Es könnte alles so schön sein: Zu Jahresbeginn 2018 hat das Frankreich Emmanuel Macrons die Quellensteuer auf Dividenden von 30 auf 12,8 Prozent gesenkt - mit dem Ziel, französische Unternehmen für ausländische Investoren attraktiver zu machen. Deutsche Anleger frohlockten zunächst. Doch die Steuersenkung kommt bei ihnen häufig gar nicht an.

Zudem haben sie bei der Steuererklärung für 2018 mit französischen Dividenden mehr Arbeit, als ihnen lieb ist. BÖRSE ONLINE hat die Hintergründe recherchiert. "Französische Dividendentitel sind de facto für deutsche Anleger unattraktiver geworden", sagt ein Kenner der Szene.

Neuer Steuersatz, alter Erstattungsweg



Wie ausländische Dividenden abzurechnen sind, das klärt für alle deutschen Banken die WM Datenservice - ein externer Dienstleister mit Sitz in Frankfurt am Main. Dieser hat die Quellensteuersenkung für alle Banken zum 1. Juli dieses Jahres umgesetzt. Denn zu diesem Termin hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Liste zu ausländischen Quellensteuern rückwirkend per 1. Januar 2018 veröffentlicht. Doch Steuersenkung auf 12,8 Prozent hin oder her: Liegen französische Aktien im Depot eines Privatanlegers bei einer inländischen Bank, zwackt diese in aller Regel wie gewohnt den bisherigen Quellensteuersatz von 30 Prozent ab. Davon werden seit dem 1. Juli 2018 nun nur noch 12,8 und nicht mehr 15 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet (siehe "Steuer-ABC für Globetrotter"). Künftig müssen sich deutsche Anleger den Differenzbetrag von 17,2 Prozent (statt bisher 15 Prozent) von Frankreich zurückholen.

Das Hauptproblem: Frankreich hat zwar den Steuersatz gesenkt, doch das Erstattungsverfahren ist kompliziert wie eh und je. "Das Verfahren ist schon recht angestaubt. Es wäre gut gewesen, wenn sich der französische Staat auch darüber Gedanken gemacht hätte", sagt Anke Bergmann, Ressortleiterin Wertpapier Taxes bei der ING-DiBa. "Frankreich hätte das Verfahren durchaus verbraucherfreundlicher gestalten können", pflichtet ihr Iris Ade, Spezialistin für Kundensteuern bei der Comdirect, bei.

Nach Auskunft mehrerer Banken verlangt Frankreich für den Steuerrabatt deutlich mehr Daten, als es das Common Reporting System (CRS) zum länderübergreifenden Informationsaustausch von Steuerdaten vorsieht. Der Steuersatz von 12,8 Prozent gilt nämlich nur für Nichtfranzosen. Da aber die Wertpapier-lagerstellen wie Clearstream nur wissen, bei welchen Banken französische Aktien in Kundendepots liegen, nicht aber, wo der Anleger steuerpflichtig ist, bleibt es bei 30 Prozent Abzug. Zudem erlaubt Frankreich - anders als manch anderer Staat - keine Poolmeldungen von Depotbanken über Bestände, die sich automatisiert erstellen ließen.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma könnte nur ein Antrag auf Vorabermäßigung bieten, bei der den französischen Behörden vor der Dividendenauszahlung bescheinigt wird, dass ein in Deutschland ansässiger Anleger die Dividende erhält und die Aktien im Inland verwahrt werden. Doch diesen Service bieten viele Depotbanken gar nicht an. Comdirect und ING-DiBa begründen ihre ablehnende Haltung damit, dass sie dann sehr viele Kundendaten erheben und ständig aktuell halten müssten, um die Ansprüche der französischen Steuerbehörden erfüllen zu können.

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Gebühren fressen Rückforderung auf



Eine Ausnahme ist zum Beispiel die Deutsche Kreditbank (DKB). Dort kann eine Vorabbefreiung einmalig pro Depot eingerichtet werden und gilt dann unbefristet für alle künftigen französischen Erträge. Dafür verlangt die Bank 11,90 Euro pro Antrag. "Durch die Teilnahme an der Vorabreduzierung können die Depotbanken sofort den ermäßigten Steuersatz von 12,8 Prozent erzielen", erklärt ein DKB-Sprecher. Wenn man sein Depot bei einer Bank hat, die keine Vorabbefreiung ermöglicht, ist der Weg zur Erstattung in Frankreich besonders steinig - und oft so teuer, dass man sich für kleinere Aktienbestände die Mühe gar nicht zu machen braucht. Die Krux ist, dass Anleger das Erstattungsverfahren nicht ohne die Hilfe ihrer Depotbank und des Zentralverwahrers Clearstream durchlaufen können. Doch die kassieren häufig beide kräftig ab.

