Während der Pandemie-Zeit haben sich viele Anleger Gedanken über ihre Vermögensnachfolge gemacht. Diese Steuerregeln müssen Sie bei Depotübertragungen beachten. Von Stefan Rullkötter

Die Generation Erbe ist in Feierlaune. Zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangenen 15 Jahren geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Das durchschnittlich übertragene Vermögen lag für Erbschaften bei 85 000 Euro pro Begünstigtem, bei Schenkungen waren es 89 000 Euro.

Das ist das Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung. "Parallel wird der Vermögensabstand zwischen denen, die erben, und denen, die leer ausgehen, größer", erläutert Studienleiter Markus Grabka. Demnach ging fast die Hälfte des Erbschafts- und Schenkungsvolumens an die reichsten zehn Prozent der Begünstigten. Die anderen 90 Prozent sämtlicher Erben und Beschenkten teilten sich die andere Hälfte.

Doch dieses Aufteilungsverhältnis bei den Vermögensübertragungen ist nicht in Stein gemeißelt. Nach Erhebungen des Deutschen Aktieninstituts (DAI) gab es vergangenes Jahr in Deutschland so viele Börsianer wie zuletzt 2001. 12,4 Millionen Anleger besaßen hierzulande Aktien, Fonds und ETFs, Tendenz weiter steigend. Auch immer mehr Menschen mit niedrigerem Einkommen entdecken die Aktie für den Vermögensaufbau. Damit gewinnen Wertpapierdepots bei Erbschaften und Schenkungen an Bedeutung.

Nachlässe im Visier der Steuerpolitik

Die infolge der Hausse an den Börsen und Immobilienmärkten zuletzt stark gestiegenen Privatvermögen wecken aber auch Begehrlichkeiten in der Politik. Mit höheren Erbschaftsteuern könne die Ungleichheit bekämpft werden, empfiehlt die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in einer kürzlich veröffentlichten Studie.

Demnach wird die hohe Vermögenskonzentration durch die aktuelle Ausgestaltung der Erbschaftsteuern verstärkt. Im Durchschnitt betragen die von den wohlhabendsten privaten Haushalten (obere 20 Prozent) ausgewiesenen Erbschaften und Schenkungen demnach nahezu das 50-Fache der von den ärmsten Haushalten (untere 20 Prozent) ausgewiesenen Werte.

Der Studie zufolge erheben derzeit 24 OECD-Länder Erbschaft- oder Nachlasssteuern, die im Schnitt aber nur 0,53 Prozent des Steueraufkommens ausmachen. Mit einem Wert von 0,52 Prozent entspricht das Aufkommen in Deutschland nahezu dem Durchschnitt.

Höhere Erbschaftsteuern könnten laut OECD helfen, die Vermögenskonzentration zu verringern und die Chancengleichheit zu verbessern - besonders dann, wenn sie relativ hohe Vermögen betreffen.

Auch in Deutschland könnte die Erbschaftsteuer zum Wahlkampfthema werden. Union und FDP wollen nicht an dieser Steuerschraube drehen. Grüne, SPD und Linke könnten als Koalitionspartner aber eine Erhöhung fordern, falls sich die Vermögensteuer nicht durchsetzen lässt.

Auch aus diesem Grund sollten Geber und Empfänger bei Depotübertragungen die folgenden Rechtsgrundsätze kennen - und so mögliche Fallstricke bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer umgehen.

Meldepflicht Vererbte Depots können dem Fiskus nicht verheimlicht werden. Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und Versicherer unterliegen bei vererbten Anlegervermögen ab 5000 Euro einer eigenen Mitteilungspflicht. Sie müssen in der Regel spätestens einen Monat, nachdem sie vom Todesfall eines Kunden erfahren, sämtliche Kontenguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers sowie andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem zuständigen Finanzamt melden. Erben werden in der Regel nicht über die Datenweitergabe informiert. Die Geldinstitute sind gesetzlich auch nicht dazu verpflichtet, ihnen eine Abschrift der Meldung zukommen zu lassen.

