Der Spin-off der Thyssenkrupp-Tochter TKMS sollte  für Anleger steuerneutral sein. Dennoch hat ein langjähriger Aktionär nun Abgaben-Ärger mit seiner Depotbank. Um diese Punkte wird jetzt gestritten.

Der rechtliche Hintergrund:

Die Abspaltung der TKMS von Thyssen-Krupp am 20. Oktober 2025 war grundsätzlich eine steuerneutrale Kapitalmaßnahme. Anleger bekamen für je 20 gehaltene Thyssenkrupp-Aktien eine neue TKMS ins Depot gebucht. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes fällt bei Zuteilung keine Abgeltungssteuer an, da kein Barausgleich erfolgte und die Einbuchung der TKMS-Aktien somit nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag gilt.

Die steuerliche Behandlung im Detail:

Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Thyssenkrupp-Aktien werden auf beide Positionen (Thyssenkrupp und TKMS) im Depot verteilt.  Der genaue Verteilungsschlüssel basiert auf den Börsenkursen unmittelbar nach der Abspaltung.  Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Thyssenkrupp-Aktien sind hier nach dem Bezugsverhältnis auf die beiden neuen Aktiengattungen zu übertragen. "Kapitalertragsteuer fällt nur dann an, wenn die neuen Anteile veräußert werden und der Veräußerungserlös höher ist als die anteiligen ursprünglichen Anschaffungskosten der alten Thyssen Krupp Aktien und per Saldo ein Gewinn anfällt", erklärt Steuerberater Anton Götzenberger aus Halifing bei Rosenheim.

Weiterer Vorteil für treue Anleger: Wenn die ursprünglichen Thyssen Krupp Aktien vor Einführung der Abgeltungsteuer (01.01.2009) erworben wurden und damit steuerfrei veräußert werden können, gilt dieser Bestandschutz auch für die neu eingebuchten TKMS-Aktien.

Steuerärger für Anleger

Ein Thyssenkrupp-Altaktionär, der seine Papiere  bereits vor 2008 gekauft  und sich nun an BÖRSE ONLINE gewandt hat, machte jedoch eine andere Erfahrung: Als er die Höhe der eingebuchten Anschaffungskosten für seine zugeteilten TKMS-Papiere in Höhe von mehreren tausend Euro monierte, teilte ihm seine Depotbank Scalable Capital mit: " Es gab es mit der Jahresumstellung 2017 zu 2018 eine fiktive Veräusserung und Neubeschaffung der Wertpapiere. Die angezeigten Anschaffungskosten, die im Kapitalmaßnahmendokument geschrieben stehen, sind korrekt. Das sind die Anschaffungskosten, für welche die Neuanschaffung in 2018 stattgefunden hat."

"Wenn die Depotbank in diesem Zusammenhang eine mit der Jahresumstellung 2017/2018 fiktive Veräußerung und Neuanschaffung von Wertpapieren in den Raum stellt, bezieht sie sich auf eine ausschließlich für Investmentfonds geltende Regelung. Diese hat allerdings mit Aktien oder dem hier vorliegenden Spin-Off nicht im geringsten etwas zu tun", entgegnet Steuerexperte Götzenberger.

"Der Depotbank ist allerdings in dem Punkt zuzustimmen, dass die Anschaffungskosten für die abgespaltenen TKMS nicht "null Euro"  betragen, sondern aus den anteiligen Anschaffungskosten der Altanteile berechnet werden",  so Götzenberger weiter. Ob diese  aber mit der von ihrem Kunden monierten Höhe übereinstimmen, sei im Einzelfall zu prüfen.


Das Fazit:

Im Normalfall droht Aktionären bei der TKMS-Abspaltung kein akuter Steuerärger. Die Zuteilung ist steuerneutral. Fiskalisch relevant wird die Kapitalmaßnahmen erst bei späterem Verkauf einer der beiden Aktienpositionen.  Die steuerliche Behandlung ist von der individuellen Situation abhängig. Im Zweifel  ist es ratsam, den Depotanbieter oder einen Steuerberater zu Fragen der optimalen rechtlichen  Umsetzung zu kontaktieren. 


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