Die aktuell wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Immobilien und Grundsteuererklärung. Leser fragen – die Redaktion antwortet.  Von Stefan Rullkötter

Ich habe die geforderte Grundsteuererklärung lange vor dem regulären Fristablauf am 31. Januar 2023 abgegeben und kürzlich zwei Bescheide vom zuständigen Finanzamt erhalten. Soll ich dagegen in jedem Fall Einspruch einlegen, um keinen rechtlichen Nachteile zu erleiden?

Boerse-online.de: Finanzämter stellen Immobilieneigentümern, denen am maßgeblichen Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 Objekte gehörten, zunächst einen Grundsteuerwertbescheid und im Jahr 2024 einen Grundsteuermessbescheid aus. Wer in seinen Bescheiden Fehler entdeckt oder grundsätzlich an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundsteuer zweifelt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen. Ein offensichtlicher Einspruchsgrund ist, dass Daten im Grundsteuerwertbescheid nicht stimmen – also etwa Anschriften, angegebene Grundstücksarten, Grundstücksgrößen, Bodenrichtwerte oder die genannten Eigentümer faktisch falsch sind.

Der Bund der Steuerzahler und Eigentümerverband Haus und Grund haben grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Grundsteuer und streben Musterklagen an. Sie argumentieren, dass die Eigentümer derzeit nicht erfahren, wie hoch ihre Grundsteuer ab 2025 sein wird. Die Höhe der Abgabe hängt maßgeblich von den Hebesätzen der Kommunen ab, die erst noch festgelegt werden können. Die Bescheide sind dann dennoch bereits bestandskräftig. Wer sich als Grundstückseigentümer dieser Argumentation anschließt, sollte vorsorglich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, bis die Entscheidung in den Musterverfahren ergangen ist.

Wichtig: Einsprüche können kostenlos eingelegt werden und sind an die zuständigen Finanzämter zu richten. Anzugeben sind stets die Daten des Absenders, die Aktenzeichen der Grundsteuerbescheide sowie eine kurze Begründung, warum von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wird

Weitere Antworten auf grundsätzliche Fragen:

Wie reagieren Finanzämter auf eine verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung?

Aktuell sind erst geschätzt 75 Prozent der erforderlichen Grundsteuererklärungen bei den Finanzverwaltungen der Länder eingegangen. Bayern hat im Alleingang angekündigt, für die Abgabe der Grundsteuerklärung eine „Nachfrist“ bis Ende April 2023 zu gewähren. Der Aufschub gilt nur für Immobilien, die in Bayern stehen. Die übrigen Bundesländer ziehen bei der Fristverlängerung nicht mit. Sie haben jedoch zugesagt, bei ausbleibenden Grundsteuererklärungen zunächst Erinnerungsschreiben zu verschicken – mit einem neuen Termin, bis zu dem die Abgabe nachgeholt werden kann.

Wann darf die Finanzverwaltung schätzen?

Wird auch eine verlängerte Abgabefrist gerissen, können Finanzämter den Grundsteuerwert schätzen und auf dieser Basis veranlagen. In der Regel dürfte Wohnflächen vom Fiskus dann deutlich größer festgesetzt werden, als sie tatsächlich sind. Die Folge ist eine unnötig hohe Grundsteuerbelastung ab dem Veranlagungsjahr 2025.

Wie hoch sind mögliche Verspätungszuschläge?

Werden Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben, werden in der Regel Verspätungszuschläge fällig. Sie summieren sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat – selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zur Höhe von 25 000 Euro festsetzen.

In welcher Form kann die Grundsteuererklärung abgeben werden?

Die Abgabe kann nur in elektronischer Form über die Portale der Finanzverwaltung erfolgen, nicht auf Papierformularen. Dafür ist die Authentifizierung per amtlichem Elster-Zertifikat notwendig. Die nötigen Zugangsdaten können kostenlos auf dem behördlichen Steuerportal elster.de beantragt werden. Bis diese per Brief (!) beim Nutzer eintreffen, dauert es erfahrungsgemäß bis zu 14 Tage.

Wer muss überhaupt eine Grundsteuererkärung abgeben?

Deklarationspflichtig und für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig sind alle (Ex-)Eigentümer, denen am maßgeblichen Bewertungs-Stichtag 1. Januar 2022 eine Immobilie gehört hat. Damit Finanzämter die Grundsteuer neu berechnen können, muss die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken in Deutschland aktualisiert werden.

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