Ab Juli steigen die gesetzlichen Renten um 4,57 Prozent, erstmals einheitlich in Ost- und Westdeutschland. Welche Ruheständler künftig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen – Antworten auf sieben wichtige Fragen

1. Bis zu welchem Betrag bleiben Alterseinkünfte 2024 steuerfrei?

Nach den aktuell vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Daten sind von 21 Millionen Ruheständlern hierzulande 6,3 Millionen mit ihre Alterseinkünften steuerpflichtig. Wer durch die Rentenerhöhung im Gesamtjahr 2024 den Grundfreibetrag von 11 605 Euro nicht überschreitet, muss keine Einkommensteuererklärung abgeben.

2. Wie verändert sich aktuell die Zahl der steuerpflichtigen Ruheständler? 

Rund 244 000 Ruheständer fallen dieses Jahr aus der Steuerpflicht, weil sie von der Erhöhung des Grundfreibetrags profitieren, der 2023  noch bei 10 908 Euro lag. Infolge der Rentenerhöhung ab Juli müssen 114 000 Rentner für 2024 erstmals eine Einkommensteuererklärung abgeben, insgesamt sind für dieses Veranlagungsjahr etwa 6,2 Millionen Ruheständler deklarationspflichtig. 

3. Welcher Anteil der gesetzliche Rente ist zu versteuern?

Welcher Anteil der gesetzliche Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser bei lediglich 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahres 2023 müssen 82,5 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur ein Anteil von 17,5 Prozent bleibt steuerfrei. Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.

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4. Erhöht sich mit jeder Rentensteigerung auch der steuerpflichtige Anteil?

Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Bezugsbeginn nominal, also als Fixbetrag, festgeschrieben. Nach jeder – an sich erfreulichen – Rentensteigerung erhöht sich damit für „Altrentner“ der prozentual zu versteuernde Anteil. Bis 2020 war der steuerpflichtige Rentenanteil für Neu-Ruheständler jährlich um zwei Prozentpunkte gestiegen, seit 2021 war es jeweils ein Prozentpunkt per annum. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Anstieg wird der steuerpflichtige Rentenanteil nach aktualisiertem Stand erst ab dem Neurentner-Jahrgang 2058 die vollen 100 Prozent erreichen.

5. Wie wirken sich Nebeneinkünfte im Ruhestand steuerlich aus?

Das zu versteuernde Einkommen im Ruhestand erhöhen auch Nebeneinkünfte aus privater Altersvorsorge wie Riester- und Rürup-Produkte, Betriebsrenten und Mieteinnahmen. Bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfreibetrags (seit diesem Jahr 1.000 Euro für Alleinstehende und 2000 Euro für zusammenveranlagte Partner) können auch Rentner in der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung (Anlage KAP) beantragen. Das Finanzamt muss dann prüfen, ob eine Veranlagung auf Basis der 25-prozentigen Abgeltungsteuer oder nach dem persönlichen Grenzsteuersatz (zwischen 14 und 45 Prozent) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.

6. Bis wann sind die Einkommensteuererklärungen für das laufende Jahr abzugeben?

Wer seine Steuererklärung 2023 selbst ausfüllt und zur Abgabe verpflichtet ist muss sie bis spätestens 2. September 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln. Wenn jemand einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beim Erstellen beauftragt, sind die Steuererklärungen für das Jahr 2023 spätestens bis zum 2. Juni 2025 einzureichen.

7. Was droht, wenn die Abgabe der Erklärung von Ruheständlern vergessen oder verspätet eingereicht wird?

Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25 000 Euro festsetzen. Ausnahme: Wird die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahrs abgegeben und gibt es im späteren Bescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wegen der Pandemiefolgen gelten auch hier abweichende Fristen, die schrittweise wieder verkürzt werden. Für das Veranlagungsjahr 2023 sind Verspätungszuschläge ab 1. Juni 2025 (statt 1. März 2025) obligatorisch.

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