Auslandskonten Die Meldepflicht der Finanzdienstleister erstreckt sich auch auf ihre Niederlassungen im Ausland. So erfährt das Finanzamt zum Beispiel automatisch von einem Depot des Erblassers in Luxemburg. Wer Vermögenswerte im Ausland erbt oder geschenkt bekommt, muss stets das Finanzamt informieren.

Schließfächer Hatte der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse ein Schließfach, melden diese gegenüber dem Finanzamt nur, dass ein solches vorhanden war - über den Inhalt wissen die Institute nichts. Erben sind aber verpflichtet, dort verwahrte Wertgegenstände wie Goldmünzen, Bargeld, effektive Stücke (Wertpapiere in Papierform) und Schmuck, in der Steuererklärung anzugeben.

Börsenkurse Banken melden die Vermögenswerte der Anlagen am Sterbedatum eines Kunden. Für die Berechnung der möglicherweise fälligen Erbschaftsteuer ist der Kurswert der Wertpapiere am Todestag des Erblassers maßgeblich. Erben können sich auf den niedrigsten an einer deutschen Börse notierten Tageskurs der jeweiligen Aktie berufen. Auch die Preisspanne zwischen Geld- und Briefkurs dürfen sie in ihrer Steuererklärung nutzen - und den billigeren Geldkurs ansetzen.

Erbschein I Ein Erbschein ist eine amtliche Urkunde, mit der Begünstigte im Geschäftsverkehr mit Geldinstituten und Grundbuchämtern nachweisen können, dass sie die rechtmäßigen Erben sind. Der Erbschein ist unter Vorlage von Nachweisen, beispielsweise ein Testament oder ein Erbvertrag, beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Dieses ist beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, angesiedelt. Die Gebühren für einen Erbschein bemessen sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses: Bei 250 000 Euro müssen Erben mit Kosten von etwa 1000 Euro rechnen. Das amtliche Tarifsystem enthält keine großen Rabatte: Bei einem Nachlasswert von drei Millionen Euro werden für die Ausstellung des Erbscheins Gebühren von rund 10 000 Euro fällig.

Erbschein II Erben müssen sich gegenüber Banken legitimieren, wenn sie als Rechtsnachfolger über Guthaben verfügen möchten. Sollen Konten und Depots des Erblassers aufgelöst werden, verlangen Geldinstitute regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins. Sie dürfen aber nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Erben zwangsweise dessen Vorlage fordern, sondern müssen auch ein notarielles Testament als Erbnachweis akzeptieren. Zudem sind Banken bei "klaren Erbfolgefällen" verpflichtet, auch ein von den Erben vorgelegtes privates Testament als Nachweis anzuerkennen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 440/15).

Kontovollmacht I Haben verstorbene Depotinhaber zu Lebzeiten ihre Erben mit Konten- und Depotvollmachten ausgestattet, ist ein Erbschein ebenfalls entbehrlich. Eine Kontovollmacht, die ein Erbe nach dem Ableben des Erblassers gegenüber der Bank nutzen kann, ist formlos erteilbar. Banken halten dafür die entsprechenden Formulare bereit.

Kontovollmacht II Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den miterbenden Geschwistern nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet, entschied nun das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 9 U 24/20). Die Erblasserin hatte dem Sohn neben einer Bankvollmacht auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, dass die Mutter ihn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe, befanden die Richter. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für das Gericht wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe - allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie bereits pflege- und betreuungsbedürftig geworden war. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft nur für diesen Zeitraum Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er den Miterben nicht.

