der Bundesfinanzhof wird bald zwei neue Entscheidungen zur Reform verkünden. Was Immobilienbesitzer jetzt beachten sollten.
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 20. Mai 2026, ab 9 Uhr in den zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24) Entscheidungen verkünden, teilte am 22. April die BFH-Pressestelle mit.
Baden-Württemberg hat wie auch Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene landesrechtliche Regelungen getroffen, gegen die sich zahlreiche Eigentümer gerichtlich zur Wehr setzen. Bundesweit hatten nach Erhebungen des Augsburger Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof 2,8 Millionen Eigentümer Einsprüche gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt.
Nachdem diese oft als unbegründet zurückgewiesen worden waren, hatten rund 2000 betroffene Steuerpflichtige bei den Finanzgerichten Klage eingereicht. Viele davon wurde in der Zwischenzeit in erster Instanz abgewiesen, beschäfiigen den BFH aber weiterhin. In den Revisionsverfahren gegen die Ländergesetze werden die obersten Finanzrichter 2026 oder später entscheiden.
Weitere anhängige Klagen beim Bundesfinanzhof
Hamburger Grundsteuergesetz (HmbGrStG) – Grundsteuer B: „Flächen-/Wohnlagenmodell“
1. Rs. II R 15/25 (Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 176/23)
Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) – Grundsteuer B: „Flächen-Faktor-Modell“
1. Rs. II R 12/25 (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 23.01.2025 – 3 K 663/24)
Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) – Grundsteuer B: „Wertunabhängiges Flächenmodell“
1. Rs. II R 33/25 (Vorinstanz: FG München, Gerichtsbescheid vom 18.06.2025 – 4 K 702/23)
2. Rs. II R 40/25 (Vorinstanz: FG München. Urteil vom 13.08.2025 – 4 K 164/25)
Der Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Dezember 2025 drei Klagen gegen das in elf Ländern geltende Grundsteuer-Bundesmodell zurückgewiesen. Immobilieneigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen hatten bei der Neuregelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz moniert, weil die Finanzämter die Grundsteuer nun aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen.
Der BFH sah dies in seinen Urteilsbegründungen anders: Die Pauschalierung beim sei verfassungsrechtlich vertretbar, weil die Finanzverwaltung nicht für jede Wohnung einzeln Mieteinnahmen und Bodenwert ermitteln müsse, sondern sich mit Durchschnittswerten begnügen dürfe.
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