Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung abschaffen oder stark einschränken zu wollen. Was Anleger jetzt beachten sollten.

Die geplanten Änderungen

•    Keine genereller Verzicht auf Strafe: Eine Selbstanzeige beim Finanzamt soll nicht mehr automatisch dazu führen , dass Steuerpflichtige, die Einkünfte verschwiegen haben, straffrei bleiben.
•    Fokus auf „große Fische“: Insbesondere oberhalb bestimmter Schwellenwerte soll die Straffreiheit entfallen. In diesen Fällen soll die Selbstanzeige künftig nur noch zu einer Strafmilderung führen, statt das Verfahren bei Steuernachzahlung komplett einzustellen.
•    Keine goldene Brücke zur Straffreiheit: Der Bundesfinanzminister sieht in der aktuellen Regelung einen Fehlanreiz: Steuerpflichtige könnten  betrügen und erst dannn "reumütig" werden, wenn die Entdeckung unmittelbar bevorsteht.

Zu beachten: Noch hat das Bundesfinanzministerium die geplante Änderung nicht in ein Gesetzgebungsverfahren gebracht. Bis zu einer entsprechenden Anpassung der Abgabenordnung gilt die bisherige Regelung weiter. 

Selbstanzeige-Checkliste für Steuerpflichtige

Durch die Abgabe einer Selbstanzeige beim Finanzamt können Steuerpflichtige, die dem Fiskus Einkünfte verschwiegen haben, bisher straffrei bleiben. Die folgenden Punkte sollten sie dafür abhaken:

1.  Keine Vorabankündigung
Steuerpflichtige sollten eine Selbstanzeige nicht vorab telefonisch oder per E-Mail beim Finanzamt ankündigen. Später nachgereichte Erklärungen und Dokumente wirken in dieser Konstellation und unter ungünstigen Umständen nicht strafbefreiend.

2.  Anschreiben

In der „Betreff“-Zeile des Anschreibens für das Finanzamt sollten Betroffene statt „Selbstanzeige“ als Überschrift besser „Berichtigung meiner Steuererklärung(en)“ formulieren. Sonst könnten die Unterlagen sofort an die Straf- und Bußgeldstelle geleitet werden.

3.  Offenlegung sämtlicher Details
Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben vollständig berichtigt oder von ihm unterlassene Angaben nachholt. Das Finanzamt muss auf Basis der Selbstanzeige korrekt veranlagen können. Sind unversteuerte Einkünfte vorläufig nicht exakt zu beziffern, sollte dem Fiskus eine fundierte Schätzung vorgelegt und diese im Verlauf des Verfahrens konkretisiert werden.


4. Getrennte Abgabe der Anzeige bei Ehepaaren
Zusammen veranlagte Ehegatten und amtliche Lebenspartner sollten ihre Selbstanzeigen zeitgleich, aber getrennt bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Eine Selbstanzeige kann nur strafbefreiend wirken, wenn jeder Steuerpflichtige sie persönlich abgibt.

5. Finanzielle Obergrenzen
Bereits seit dem Jahr 2015 sind strafbefreiende Selbstanzeigen auf 25 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt, für höhere Hinterziehungsbeträge gelten Sonderregelungen, die unter dem Strich teurer sind als die geschuldeten Abgaben. Das Strafverfahren endet nur, wenn nachgezahlt wird – zunächst die fälligen Abgaben sowie weitere fünf Prozent als „Strafzahlung“ auf die insgesamt hinterzogene Steuerschuld.

6. Ausschlussgründe beachten 
Müssen Steuerhinterzieher damit rechnen, dass ihre Straftat bereits entdeckt worden ist, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Zu spät kommt sie in jedem Fall, wenn Betroffene bereits wissen, dass eine sogenannte Prüfungsanordnung der Finanzbehörden vorliegt oder ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens amtlich bekannt gegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn Finanzbeamte schon mit dem Durchsuchungsbeschluss vor Wohnung oder Betrieb stehen.

7. Strafrechtliche Verjährung
Eine Selbstanzeige erübrigt sich, wenn die Steuerstraftat verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sind es seit Ende 2020 sogar 15 Jahre. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen.

8. Steuerrechtliche Verjährung 

Die Frist für die steuerrechtliche Verjährung beträgt – in Abweichung von den strafrechtlichen Verjährungsregeln – grundsätzlich zehn Jahre ab der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids. Wurde überhaupt keine Einkommensteuererklärung für den relevanten Zeitraum abgegeben, kann das Finanzamt nicht gezahlte Abgaben rückwirkend für bis zu 13 Veranlagungsjahre nachfordern. 


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