Das Wachstumschancengesetz wird neu verhandelt. Dabei geht es auch um Erleichterungen für Investoren.  Diese Punkte sind für Gold-, Krypto- und Immobilien-Anleger jetzt wichtig 

Der Hintergrund: 

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verhandelt am 21. Februar das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“. Dahinter verbergen sich neben fiskalische Anreizen für Unternehmen, die nachhaltige Investitionen tätigen, auch Steuererleichterungen für Investoren.  

Drei wichtige geplanten Änderungen:

1. Sachwerte: Die Freigrenze bei Gewinnen innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 600 auf 1000 Euro angehoben werden. Übersteigt der mit Sachwerten erzielte Gewinn nicht den Betrag von 999,99(statt zuvor 599,99 Euro) pro Person, soll er auch innerhalb der Jahresfrist steuerfrei bleiben. Erst wenn die Steuerfreigrenze von 1000 Euro in dieser Konstellation überschritten wird, sollen Abgaben fällig werden – dann aber in voller Höhe. 

Hier zu beachten: Wer Goldbarren und -münzen, Oldtimer, Antiquitäten, Kunstobjekte, Schmuck, Uhren und Kryptogeld erwirbt und frühestens nach einem  Jahr wieder veräußert, kassiert den erzielten  Verkaufsgewinn wie bisher „ brutto für netto“. 

2. Vermietungen: Durch das Wachstumschancengesetz soll für Mieteinkünfte eine neue Freigrenze von 1000 Euro jährlich etabliert werden. Erst wenn dieser Betrag berschritten wird, sind die Mieteinkünfte zu versteuern – dann aber in voller Höhe. 

Hier zu beachten: Übersteigen die Ausgaben für ein Mietobjekt die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einnahmen, sollen  diese auch bei Beträgen unter 1000 Euro auf Antrag des Vermieters als steuerpflichtig behandelt werden. Dafür ist im Rahmen der Steuererklärung 2024 die Anlage V abzugeben. 

3. Immobilien: Der Bau von Mietwohnungen soll durch höhere Steueranreize stärker gefördert werden. Was Investoren absetzen können Bauherren können für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und 2024 fertiggestellt werden, eine degressive Abschreibung (AfA) von sechs Prozent auf ihre Anschaffungskosten geltend machen. Zudem haben sie das Wahlrecht, zur linearen AfA (jedes Jahr der gleiche Prozentsatz) zu wechseln. Weitere Voraussetzungen für den Steuervorteil: Bauherren müssen mit der Herstellung des Gebäudes vor Oktober 2029 beginnen und den obligatorischen Vertrag ebenfalls bis dahin abgeschlossen haben. 

Hier zu beachten: Bereits seit 2023 können Bauherren Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau beanspruchen, wenn die Bauanträge zwischen  1.9.2018 und 1.1.2022 oder zwischen 1.1.2023 und 1.10.2029 gestellt sind. Die Anschaffungs- oder  Herstellungskosten dürfen hier 5200 Euro (bisher 4800 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen liegt nun bei 4000 Euro (bisher 2500 Euro je Quadratmeter). 

Der Zeitplan: 

Die nächste reguläre Bundesratssitzung, auf der das Wachstums­chancengesetz abgesegnet werden kann, ist am 22. März 2024. Ob die oben genannten Steuererleichterungen für Investoren dann tatsächlich beschlossen werden, ist bis dahin offen: Der  Bundesrat hat am Gesetzentwurf 50 Änderungen, Ergänzungen und Streichungen gefordert. Zudem gibt es zwischen Bund und Ländern Streit über die Kostenaufteilung.

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