Einmal im Jahr erhält die Finanzverwaltung von mehr als 100 Staaten Informationen zu Auslandskonten. Auch für Schweizer Konten und Depots bleibt die Datenübermittlung erlaubt. Was für Kunden eidgenössischer Banken zu beachten ist

Sicherer Hafen für deutsche Anleger 

Viele deutsche Anleger lassen schon länger Teile ihres Vermögens von eidgenössischen Instituten verwalten. Wegen der sich überlagernden Wirtschafts- und Politikkrisen denken immer mehr Bürger darüber nach, eine Bankverbindung im alpinen Nachbarland zu etablieren. Der Finanzplatz Schweiz gilt auch sieben Jahre nach Ende des Bankgeheimnisses für ausländische Kunden als sicherer Hafen.

Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs 

Die Diskretion hat jedoch Grenzen: Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. IX R 36/21). Die Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden sei keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen, befanden die Richter. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt. Erfolglos geklagt haben Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, konkret in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen.

Der rechtliche Hintergrund

Deutschland und aktuell 105 weitere Staaten haben sich seit 2014 im Rahmen des „Automatischen Informationsaustausches“ (AIA) verpflichtet, jedes Jahr zum Stichtag  30. September Informationen zu Bankkonten zu übermitteln. Damit sollen Steuerstraftaten auf internationaler Ebene effektiver verfolgt werden.  

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Was der deutsche Fiskus erfährt

Die von den nationalen Finanzbehörden zu übermittelnden Daten sind umfangreich: Neben Stammdaten von Bankkunden mit Wohnsitz im Ausland – darunter Name, Anschrift, Geburtsdatum,Steueridentifikations- und Kontonummern– müssen die Jahresendsalden von Konten, Zins- und Dividendenerträge sowie Erlöse aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien, Anleihen, Fonds und anderen Wertpapieren gemeldet werden.

Vorsicht, Falle!

Entsprechenden Informationen müssen neben den Banken weiter auch Schweizer Depotverwahrstellen, Stiftungen, Trusts und Versicherungen liefern. Letztere müssen zudem Einnahmen der Kunden aus rückkauffähigen Lebens-und Ren-tenversicherungen sowie Bar- oder Rückkaufswerte melden. 

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