Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2021 läuft  noch bis zum  31. Oktober 2022. Im Schnitt winken  1051 Euro Erstattung. 20  Last-Minute-Ausfülltipps  für  Angestellte und Selbstständige. Von Stefan Rullkötter

1) ARBEITSMITTEL
Kosten für Büroausstattung und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in Summe über der Werbungskostenpauschale (1000 Euro) lagen. Waren die Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie anteilig über die Nutzungsdauer absetzbar. Nur Hard- und Software sind sofort voll abziehbar.
--> Anlage N, Zeilen 42–48 

2) ARBEITSZIMMER

Miet- und Ausstattungskosten sind bis zu 1250 Euro absetzbar, wenn 2021 für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Darunter fallen anteilig die Ausgaben für Miete, Strom, Heizung, Wasser und Müllgebühren. Arbeitszimmer sind für die Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, um Kosten abzusetzen (Bundesfinanzhof, Az. VI R 46/17).
--> Anlage N, Zeile 44

3) CORONA-BONUS

Beschäftigte konnten wegen der Pandemie bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1500 Euro steuerfrei erhalten. Leistungen müssen als Barzuschuss und Sachbezug zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden sein. Der Corona- Bonus musste nicht auf einmal ausgezahlt werden, durfte aber in Summe 1500 Euro nicht überschreiten.
--> Anlage N, Zeile 6

4) DOPPELTER HAUSHALT
Wer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet, kann bis 1000 Euro monatlich absetzen. Zusätzlich abzugsfähig sind Ausgaben für Hausrat, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Auch Zweitwohnungssteuer ist nicht vom Höchstbetrag umfasst (Finangericht München, Az. 8 K 2143/21).
-->Anlage N, Zeile 91-117


5) FAHRTKOSTEN
Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte sind pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, maximal 4500 Euro pro Jahr. Seit 2021 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer ein Satz von 35 Cent. Höhere Kosten sind nur bei ÖPNV-Nutzung absetzbar. Die Entfernungspauschale gilt bei Pendlern nur für Zeiträume, in denen sie im Betrieb waren.
--> Anlage N, Zeile 31–45

Weitere Tipps für die Steuererklärung 2021

6) HOMEOFFICE

Für jeden Tag, den Arbeitnehmer 2021 im Heimbüro verbracht haben, können sie pauschal fünf Euro steuermindernd geltend machen. Dies Homeoffice-Pauschale ist jedoch bei 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Dieser Steuerbonus wird zudem nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1000 Euro) gewährt.

--> Anlage N, Zeile 45

7) KURZARBEIT

Wer als Arbeitnehmer 2021 in der Summe mehr als 410 Euro staatliche Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss zwingend eine Einkommen-steuererklärung abgeben. Ebenfalls zu beachten: Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld auch gezahltes Kranken- und Kinderkrankengeld sowie das Eltern- und Arbeitslosengeld.

--> Anlage N, Zeile 28

8) RIESTER-VERTRÄGE

Im Jahr 2021 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal 2100 Euro. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Für 2021 werden 175 Euro Grundzulage und — gegebenenfalls — auch Kinderzulagen gutgeschrieben.

--> Anlage AV, Zeilen 1–48

9) UMZUGSKOSTEN

Wer 2021 aus beruflichen Gründen umgezogen ist, kann Ausgaben einzeln oder pauschal absetzen. Voraussetzung: Die tägliche Fahrzeit verkürzt sich dadurch um mindestens eine Stunde. Die Kostenpauschale ist seit April 2021 von 860 auf 870 Euro angehoben worden, für jede weitere Person im Haushalt gelten pauschal 590 Euro (zuvor 573 Euro).

--> Anlage N, Zeilen 47–49

10) WEITERBILDUNG

Wer 2021 berufsbezogene Seminare und Fortbildungen persönlich oder online besucht hat, kann die in dem Zusammenhang selbst getragenen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei relativ hohen Beträgen sollten die Gebühren und Arbeitsmittel als eine Art „Beleg-Backup“ formlos dokumentiert und in einer Gesamtsumme deklariert werden.

