Jetzt steht es fest: Bei thesaurierenden ETFs und gemanagten Fonds wird auch Anfang 2025 eine Vorabpauschale erhoben. Diese Punkte sind wichtig

Die Entscheidung:

Für den maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2024 ermittelte die Bundesbank einen Basiszins von 2,29 Prozent. Dieser Satz ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die Anfang 2025 fällig  wird. Damit liegt die Vorabpauschale im kommenden Jahr etwas niedriger als 2024.

Die Rechtsgrundlage:

Das Investmentsteuergesetz soll auch die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die  Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen („thesaurieren“), beseitigen. Eine Folge davon ist die sogenannte Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr zum Stichtag 2. Januar berechnen müssen. Sie gilt damit am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen. Sie ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.

Die Berechnung:

Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn 2023 multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für 2024 gilt: Die Deutsche Bundesbank hat für dieses Jahr am maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Faustregel: Pro 10 000 Euro Fondsvolumen können bis zu 35 Euro Vorabpauschale anfallen.

Lesen Sie auch: Jetzt müssen ETF-Besitzer blechen: Was Sie bei dieser wichtigen Steuer-Änderung zum Jahresstart 2024 beachten müssen

Der Einzug der Abgabe:

Haben Depotbanken und Fondsplattformen ihren Geschäftssitz in Deutschland, müssen sie sich um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern. Betroffene Anleger sollten aber sicher stellen, dass für deren Abbuchung ausreichend Guthaben auf den Verrechnungskonten vorhanden sind. Andernfalls dürfen Depotbanken grundsätzlich auch Fondsanteile im entsprechenden Wert verkaufen, um die Vorabpauschale korrekt abführen zu können. Dies kam bisher aber nur in seltenen Fällen vor. Die Praxis unterscheidet sich hier je nach Bank. Oft können Sparer auch selbst festlegen, welchen Weg sie bevorzugen. Sitzt die depotführende Stelle im Ausland, müssen sich Anleger via Anlage KAP selbst um die korrekte Versteuerung thesaurierender Fonds kümmern. Sonst können Sanktionen vom Fiskus drohen.

Die Ausnahmen:

Ein Ausweg, um den Abzug zu vermeiden: Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen – sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 125 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für  thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.

Lesen Sie weiter: Genialer Steuer-Spartrick – so kassieren Sie den Zuschuss vom Staat doppelt