Das Bundesverfassungsgericht hat im März entschieden, dass keine Zweifel an der Vermassungsmäßigkeit der Soli-Erhebung bestehen. Gibt es jetzt eine neue Entwicklung – und ab welcher Einkommenshöhe ist die Ergänzungsabgabe dieses Jahr fällig?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Verfassungsgerichts-Entscheidung seinen Vorläufigkeitskatalog angepasst: Der Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Steuerfestsetzung zum Solidaritätszuschlag wurde durch ein BMF-Schreiben vom 26. Mai 2025 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das bedeutet: „Alle Steuerbescheide aus vergangenen Jahren, die wegen des Solis mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden, sind in Bezug auf den Soli nun endgültig“, informiert aktuell die VLH, größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. „Künftige Steuerbescheide werden keinen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Soli-Zuschlags tragen“.

Wann wird der Soli-Zuschlag dieses Jahr fällig?

Für 2025 gilt: Ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro bei Alleinstehenden und 39.990 Euro bei zusammenveranlagten Ehepartner wird der Solidaritätszuschlag fällig. 2024 hatten die Grenzen bei 18.130 und 36.260 Euro gelegen. Auf Basis des Lohn- und Einkommensteuerrechners der Website des Bundesfinanzministeriums wird diese Grenze für Alleinstehende in diesem Jahr bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 Euro erreicht.

Zu beachten laut VLH: Das zu versteuernde Jahreseinkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Jahresgehalt. Mit Abgabe einer Steuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer und verrechnet das Ganze mit der bereits durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin abgeführte Lohnsteuer. Wer beispielsweise beim Lohnsteuerabzug ein Einkommen von 75.000 Euro hatte und mit der Steuererklärung etwa hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab dem der Solidaritätsbeitrag fällig wird. 


Der Hintergrund:

Die Ergänzungsabgabe ist verfassungsgemäß, weil es weiterhin zusätzlichen Finanzbedarf durch die Wiedervereinigung gibt Das hat dieses Jahr das Bundesverfassungsgericht entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen den Soli zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/209 ). Initiiert hatten sie sechs (Ex-) FDP-Bundestagsabgeordnete. Sie wollten erreichen, dass diese Abgabe auch für Unternehmen, Gutverdiener und Anleger abgeschafft wird.  Als Beschwerdeführer hatten sie argumentiert, dass die Weitererhebung mit Auslaufen des „Solidarpakts II“ 2019 verfassungswidrig geworden sei. Zudem monieren sie die ungleiche steuerliche Behandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern.

Der Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der deutschen Einheit sollte 1991 ursprünglich nur für ein Jahr erhoben werden. Inzwischen gibt es ihn, mit Ausnahme von 1993 und 1994, mehr als drei Jahrzehnte. Seit 1998 liegt der volle Satz für die Ergänzungsabgabe bei 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Seit dem Jahr 2021 entfällt der Soli durch Einführung einer Freigrenze für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen. Derzeit müssen noch rund sechs Millionen Bürger die Abgabe auf Arbeitseinkommen und etwas 600 000 Anleger auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne im Rahmen des Abgeltungsteuerabzugs entrichten.

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