Hartnäckigkeit kann sich für Anleger auszahlen. Zur Höhe der gezahlten Abfindung beim Stada-Squeeze-Out sind immer noch Klagen ehemaliger Aktionäre anhängig. So ist der aktuelle Stand.

Der Hintergrund:

Den Aktionären der Stada Arzneimittel AG hatte der Finanzinvestor Nidda Healthcare Holding AG (Nidda), ein Joint Venture von Bain Capital und Cinven Partners, im Jahr 2017 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 66,25 Euro je Anteilsschein zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet. 

Innerhalb der zwei Annahmefristen wurde die Offerte von insgesamt 63,87 Prozent der STADA-Aktionäre angenommen. Der Pharmakonzern hatte sich gegenüber Nidda aber verpflichtet, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung auf dieser Basis mindestens 74,40 Euro je Stada-Aktie beträgt.

Die neuen Urteile

Seitdem streiten ehemalige Aktionäre vor Gericht um mehr Geld. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat kürzlich zwei Entscheidungen zu ihren Gunsten gefällt. Die Urteile vom 18. Dezember 2025 (Az. 26 U 14/24 und 26 U 18/24) bestätigen Nachbesserungsansprüche aus dem „Irrevocable Commitment“ von 2017. Die Ansprüche der Anleger gelten als nicht verjährt. 

Im ersten entschiedenen Verfahren machte eine luxemburgische Kapita­l­an­la­ge­ge­sell­schaft als Verwalterin eines Investmentfonds einen Anspruch auf Zahlung des Unter­schieds­be­trages geltend. Im zweiten Verfahren hatte ein Ex-Aktionär als Privatanleger auf einen Nachbes­se­rungs­an­spruch von rund 140.000 Euro plus Zinsen seit Ende August 2017 geklagt.

Der Bundesgerichtshof hatte in vorausgehenden Verfahren anderen ehemaligen Aktionären diesen Anspruch zugesprochen (Urteile vom 23.05.2023 - II ZR 119/21; II ZR 220/21). 

Die laufenden Verfahren

Beim OLG Frankfurt  sind derzeit noch weitere 44 Verfahren anhängig, in denen ehemalige Stada-Aktionäre, die im Jahr 2017 ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hatten, eine höhere Abfindung einklagen. 

Grundlage für einen Nachbesserungsanspruch ist nach dem Wertpapierübernahmegesetz, dass alle Aktionäre, die im Rahmen einer Übernahme ihre Aktien abgeben, gleichbehandelt werden sollen. Ein Bieter darf nicht einige wenige Aktionäre begünstigen. 

Beim Landgericht Frankfurt am Main sind gegenwärtig noch zahlreiche weitere Klagen anhängig, darunter eine Sammelklage von 81 ehemaligen Stada-Anteilseignern.


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