--> Anlage N, Zeile 46

Die besten Last-Minute-Tipps für Selbstständige

11) BELEG-MANAGEMENT

Wer als Selbstständiger seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss die Anlage EÜR zwingend elektronisch übermit-teln. Die Anforderungen an das Steuerformular ändern sich jedes Jahr. Daher sollten bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen Belegablage und elektronische Aufzeichnungen recht- zeitig vor Abgabe angepasst werden.

-->Anlage EÜR, Zeilen 1–126

12) BETEILIGUNGEN

Für Beschäftigte von Start-ups und anderen Kleinunternehmen ist es seit 1.7.2021 attraktiver, Firmenanteile zu übernehmen. Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wurde auf 1440 Euro pro Jahr vervierfacht, Sozialabgaben fallen nicht an. Zudem gibt es für Mitarbeiter die Möglichkeit, Beteiligungen erst nach bis zu zwölf Jahren zu versteuern.

--> Anlage N, Zeilen 5–10

13) CORONA-HILFEN

Alle staatlichen Sofort- und Überbrückungshilfen, die Selbstständige beantragt und erhalten haben, sind steuerpflichtig. Sofern 2021 Gewinne erwirtschaftet wurden, sind diese als Betriebseinnahmen zu versteuern. Wer weiterhin unter Pandemiefolgen leidet, konnte seit April 2022 Anträge auf die bis Ende Juni 2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen.

--> Anlage EÜR, Zeile 66

14) DIENSTRÄDER

Hat ein Arbeitgeber 2021 Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge spendiert, ist die Privatnutzung für Beschäftigte steuerfrei, wenn die Kosten zusätzlich zum Gehalt übernommen wurden. Sonst ist der geld- werte Vorteil mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Gleiches gilt, wenn sich Beschäftigte mit Leasinggebühren beteiligen.

--> Anlage N, Zeilen 5–10

15) EHRENÄMTER

Wer sich als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft oder als Fahrer zu Auswärtsspielen von Sportmannschaften ehrenamtlich engagiert hat, kann für gezahlte Aufwandsentschädigungen eine höhere Steuervergünstigung beanspruchen. Die Ehrenamtspauschale ist seit dem Jahr 2021 von 720 auf 840 Euro angehoben.

--> Anlage N, Zeile 27

16) FIRMENWAGEN

Elektrische Dienstwagen sind pauschal mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn sie 2021 auch privat genutzt wurden. Bei Plug-in-Hybriden gilt der Faktor 0,5 Prozent und bei Verbrennern 1,0 Prozent. Bei geringer Privatnutzung ist ein Fahrtenbuch für berufliche und private Fahrten die Alternative.

--> Anlage N, Zeile 27

17) FIRMENGESCHENKE

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender vergangenes Jahr Geschäftsfreunde beschenkt hat, kann Präsente bis zum Kaufpreis von 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Waren die Geschenke teurer, sind sie nur absetzbar, wenn die Empfänger sie für berufliche Tätigkeiten nutzen können. Auch bei Präsenten zu Firmenjubiläen ist der Abzug gedeckelt.

--> Anlage EÜR, Zeilen 23 f.

18) GESCHÄFTSKONTEN

Wer ein Geschäftskonto führt, kann sämtliche Kosten dafür absetzen. Darunter fallen neben Gebühren für Girokonten auch die Kosten für den Versand von Kontoauszügen, Gebühren für beruflich genutzte Kreditkarten, Entgelte für alle Auslandsüberweisungen sowie Gebühren für den berufsbedingten Umtausch und Zahlungen in Fremdwährungen.

--> Anlage EÜR, Zeilen 23 f.

19) RÜRUP-VERTRÄGE

Für das vergangene Jahr sind 92 Prozent der gezahlten Beiträge zu privaten Basisrenten bis zu 25 787 Euro absetzbar. Bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 51 574 Euro. Damit können selbstständige Singles bis zu 23 724 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, zusammen veranlagte Partner bis zu 47 448 Euro.

--> Anlage Vorsorge, Zeile 8

20) ÜBUNGSLEITER

Die im vergangenen Jahr erzielten Zusatzeinnahmen als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher bleiben bis zu einem fixen Betrag steuer- frei. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist ab 2021 von 2400 auf 3000 Euro erhöht. Auch wer sich im Jahr 2021 nebenberuflich in Corona-Test- oder -Impfzentren engagiert hat, erhält bis zu 3000 Euro steuerfrei.

--> Anlage N, Zeile 27


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