Die Klagewelle gegen die 2025 eingeführte neue Grundsteuer rollt weiter. Der Bundesfinanzhof hat nun zwei neue Entscheidungen zur Reform verkündet. Was das für Immobilienbesitzer bedeutet.
Die Entscheidungen
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 20. Mai 2026 in zwei Verfahren Entscheidungen zur neuen Grundsteuer verkündet (Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24).
Die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, halten die obersten Finanzrichter nicht für verfassungswidrig.
Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg überzeugt ist.
Der Hintergrund
Baden-Württemberg hat wie auch Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene landesrechtliche Regelungen getroffen, gegen die sich zahlreiche Eigentümer gerichtlich zur Wehr setzen.
Bundesweit hatten nach Erhebungen des Augsburger Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof 2,8 Millionen Eigentümer Einsprüche gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt. Nachdem diese oft als unbegründet zurückgewiesen worden waren, hatten rund 2000 betroffene Steuerpflichtige bei den Finanzgerichten Klage eingereicht.
Viele davon wurden in der Zwischenzeit in erster Instanz abgewiesen, beschäftigen den BFH aber weiterhin. In den Revisionsverfahren gegen die Ländergesetze werden die obersten Finanzrichter 2026 oder später entscheiden.
Klagewelle rollt weiter
Das sind die weiteren anhängigen Klagen zu landesrechtlichen Regelungen beim Bundesfinanzhof:
Hamburger Grundsteuergesetz (HmbGrStG) – Grundsteuer B: „Flächen-/Wohnlagenmodell“
1. Rs. II R 15/25 (Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 176/23)
Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG) – Grundsteuer B: „Flächen-Faktor-Modell“
1. Rs. II R 12/25 (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 23.01.2025 – 3 K 663/24)
Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) – Grundsteuer B: „Wertunabhängiges Flächenmodell“
1. Rs. II R 33/25 (Vorinstanz: FG München, Gerichtsbescheid vom 18.06.2025 – 4 K 702/23)
2. Rs. II R 40/25 (Vorinstanz: FG München. Urteil vom 13.08.2025 – 4 K 164/25)