Doch Schritt für Schritt: Das Erstattungsformular erhält man übers Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (www.bzst.de), und es ist online ausfüllbar. Anschließend muss man es zu seinem deutschen Finanzamt bringen, das den Wohnsitz des Anlegers bestätigt. Danach wird es nervig, denn man kann das Formular nicht einfach nach Frankreich schicken und um Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuer ersuchen. Erstattungsanträge bearbeitet die französische Steuerbehörde nur, wenn diese über die Depotbank eingereicht werden und die deutsche Lagerstelle Clearstream bestätigt, dass die Aktien in einem deutschen Depot verwahrt werden.

Das machen viele Banken nicht umsonst; die Deutsche Bank und ihr Broker Maxblue sind hier eine Ausnahme. Die ING-DiBa verlangt für jeden Antrag 50 Euro, die Targobank macht es für 45,70 Euro. Bei der Comdirect fallen sogar "pro Zahlungsvorgang", also pro Dividendengutschrift, 23,80 Euro an. Doch das ist noch nicht alles: Die Clearstream-Gebühr von 71,40 Euro pro Dividendenzahlung kommt bei fast allen Banken obendrauf. Bei typischen Anlagebeträgen von Privatanlegern ist daher eine Quellensteuerrückforderung oft sinnlos. Das drückt die Nachsteuerrenditen von französischen Aktien empfindlich.

Besondere Hürden im Umstellungsjahr



Zusätzliche Schwierigkeit für deutsche Anleger in diesem Jahr: Da der auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbare Quellensteuersatz erst zum 1. Juli von 15 auf 12,8 Prozent gesenkt wurde, hat man ihnen bis zum 30. Juni zu viel Quellensteuer angerechnet. Die Banken sind aber nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Januar 2016 (Bundessteuerblatt 2016 Teil I, Seite 85 ff. Rz. 208a) nicht verpflichtet, die Abrechnung des ersten Halbjahres nachträglich zu korrigieren. Privatanleger haben daher dieses Jahr in aller Regel mehr Arbeit mit ihrer Steuererklärung.

"Sie können den im ersten Halbjahr zu viel angerechneten Anteil französischer Quellensteuer ausschließlich über ihre Steuererklärung nachversteuern", sagt Iris Ade. Die Bank wird Kunden im Jahresendreporting auf diese Pflicht hinweisen. Tipp: Haben Sie französische Aktien im Depot, schauen Sie sich Ihre Jahresendbelege dieses Jahr besonders gut an.

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Steuer-ABC für Globetrotter



 Anleger mit inländischem Wohnsitz sind mit allen weltweit erzielten Kapitalerträgen in Deutschland steuerpflichtig.

 Hält man Wertpapiere in einem Inlandsdepot, kümmert sich die Bank um den Steuerabzug. Liegen die Papiere in einem Auslandsdepot, muss man die Erträge in der Steuererklärung nachmelden.  Steuerfrei bleiben Erträge in Höhe

des Sparerpauschbetrags für Ledige (801 Euro) und Verheiratete (1602 Euro). Hat man seiner inländischen Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank in dessen Rahmen keine deutschen Steuern ein.

 Ist der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft, werden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und je nach Bundesland acht oder neun Prozent Kirchensteuer für Konfessionszugehörige.

 Auf dem internationalen Börsenparkett gelten die gleichen Spielregeln.Allerdings erheben viele Staaten zusätzliche Quellensteuern.

 Ein Freistellungsauftrag verhindert den Quellensteuerabzug im Ausland nicht.

 Ausländische Quellensteuern werden im Regelfall bis zur Höhe von 15 Prozent automatisch auf die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet. Für Frankreich beträgt dieser Satz seit 1. Juli 2018 nur noch 12,8 Prozent.

 Übers Jahr angefallene, aber noch nicht angerechnete Quellensteuern trägt die Bank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Jahresende vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf später zufließende Kapitalanlagen zu verrechnen.

 Am Jahresende ungenutzte Quellensteuer wird in der Steuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Ist das nicht möglich, verfällt die Quellensteuer.

 Kleinsparer, die unterm Strich überhaupt keine Steuern zahlen müssen, bleiben auf ihren im Ausland berappten Quellensteuern sitzen, weil die vorgesehene Steueranrechnung ins Leere läuft.