Beschäftige verbringen auch nach der Corona-Pandemie im Schnitt weniger die Hälfte ihrer Arbeitswoche im Firmenbüro. Wer komplett ins Homeoffice umzieht, kann die Kosten absetzen 

Zu Hause ist es doch am schönsten, denken sich viele Arbeitnehmmer seit mehr als drei Jahren. Zumal, wenn sich auch noch der Fiskus an den Kosten für den Wechsel vom Firmen- ins Heimbüro beteiligt. Dafür erteilte nun das Finanzgericht Hamburg in einem neuen Urteil seinen Segen: Die Ausgaben eines Ehepaares für den Umzug vom Unternehmenssitz ins Homeoffice sind „beruflich veranlasst“ (Az. 5 K 190/22). 

Die folgenden fünf Punkte sind hier zu beachten: 

1. "Hommeoffice-gerechte" Wohnung

Erfolgreich geklagt hat ein Ehepaar, das zunächst eine 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer bewohnt hatte und im Jahr 2020 in ein 110 Quadratmeter großes Logement umgezogen war. Dort verfügten die Ehepartner über zwei Arbeitszimmer mit jeweils 10,57 Quadratmeter Fläche. In ihrer Einkommensteuererklärungmachten sie anschließend ihre Aufwendungen für den Umzugs als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte ihnen jedoch die steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben. 

2. Adäquate Einrichtung des Arbeitszimmers

Zu Unrecht, urteilten die Finanzrichter: Hauptmotiv für den Umzug sei die Einrichtung zweier Arbeitszimmer, um in adäquaterWeise im Homeoffice tätig sein zu können. Die Umzugskosten sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. 

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3. "Verkürzung der Fahrzeit" entbehrlich

Auch, dass sich die tägliche Fahrzeit  dadurch nicht um mindestens eine Stunde verkürzte, – das Home office der Kläger ist nicht als „erste Tätigkeitsstätte“ einzuordnen– , ist kein Hindernis: Das Gericht war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Umzug zueiner wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe, da dieser erst eine „ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute“ ermöglicht habe. Endgültig entscheiden in dieser Rechtsfrage wird erst der Bundesfinanzhof, bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VI R 3/23). 

4. "Trittbrettfahren" bei Musterklage

Vergleichbar betroffene Steuerpflichtige sollten sich auf das Musterverfahren berufen und Einspruch gegen ablehnende Bescheide einlegen. 

5. Kostenermittlung pauschal oder individuell

Grundsätzlich gilt: Wer dieses Jahr aus beruflichen Gründen umgezogen ist, kann Ausgaben einzeln oder pauschal absetzen. Die Kostenpauschale ist seit April von 870 auf 886 Euro angehoben worden, für jede weitere Person im Haushalt gelten pauschal 590 Euro, zuvor waren es 580 Euro.

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