Doppelte Steuerbelastung Erben übernehmen als Rechtsnachfolger des verstorbenen Depotinhabers auch dessen ursprüngliche Einstandskurse. Beispiel: Der Erblasser hat Aktie A im März 2017 für 100 Euro gekauft, der Erbe verkauft sie im März 2021 für 150 Euro. Die Depotbank muss dann auf 50 Euro Kursgewinn Abgeltungsteuer zuzüglich Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (zusammen maximal 27,99 Prozent) abführen. Werden Depots innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgelöst, kann Paragraf 35 b Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich eine Doppelbelastung mit Abgeltung- und Erbschaftsteuern verhindern. Diese Vorschrift gilt aber nicht für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, urteilte kürzlich das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 3409/20 AO). Der klagende Anleger hatte im Jahr 2013 Anteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds geerbt, die zum Wert von rund 120 000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen wurden. Im Jahr 2017 verkaufte er die Wertpapiere zu einem Kurswert von rund 115 000 Euro. Nach der Steuerbescheinigung der Bank waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von rund 35 000 Euro enthalten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung darauf betrage 30 Prozent (rund 10 500 Euro), sodass die Einkommensteuer nach Paragraf 35b EStG "aus Billigkeitsgründen" zu ermäßigen sei: Die Stückzinsen hätten sowohl der Erbschaftsteuer (30 Prozent) als auch der Kapitalertragsteuer (25 Prozent) unterlegen. Seine Steuerbelastung liege damit über dem Spitzensteuersatz. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab: Die Vorschrift zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer sei nicht anwendbar, da sie allein die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vorsieht. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Steuerermäßigung nur versehentlich nicht auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, erstreckt habe. Auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ergebe sich keine sachliche Unbilligkeit. Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. X R 104/92). Die Steuerermäßigung können demnach nur Anleger erhalten, die im Rahmen einer Günstigerprüfung (Anlage KAP, Zeile 4) mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt werden.

Steuerfreie Kursgewinne Sind im geerbten Aktiendepot noch Titel, die vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft und seitdem ununterbrochen gehalten wurden, können Erben Kursgewinne steuerfrei realisieren. Umgekehrt können sie erlittene Verluste mit geerbten Aktien, die vor dem Jahr 2009 gekauft wurden, nicht geltend machen - die dafür maßgebliche einjährige Spekulationsfrist war spätestens Ende 2009 abgelaufen. Denn diese wird ab dem Anschaffungszeitpunkt des Aktienvorbesitzers berechnet.

Verlustvorträge Eine Besonderheit gilt für offene Verlustvorträge aus Aktiengeschäften ("Verlustverrechnungstopf I"), die der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht mehr verrechnen konnte. Der Bundesfinanzhof kippte vor sechs Jahren seine seit dem Jahr 1970 geltende Rechtsprechung und entschied damals, dass Erben diese Miesen ab 2015 nicht mehr steuermindernd verrechnen dürfen (Az. GrS 2/04).

Schenkungen an Lebenspartner Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sind innerhalb von zehn Jahren bis zur Höhe von 500 000 Euro steuerfrei. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat der begünstigte Partner dagegen lediglich einen Schenkungsteuerfreibetrag von 20 000 Euro. Gleiches gilt im Erbfall.

Schenkungen an Nachkommen Langfristig lassen sich auch hohe Vermögenswerte steuerfrei auf die nächste und übernächste Generation u¨bertragen: Die Schenkungsteuerfreibeträge können alle zehn Jahre von Neuem ausgeschöpft werden. Wer gleich nach der Geburt seines Kindes oder Enkels ein Konto und Depot auf dessen Namen eröffnet, kann nach dem zehnten und 20. Geburtstag erneut steuerfrei bis zu 400 000 oder 200 000 Euro schenken.

Steuerbonus für Pflegeleistungen Erben, die nachweislich einen Verstorbenen vor dessen Ableben unentgeltlich oder für wenig Geld gepflegt haben, können zusätzlich 20 000 Euro Erbschaftsteuerfreibetrag beantragen.

 


INTERVIEW

"Steuerberater übersehen oft Wichtiges"

Michael Bonefeld ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht. Der Partner der Münchner Kanzlei Bonjur Rechtsanwälte ist auch Autor von Fachaufsätzen zum Erbschaftsteuerrecht

Auch bei Unternehmensnachfolgen lauern Steuerfallen. Der Münchner Erbrechtsexperte Michael Bonefeld über typische Beratungsfehler.

