Alle Jahre wieder steigt die gesetzliche Rente, ab Juli 2025 um 3,74 Prozent. Wie Ruheständer ihre Alterseinkünfte und Zusatzverdienste optimal steuern und auf welche fiskalischen Fallstricke sie jetzt achten sollten
Kontinuierliche Leistungserhöhung:
Seit 2006 ist die jährliche Anhebung der gesetzlichen Alterseinkünfte im Westen nur einmal, im Osten überhaupt nicht ausgeblieben. Ab Juli steigen die Bezüge der Rentner erneut, dieses Mal bundesweit einheitlich um 3,74 Prozent. Grundlage für die Anhebung ist die durchschnittliche Lohnentwicklung 2024 in Deutschland.
Falle 1: Pflicht zur Steuererklärung im Rentenalter
Durch die Rentenerhöhung 2025 werden 73 000 Ruheständler erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Ursache für die nun wieder auflebende Pflichtaufgabe für den Fiskus ist, dass sie mit ihren steuerpflichtigen Einkünften den aktuell geltenden Grundfreibetrag (12 096 Euro Alleinstehende, 24 192 Euro zusammen veranlagte Partner) überschreiten.
Falle 2: Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt
Das Jahr des Bezugsbeginns bestimmt, welcher Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist: Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser Anteil nur bei 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahresgangs 2025 müssen 83,5 Prozent der staatlichen Leistung versteuern. Nur noch ein Anteil von 16,5 Prozent bleibt steuerfrei.
Fall 3: Rentenerhöhung für alle steuerpflichtig
Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Bezugsbeginn nominal, also als Fixbetrag, festgeschrieben. Nach jeder zunächst erfreulichen Rentensteigerung erhöht sich für „Altrentner“ der prozentual zu versteuernde Anteil. Faktisch ist so jede Rentenerhöhung für alle Leistungsempfänger vollständig steuerpflichtig.
Falle 4: Auch Nebeneinkünfte sind zu versteuern
Weiteres Überraschungspotenzial für Senioren birgt, dass auch Nebeneinkünfte aus Riester- und Rürup-Verträge sowie Betriebsrenten und Mieteinnahmen das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfreibetrags (1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) können auch Ruheständler in der Steuererklärung eine „Günstigerprüfung“ (Anlage KAP, Zeile 4/5) beantragen. Das Finanzamt muss dann prüfen,ob eine Veranlagung auf Basis der 25-prozentigen bgeltungsteuer oder nach persönlichen Grenzsteuersatz (zwischen 14 und 45 Prozent) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.
Falle 5: NV-Bescheinigung nicht genutzt
Ein weiteres Hilfsangebot vom Fiskus, das aber oft nicht genutzt wird: Wer als Ruheständler mit seinen zu versteuernden Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Finanzamt bei Banken von der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte befreien lassen. Nach einem Mitte Mai veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums können im Rahmen einer NV, die üblicherweise für drei Jahre vom Finanzamt – nur auf Antrag, nicht automatisch erteilt –wird, auch realisierte Kursverluste und gezahlte ausländische Quellensteuern berücksichtigt werden. Derartige Verluste werden nun in den jeweiligen Verlustverrechnungstöpfen verbucht (GZ: IV C 1 — S 2252/00075/016/070).
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