Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten leihweise gegen Entgelt überlassen. Aber unterliegen Einkünfte daraus der Abgeltungsteuer oder dem individuellen Steuersatz? Darüber muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Der Hintergrund
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln ging es um die steuerliche Einordnung von Erträgen aus dem sogenannten Krypto-Lending im Jahr 2020. Der Kläger hatte Bitcoin vorübergehend gegen Entgelt an Dritte verliehen, stellte dafür seine Kryptowerte anderen Nutzern über Online-Plattformen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung.
Das Finanzamt behandelte die dafür erhaltene Vergütung als sonstige Einkünfte und veranlagte sie mit dem persönlichen Steuersatz des Klägers (bis zu 45 Prozent). Mit seiner Klage wollte der Bitcoin-Verleiher die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungssteuersatzes (25 Prozent) durchsetzen.
Die Entscheidung in erster Instanz
Die Klage blieb für den Steuerpflichtigen ohne Erfolg. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen, befand das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 194/23).
Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten, befanden die Richter. Jedenfalls im Streitjahr 2020 hätten Gläubiger im In- und Ausland Bitcoins noch nicht als Zahlungsmittel akzeptieren müssen.
Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Die obersten Finanzrichter müssen nun endgütlig in dieser Rechsfrage entscheiden. Das Revisonsverfahren ist unter dem Aktenzeihen VIII R 23/25 in München anhängig. Der Ausgang des Verfahrens ist offen.