Wie Anleger  jetzt richtig auf den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz reagieren.

Der Hintergrund:

Für Anleger ist es bereits seit drei Jahren ein Ärgernis: Verluste aus Termingeschäften, CFDs, Swaps, Forwards, Futures und Devisendeals sind aktuell nur noch bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr mit realisierten Kursgewinnen aus gleichartigen Börsengeschäften verrechenbar. Gleiches gilt für Totalverluste. 

Für zusätzlichen Verdruss bei Investoren sorgt, dass die nicht berücksichtige Miese in den Fällen nur auf künftige Veranlagungsjahre vortragbar sind. Bei einem realisierten Verlust von beispielsweise einer Millionen Euro würde ein Steuerpflichtiger 50 Jahre benötigen, um diesen zu verrechnen. Schafft es der Anleger in diesem Zeitraum nicht, jedes Jahr mindestens 20000 Euro Gewinn aus Termingeschäften zu erwirtschaften, dauert es sogar noch länger.

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Die neue Entscheidung:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun in einem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung geäußert (Az. 1 V 1674/23). Im entschiedenen Fall sollte ein Anleger, der mit Terminkontrakten (CFDs) handelte, 59 860 Euro Einkommensteuern zahlen, obwohl sein Reingewinn lediglich bei 23 342 Euro lag. 

„Die Verrechnungsgrenze bei Termingeschäften führt zu einem unverhältnismäßigen und widersinnigen Ergebnis“ befanden die Richter. Es müsse zum Teil aus nicht aus Termingeschäften erwirtschafteten Einnahmen Einkommensteuer gezahlt werden. Im konkreten Fall hat das Finanzgericht eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof (Az. VIII B 113/23) zugelassen.

Die Option für Investoren:

Vergleichbar betroffene Terminanleger könnten sich darauf berufen, Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen und Ruhen ihres Besteuerungsverfahrens beantragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. 

Ebenfalls zu beachten: 

Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verlustverrechnung bei Aktien (Az. 2 BvL 3/21) kann sich auch auf Termingeschäfte auswirken. In dieser Verfassungsbeschwerde moniert ein Anleger, dass Kursverluste mit Aktien derzeit nur mit Gewinnen aus anderweitigen Aktienverkäufen verrechenbar sind, nicht aber mit realisierten Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinserträgen und Dividenden. Alle aktuell erlassenen Steuerbescheide ergehen deshalb ab dem Veranlagungsjahr 2009 in puncto Verlustverrechnungsbeschränkungt, bei Aktien nur noch vorläufig.

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