Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer im Frühjahr aktualisiert. Von diesen Änderungen können Anleger auch rund um den Jahreswechsel profitieren. Von Michael Schreiber und Stefan Rullkötter

Das sind die wichtigsten Fundstellen für Steuersparer im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 (Gz. IV C 1 – S 2252/00075/016/070):

Übergangsregelung für Totalverluste (Randziffer 118):

Wertlos ausgebuchte Aktien fielen in der Vergangenheit  unter eine Verlustverrechnungsbeschränkung und durften pro Jahr nur bis zu 20 000 Euro mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber diese Regelung rückwirkend einkassiert: Erlittene Totalverluste aus Aktiengeschäften müssen zwar im Verlusttopf Nr. 1 (Aktienverluste) ausgewiesen werden, die nur mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechenbar wären. 

Doch den Banken wird eine Übergangsfrist bis 2026 eingeräumt, um ihre IT-Systeme auf die neue Rechtslage umzustellen. Bis dahin dürfen entsprechende Verluste in Topf Nr. 2 ausgewiesen werden, bei dem eine uneingeschränkte Verrechnung mit Zins- und Dividendenerträgen oder anderen Verkaufsgewinnen möglich ist. Auch bei Steuererklärungen soll diese Frist gelten. 

Widerrufsjoker (Rz. 8b):

Entschädigungen für Zins- und Tilgungsleistungen, die Bankkunden aufgrund unklarer Vertragsformulare durch Widerruf ihrer Kreditverträge erhalten, wertete die Finanzverwaltung bisher als Kapitalerträge. Nun stellte das BMF klar, dass dieser Nutzungsersatz rückwirkend steuerfrei bleibt. 

Nießbrauch (Rz. 117a):

Mit Nießbrauchsgestaltungen lassen sich Immobilien und Wertpapierdepots auf die nächste Generation übertragen. Das spart Erbschaft- und Schenkungsteuern, weil die Nachkommen zwar Eigentümer des Vermögens werden, der Schenker aber weiterhin die Erträge aus dem Vermögensstock kassiert. Das mindert den Schenkungswert. 

Bei der Übertragung von Wertpapieren müssen Anleger das BFH-Urteil vom 14.2.2022 beachten (Az. VIII R 29/18). Danach sind Kapitalerträge dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, also demjenigen, der das Vermögen- und Verwaltungsrecht ausübt. Ob das der Schenker oder der Beschenkte sei, kommt auf die Ausgestaltung des Nießbrauchs an. Pauschale Antworten gibt es hier nicht. 

Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Rz. 226)

Rentner können mithilfe einer NV-Bescheinigung Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags (12 096 Euro für 2025) steuerfrei kassieren. 

Bisher fielen erlittene Verluste und im Ausland gezahlte Quellensteuern unter den Tisch. Dieser Malus entfällt nun: Verluste können mit Gewinnen oberhalb des Grundfreibetrags verrechnet oder in spätere Jahre vorgetragen werden. 

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