Für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind nur noch 1,8 Prozent statt bislang sechs Prozent jährlicher Zins fällig. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.2019. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dazu der Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt Von Stefan Rullkötter

Hintergrund für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die roten Roben stuften die bisherige Verzinsung mit 0,5 Prozent je Kalendermonat, was einem Jahreszins von sechs Prozent entspricht, als verfassungswidrig ein und forderten eine gesetzliche Neuregelung rückwirkend ab dem Stichtag 01.01.2019.

Welche Regeln für Steuerzinsen jetzt gelten


Der alte Zinssatz von sechs Prozent gilt nur noch für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018. Der Zinssatz für Zinsen beträgt laut geänderter Abgabenordnung (AO), Paragraph 233a, für Zeiträume ab dem 01.01.2019, also rückwirkend, 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit der Zinssätze ist alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

Für welche Steuerzinsen die Änderungen gelten


Die Neuregelungen beziehen sich nur und ausschließlich auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Ausdrücklich nicht neu gefasst sind andere Steuerzinsen, etwa Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen. Auch die bekannten Säumniszuschläge für verspätete Steuerzahlung bleiben unberührt.

Was Unternehmen jetzt erwartet


Die Finanzämter haben nach der Entscheidung des BVerfG vorerst keine Zinsen für Zeiträume ab 2019 mehr festgesetzt. "Betroffene Unternehmen müssen jetzt mit Zinsbescheiden rechnen, da die Finanzämter nun die entsprechende Rechtsgrundlage haben", sagt Torsten Sonnenberg, Steuerberater bei der Sozietät Ecovis in Halle/Saale. "Die Bescheide sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob alles korrekt ist, oder ob sich Ihr Finanzamt vielleicht verrechnet hat."