Anleger, die wegen des Corona-Crashs mit ihren Aktien auf Verlusten sitzen, können sich über die Steuer eventuell etwas zurückholen. Von Matthias Fischer und Stefan Rullkötter

Die durch das Coronavirus ausgelöste weltweite Pandemie hat die Börsen in den Crash-Modus versetzt. Vor allem die vor dem Sturz massiv gestiegenen Wasserstoff-Aktien wie Nel Asa aus Norwegen oder der kanadische Brennstoffzellen-Hersteller Ballard Power haben deutlich an Wert eingebüßt. Einen Teil der Verluste können sich Anleger aber eventuell zurückholen. Und das geht so: Ein Anleger hat beispielsweise mit Nel-Aktien einen Verlust gegenüber seinem Kaufkurs eingefahren. Wenn er diese Aktien nun verkauft, werden die Verluste mit eventuell bereits erzielten Gewinnen aus anderen Wertpapier-Geschäften in diesem Jahr verrechnet. Sollte der Anleger auf die Gewinne bereits Abgeltungsteuer gezahlt haben, erstattet die Hausbank einen Teil dieser Steuern (rund 28 Prozent) zurück.

Die Erstattung wird dann dem Verrechnungskonto gut geschrieben. Denn die Depotbanken führen den Verrrechnungstopf für Aktien unterjährig fort. Das hat für Anleger den Vorteil, dass sie die Ersttatung zuvor gezahlter Abgeltungssteuer auf realisierte Kursgewinne mit Aktien nicht extra beantragen müssen. Sie erhalten von ihrer Depotbank als "Zahlstelle des Fiskus" so auch im laufenden Jahr zu viel gezahlte Steuern zurück. Damit hat der Anleger dann wieder Geld zur Verfügung, etwa, um neue Positionen zu dem nun deutlich günstigeren Kursniveau aufzubauen. Achtung: Das rechnet sich aber nur, wenn die Steuererstattung höher liegt als die jeweiligen Transaktionskosten (inklusive Spread zwischen An- und Verkaufskurs).

Zu beachten ist noch: Verluste aus den Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht dagegen mit anderen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden. Werden die Verluste nicht mit Gewinnen verrechnet, werden sie in künftige Jahre vorgetragen. Ein Verlustrücktrag in frühere Veranlagungsjahre ist nicht möglich.