Börse Online: Warum zahlen Firmenerben manchmal keine Steuern und in anderen Fällen hohe Abgaben?

Michael Bonefeld: Bei der Übertragung von Unternehmen kommt es aus erbschaftsteuerlicher Sicht entscheidend darauf an, wie hoch das Vermögen ist, das keine Arbeitsplätze schafft. Zusätzlich hat der Gesetzgeber einige Hürden bei der Erhaltung der Lohnsumme der Beschäftigten aufgestellt. Hintergrund der Erbschaftsteuerreform war insbesondere, dass man nicht produktives Vermögen auch nicht privilegiert. Unternehmer, die nicht rechtzeitig vor der Firmenübertragung eine Analyse durchgeführt haben, hinterlassen Erben meistens einen steuerlichen Scherbenhaufen.

Gibt es dafür ein aktuelles Beispiel?

Der Fall Knorr-Bremse mit einer Ende April in den Medien geschätzten Erbschaftsteuerlast von mehr als fünf Milliarden Euro zeigt, dass man die Unternehmensnachfolge rechtzeitig in Angriff nehmen sollte. Eigentlich sollte das Vermögen in eine Familienstiftung eingebracht werden, die im Vergleich zu anderen Gestaltungen und je nach Familienkonstellation steuerlich vorteilhaft sein kann.

Existiert hier noch ein Ausweg für die Erben, um die Abgabenlast zu vermeiden?

Es gibt postmortale Gestaltungsmöglichkeiten, allerdings in einem sehr eingeschränkten Maße. So besteht für die Familie immer noch die Möglichkeit, den Erwerb nach Paragraf 29 Absatz 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuergesetzes steuerfrei zu gestalten. Wenn Firmenerben Vermögensgegenstände, die sie von Todes wegen erworben haben, innerhalb einer Frist von 24 Monaten in eine inländische Stiftung geben, die gemeinnützig ist, erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit.

Was unterscheidet diese Gestaltungsmöglichkeit von einer Familienstiftung?

Im Unterschied zur Familienstiftung könnte dann allenfalls bis zur Enkelgeneration ein Drittel der Erträgnisse für die Familie ohne steuerliche Nachteile verwendet werden.

Welche weiteren Steuerfallen kann es bei einer Unternehmensübertragung geben?

Ein typischer Fehler ist die fehlende Anpassung der Gesellschaftsverträge an das eigene Testament, sofern überhaupt ein solches vorhanden ist. In manchen Bereichen hat der Gesetzgeber zur Auflage gemacht, bestimmte Satzungsinhalte zu haben, damit eine steuerliche Privilegierung in Anspruch genommen werden kann. Dies wird von vielen Unternehmern und deren Steuerberatern bis heute völlig übersehen.

Lauern bei der Übertragung von Kapital- gesellschaften besondere Gefahren?

Bei Kapitalgesellschaften wird eine Verschonung oder Steuerbefreiung nur dann gewährt, wenn man mindestens 25 Prozent als Beteiligung an der Gesellschaft hält. Um diesen Anteil zu erreichen, besteht die Möglichkeit von sogenannten Stimmbindungsverträgen, die leider in der Beratungspraxis häufig schlichtweg vergessen werden.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurde zuletzt mehrfach reformiert. Besteht hier weiterer Änderungsbedarf?

Diese Frage stellt sich immer. Die einen wünschen bei Firmenerbschaften weitere Privilegierungen für Unternehmer, die anderen Verschärfungen. Hier wird man abwarten müssen, ob nicht die Corona-Krise zu erheblichen Schwierigkeiten bei vielen Unternehmensnachfolgen führt. Insbesondere bei notwendigen Entlassungen wird es für manche Unternehmen schwierig, die Lohnsummenregelung einzuhalten. Das wird der Gesetzgeber sicherlich im Auge haben.