Die Besteuerungsregeln für den Handel mit NFTs („Non fungible token“) waren bisher unklar. Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals ein Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung gefällt. Diese Punkte sind für Anleger wichtig
Der Hintergrund
Digitale Kunstwerke, im Fachjargon Non-Fungible Token („NFTs“) genannt, werden mittlerweile in weltweit führenden Museen ausgestellt und haben sich zu einem Milliardenmarkt entwickelt. Unklar war bisher, wie Handelsumsätze mit diesen Krypto-Kunstobjekten besteuert werden. Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals ein Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung gefällt.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFTs als digitale Bilddateien im Rahmen von Kollektionen auf der Plattform „OpenSea“ gehandelt. Dabei ging es nicht um nicht um die Sammelobjekte selbst, sondern um einen Datenbankeintrag auf einer Blockchain, der den Erwerber als Eigentümer des digitalen Guts ausweisen konnte. Die Transaktionen wurden über pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen ohne Steuer-Identifikationsdaten von Käufer und Verkäufer gespeichert.
Das Urteil des Finanzgerichts
NFT-Transaktionen seien fiskalisch relevant, weshalb Verkäufer ihre Dokumentationspflichten akribisch einhalten müssten, befand das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 26/24). Das Finanzamt habe zu Recht alle Umsätze des Verkäufers mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent belegt, befanden die Richter: Ein strukturelles Vollzugsdefizit der Finanzverwaltung habe auch im Jahr 2021 nicht vorgelegen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Kryptokunst im Erbfall
Ob es spezielle Erbschaftsteuerbefreiungen für Kryptowerte gibt, ist bisher nicht eindeutig geklärt. „Die entscheidendene Frage ist, ob analoge Steuerbefreiungen auch im digitalen Bereich gelten“, erklärt Nicolai Utz, Fachanwalt für Erbrecht, bei der Kanzei Acconsis in München. „Beispielsweise, ob Kryptokunst / NFTs als Kunstwerke/-sammlungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gelten können." Auch wenn es sich hierbei ebenfalls um Kunst handelt, dürfte die Steuerbefreiung an weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – wie zum Beispiel die notwendige Kosten der Erhaltung – scheitern. „Hierzu gibt es – wie bei vielen Themen der Übertragung einer analogen Gesetzgebung in eine digitale Welt – bislang keine belastbare Rechtsprechung. Nicht nur im privaten, sondern auch im betrieblichen Bereich“, moniert Utz.
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