Das gelbe Edelmetall markiert immer neue Allzeithochs. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, wann Gewinne mit Gold-Warrants steuerfrei realisierbar sind. Diese Details sollten Anleger beachten

Der Hintergrund

Im Zusammenhang mit der Einlösung so genannter Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, ist dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte, befanden die obersten Finanzrichter.


Der entschiedene Fall

Der Kläger erwarb 2015 mehrere "BEAR EUR Convertible Certificates on Gold". Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr.

Das Finanzamt erfasste bei der Veranlagung einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht(FG) teilweise statt. Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerungder BEAR-Zertifikate erzielt. Nach Paragraf  20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7, Absatz 2 Satz 2und Absatz 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern, so die Finanzrichter.


Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, aber § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, entschied nun der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 5/24). Aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten ergebe sich abweichend von § 20 Absatz 4 Satz1 EStG ein Einlösungsgewinn von null Euro.

Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG, befanden die obersten Finanzrichter. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

In gleicher Weise hat der BFH neben diesem Urteil vom 03.06.2025 auch im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 01.07.2025 im Verfahren VIII R33/23 entschieden.

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