Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird gleich zu Beginn des neuen Jahres für Anleger die Vorabpauschale fällig. Welche Ausnahmen von der Abgabepflicht gelten.
Der Hintergrund:
Das Investmentsteuergesetz soll die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen (thesaurieren), beseitigen. Eine Folge davon ist die Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr berechnen müssen (Stichtag: 2. Januar). Sie gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen, ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.
Die Berechnung:
Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für den maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2025 ermittelte die Bundesbank einen Basiszins von 2,53 Prozent. Dieser Satz ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die Anfang 2026 fällig wird. Damit liegt die Vorabpauschale im kommenden Jahr etwas höher als Anfang 2025 (2,29 Prozent).
Die Vermeidungs-Strategie:
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Alleinstehende, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 33 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
Wer ist für die Vorabpauschale zuständig?
Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind. Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Die Praxis unterscheidet sich hier je nach Bank. Oft können Sparer auch selbst festlegen, welchen Weg sie bevorzugen. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Steueerklärung (Anlage KAP) selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern. Anderfalls drohen Sanktionen vom Fiskus.
Lesen Sie auch:
Börsenverluste optimal verrechnen: Zwei wichtige Stichtage im Dezember