Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird für Anleger am 2. Januar die Vorabpauschale 2026 fällig. Welches Steuer-Detail zu beachten ist
Der Hintergrund:
Das Investmentsteuergesetz soll die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen (thesaurieren), beseitigen. Eine Folge davon ist die Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen zu Jahresbeginn berechnen müssen. Sie gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres (2. Januar) als steuerlich zugeflossen, ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.
Die Berechnung:
Die Höhe der Vorabpauschale 2026 errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Beginn des Vorjahres, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für den maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2025 ermittelte die Bundesbank einen Basiszins von 2,53 Prozent. Dieser Satz ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die nun fällig wird. Damit ist die Vorabpauschale 2026 etwas höher als im vergangenen Jahr (2,29 Prozent).
Wichtiges Steuer-Detail:
Betroffene Fondsanleger müssen in der bis zum 31. Juli 2026 fälligen Einkommensteuerklärung für 2025 auch das Formular KAP-INV ausfüllen. Diese Anlage ist seit dem vergangenen Jahr auf drei Seiten erweitert. In dem Steuerformular ist die Vorabpauschale als Kapitalertrag einzutragen, zusammen mit bereits einbehaltener Abgeltungsteuer. Depotbanken müssen eine Steuerbescheinigung zur Verfügung stellen, die auch die automatisch abgebuchten Beträge enthält.
Die Vermeidungs-Strategie:
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Alleinstehende, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 124 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
Depotbanken oder Anleger in der Pflicht
Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind.
Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Die Praxis unterscheidet sich hier je nach Bank. Oft können Sparer auch selbst festlegen, welchen Weg sie bevorzugen. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Steueerklärung (Anlage KAP) selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern. Anderfalls drohen Sanktionen vom Fiskus.
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