Bis zum 31. Juli muss die Einkommensteuererklärung 2024 abgegeben werden. Viele Steuerpflichtige beginnen jetzt mit der Pflichtaufgabe. Welche Angaben Finanzämter in den Veranlagungsverfahren penibel überprüfen
Für die einen ist es eine lästige Pflicht, für die anderen die Hoffnung auf einen kleinen Geldsegen. Wer seine Einkommensteuerklärung für 2024 wie Millionen Mitbürger selbst macht und fristgerecht bis zum amtlichen Abgabestichtag 31. Juli an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt, kann sich einige Wochen später im Schnitt über 1063 Euro Erstattung freuen.
Automatisierte Bearbeitung
Eine signifikante Arbeitserleichterung: Die Vorlage von Belegen ist nur bei ausdrücklicher Anforderung des Finanzamts erforderlich. Die Steuererklärungen werden weitgehend automatisiert bearbeitet. Sachbearbeiter checken die Daten nur noch stichprobenartig persönlich. Zum Schummeln sollte das nicht animieren: Bei Abweichungen der Angaben von Erfahrungswerten, etwa bei Sonderausgaben und Werbungskosten, filtert eine spezielle Software der Finanzverwaltung Deklarationen zur Einzelprüfung heraus.
Prüfungssschwerpunkte bei Berufstätigen
Darüber hinaus ist auf Basis von Erfahrungswerten absehbar, was bei den aktuellen Veranlagungen genauer unter die Lupe genommen wird: Bei Berufstätigen ist es die erstmalige Angabe doppelter Haushaltsführungen und häuslicher Arbeitszimmer. Gleiches gilt, wenn hohe Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und Firmenwagen angegeben werden.
Selbstständige sind bei wiederholten Verlusten dem Verdacht der „Liebhaberei“ ausgesetzt. Sachbearbeiter prüfen dann, ob sie mit ihrer Tätigkeit eine ernsthafte Gewinnabsicht verfolgen – oder nur steuermindernde Verluste produzieren wollen.
Prüfungssschwerpunkte bei Familien
Bei Familien stehen die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten im Fokus: Finanzämter kontrollieren, ob die Ausgaben tatsächlich förderfähigen Einrichtungen wie Kindergärten oder Tagesmüttern zuzuordnen sind.
Prüfungssschwerpunkte bei Investoren und Ruheständlern
Zudem erwecken in der Erklärung gemachten Angaben von Immobilieneigentümern (zu Erstvermietung, Sonderabschreibungen und Erhaltungsaufwendungen), Anlegern (zu Kapitalerträgen, Verlustverrechnungen und Wertpapierverkäufen) sowie Ruheständlern (zu Mietverträgen mit Angehörigen, Schenkungen und Erbschaften) besondere Aufmerksamkeit beim Fiskus.
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