Das Bundesfinanzministerium (BMF ) hat seinen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer aktualisiert. Anleger, die eine NV-Bescheinigung besitzen, können sich jetzt ausländische Quellensteuer auf positive Kapitaleinkünfte anrechnen lassen. Diese Punkte sind zu beachten Von Michael Schreiber und Stefan Rullkötter
Ausländische Quellensteuer
Wer als Aktionär ein internationales Depot hat, sollte beachten, dass ausländische Quellensteuer Netto-Dividenden erheblich schmälern kann. Die vor Ort erhobenen Pauschalabgaben auf Dividenden sind von Land zu Land unterschiedlich. Im ungünstigsten Fall wird neben der deutschen Abgeltungsteuer zusätzlich ausländische Quellensteuer abgezogen.
NV-Bescheinigung
Rentner, Studierende und andere Geringverdiener können mit Hilfe einer Nichtveranlagungs („NV")-Bescheinigung Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrages (bei Singles 12 096 Euro, Zusammenveranlagte 24192 Euro für das Veranlagungsjahr 2025) steuerfrei kassieren. Die NV-Bescheinigung ist per Formular beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, entweder in Papierform oder online über das Elster-Portal. Sie gilt höchstens drei Jahre und muss danach – bei weiter bestehender Berechtigung – neu beantragt werden. Während der Laufzeit wurden hier neben realisierten Verluste auch im Ausland gezahlte Quellensteuern aber bisher nicht berücksichtigt.
Neues BMF-Schreiben
Dieser Malus entfällt jetzt. Denn die Randziffer 226 des neuen BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer (Gz. IV C 1 – S 2252/00075/016/070) bringt Inhabern einen NV-Bescheinigung eine signifikante Verbesserung: Gezahlte ausländische Quellensteuer kann neben realisierten Verlusten mit Gewinnen oberhalb des Grundfreibetrags verrechnet oder in spätere Veranlagungsjahre vorgetragen werden.
Berücksichtigung der NV-Bescheinigung im Ausland
Zu beachten ist: Quellensteuer kann auch bei Vorlage einer deutschen NV-Bescheinigung von ausländischen Finanzbehörden grundsätzlich nicht direkt vor Ort berücksichtigt oder angerechnet werden: Sie fällt trotz gültiger NV-Bescheinigung weiterhin an. Die Abgabe bleibt in der Regel vollständig bestehen, da die meisten Quellenstaaten ein solches deutsches Dokument nicht akzeptieren. Das gilt zum Beispiel für die USA.
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