Am 30. September 2025 melden 115 Staaten Informationen zu Auslandskonten und -depots an den deutschen Fiskus. Diese Punkte sollten Investoren jetzt beachten

Nie war es für deutsche Anleger einfacher, ihr Kapital auf ausländischen Konten und Depots zu platzieren. Klassische Auslandsbanken, international aufgestellte Online-Broker, aber auch in Europa lizenzierte Kryptowährungsbörsen gewinnen hierzulande immer mehr Kunden.

Deklarationspflicht für Auslandskonten

Die globale Vielfalt der Anlageadressen hat auch eine fiskalische Kehrseite.Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und über Konten und Depots im Ausland Kapitaleinkünfte erzielt, muss diese in der Steuererklärung angeben. 

Datenströme aus aller Welt

Die Finanzverwaltung setzt dabei nicht nur auf die Eigenverantwortung der Anleger, sondern auch auf den „Automatischen Informationsaustausch“ (AIA). Am jährlichen Stichtag 30. September werden 115 Staaten, von Albanien bis Zypern, wieder Daten zu Auslandskonten an den deutschen Fiskus melden.Der AIA startete vollumfänglich im Jahr 2017 und wird seitdem kontinuierlich erweitert. Neu dazu kommen dieses Jahr Armenien, Moldau, Uganda und die Ukraine.


Mehr zum Thema lesen Sie im aktuellen €uro Monats-Magazin, hier erhältlich

Umfangreiche Meldepflichten

Die zwischen den nationalen Finanzbehörden ausgetauschten Daten sind vielfältig. Grundlage ist der internationale Standard CRS („Common Reporting Standard“): Neben den Stammdaten von Bankkunden mit Wohnsitz im Ausland - darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikations- und Kontonummern — sind auch die Jahresendsalden von Konten sowie die Zins- und Dividendenerträge zu übermitteln. Sämtliche meldepflichtigen Angaben haben neben den Banken auch Depotverwahrstellen, Stiftungen, Trusts im Ausland und Versicherungen zu liefern. Policenanbieter müssen zusätzlich Einnahmen ihrer Kunden aus rückkauffähigen Lebens- und Rentenversicherungen sowie Bar- oder Rückkaufwerte melden.  


Datenverarbeitung in der Finanzverwaltung

In Deutschland zuerst zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, das die frischen Daten im Anschluss zum Abgleich an die Finanzämter weiterleitet. Nur in dieser engen Zeitspanne ist für betroffene Anleger noch eine strafbefreiende Selbstanzeige zulässig. 

Lesen Sie weiter:

Achtung bei Allianz & Co: Diese Änderung begünstigt Versicherungsaktien