Spekulationssteuer kann auch bei einer Zwangsversteigerung anfallen, wenn die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen und dabei ein Gewinn erzielt wird. Der Grund für die Veräußerung – ob freiwillig oder zwangsweise – spielt nach einem neuen Urteil keine Rolle. Diese Punkte sind zu beachten
Der wirtschaftliche Hintergrund:
Vergangenes Jahr wurden bundesweit 13 445 Häuser, Wohnungen und Grundstücke zwangsversteigert. Tendenz: weiter stark steigend.
Steuerfalle bei Zwangsversteigerung:
Betroffenen Immobilieneigentümern droht eine weitere böse Überraschung – diesemal nicht von Gläubigerseite, sondern vom Fiskus: Bei Immobilien sind Veräußerungsgewinne erst nach Ablauf einer zehnjährigen Spekulationsfristst steuerfrei. Innerhalb dieses Zeitraums kann auch bei Zwangsversteigerungen Spekulationssteuer anfallen, urteilte nun das Niedersächsische Finanzgericht: Der Verlust des Objekts im Wege der Zwangsversteigerung sein ein „Veräußerungsgeschäft“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, befanden die Richter (Az. 10 K 239/20). Die sogenannte Spekulationssteuer ist die Einkommensteuer auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Paragraf 23.
Die Ausnahmen:
Enteignungen von Grundstücken auf Betreiben der Öffentliche Hand sind dagegen kein einkommensteuerrechtlichrelevanter Veräußerungsvorgang. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf ausschließlich selbst genutzt wurde (mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vor der Veräußerung). Hier zu beachten : Bei vermieteten Immobilien oder bei Eigennutzung mit Unterbrechungen bleibt die Steuerpflicht bestehen, sofern die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen ist.
Musterprozess beim Bundesfinanzhof:
Endgültig entscheiden in dieser Rechtsfrage wird erst der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VIII R 25/24). Der Ausgang des Verfahrens ist offen.
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