Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember das Steueränderungsgesetz 2025 abgesegnet. Auf diese Neuregelungen müssen sich Bürger im neuen Jahr einstellen. 

1. Entfernungspauschale

Die Pendlerpauschale wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent pro Kilometer erhöht und gilt erstmals ab dem ersten Kilometer (bisher 30 Cent bis 20 km, 38 Cent ab 21 km). Dies führt gerade für Berufspendler schon ab einer kurzen Strecke zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung. Erfahrungsgemäß machen jedes Jahr rund 35 Millionen Bürger die Pauschale geltend.

2. Mobilitätsprämie

Sie unterstützt Geringverdiener mit hohen Arbeitswegkosten und war bisher befristet. Ab 2026 wird die Mobilitätsprämie dauerhaft eingeführt und ist für rund 250.000 Menschen in Deutschland von Bedeutung. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer und kann über die Einkommensteuererklärung beantragt werden.

3. Übungsleiter- und Ehremamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale wird 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro erhöht, die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro.

4. Grundfreibetrag

Das "steuerfreies Existenzminimum" steigt 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Partner.

5. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld (steigt auf 259 Euro pro Kind und Monat) und Kinderfreibetrag (steigt auf 9756 Euro p.a.) werden im Rahmen eines Inflationsausgleichs leicht angehoben.

6. Parteispenden

Die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Parteispenden werden verdoppelt. Parteispenden sind bisher zu je 50 Prozent direkt als Sonderausgaben bis zur Höhe von 1650 Euro pro Jahr abziehbar. 

Bei den Sonderausgaben steigen sie auf 3300 Euro für Alleinstehende und auf 6600 Euro für Zusammenveranlagte. Entsprechend werden auch die Höchstgrenzen für die 50-Prozent-Steuerermäßigung auf 3300 Euro (für Zusammenveranlagte 6600 Euro) angehoben. Dadurch werden 6600 Euro (Singles)  und 13 200 Euro (Zusammenveranlagte ) Parteispenden pro Jahrabzugsfähig.

7. Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge werden zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag (weiterhin 1230 Euro im Jahr 2026) in voller Höhe absetzbar. Wer diesen Steuervorteil nutzen und seinen Mitgliedsbeitrag absetzen will, aber bisher keine Steuererklärung abgibt (weil die Werbungskosten niedriger sind als die Pauschale), muss ab dem kommenden Veranlagungsjahr zwingend eine Deklaration einreichen. 

Die Gewerkschafttsbeiträge, inklusive Umlagen und Aufnahmegeldern, sind in der Anlage N im Feld „Sonstige Werbungskosten“ zu deklarieren. Daraus resultiert eine Steuerersparnis von 25 bis 35 Prozent des Beitrags, abhängig vom persönlichen Steuersatz.

8. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie wird ab 2026 dauerhaft von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung gilt für Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Catering, Lebensmitteleinzelhandel sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Getränke werden dagegen weiter mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt. 

Bereits während der Pandemie hatten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von Juli 2020 bis Dezember 2023 von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitiert. Dadurch soll eine Wettbewerbsverzerrung vermieden werden: Gelieferte und mitgenommene Speisen haben bereits sieben Prozent Umsatzsteuersatz. Ob die Steuersenkung an  Kunden weitergegeben wird, bleibt eine unternehmerische Entscheidung. 

Zudem gibt es eine umfassende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung mit neuen Kriterien und Regelungen für einen unterjährigen Wechsel zwischen Kleinunternehmer- und Regelbesteuerung bei Überschreitung der 100 000-Euro-Grenze. 


9. Vorsorgepauschale

Eine neue Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ersetzt die bisherige pauschale Mindestvorsorgepauschale von 1900 Euro in den Steuerklassen I bis V durch eine individualisierte Berechnung, die auf dem Versicherungsstatus beruht. 

Sie unterteilt sich in spezifische Teilbeträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und erstmals Arbeitslosenversicherung, die auf den realen Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Arbeitslohns basieren. Bei gesetzlich Versicherten dürften die -angerechneten Pauschalen in der Summe weitgehend unverändert bleiben.

Bei Privatversicherten entfällt dagegen die Mindestvorsorgepauschale. Stattdessen fließen elektronisch übermittelte Beiträge der Finanzbehörden in die Berechnung ein. Dies kann Geringverdiener 2026 mit einem höheren monatlichen Lohnsteuerabzug belasten. Arbeitnehmer profitieren bei hohem Vorsorgeaufwand von realitätsnäheren Entlastungen monatlich, haben aber bei niedrigen Beiträgen monatlich eine höhere Steuerlast. 


10. E-Autos

Ab 2026 wird die E-Auto-Förderung ausgeweitet. Die Kfz-Steuerbefreiung wird um fünf Jahre bis 2035 verlängert. Wird ein Elektroauto ab 1. Januar 2026 erstmals zugelassen, bleibt es bis zum 31. Dezember 2035 steuerfrei. Die Vergünstigung gilt für E-Autos, die als Neuwagen bis spätestens 31. Dezember 2030 zugelassen werden. Auch Elektroautos, die schon zugelassen sind, profitieren von der Verlängerung, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. 

Bereits seit Juli 2025 gilt bei der privaten Nutzung eines E-Dienstwagens eine höhere Preisgrenze für die reduzierte Besteuerung: Die Schwelle liegt nun bei 100.000 statt zuvor 70.000 Euro. Für Fahrzeuge bis zu diesem Betrag bleibt es bei der sogenannte 0,25-Prozent-Regelung : Pro Monat sind 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladekosten für E-Dienstwagen können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen waren bisher monatliche Pauschalen von 30 oder 70 Euro zulässig. Ab 2026 ist die Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mit gesonderten stationären oder mobilen Stromzählern, etwas per Wallbox- oder fahrzeug intern, nachzuweisen.

Bis 2030 kann bei dynamischen Stromtarifen und PV-Anlagen auch der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für Privathaushalte herangezogen werden.

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