Wer realisierte Kryptogewinne nicht in der Steuererklärung angegeben hat, kann durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt straffrei bleiben. Welche Fehler betroffene Anleger hier vermeiden sollten von Stefan Rullkötter

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat sich in einem langwierigen Verfahren die Daten von tausenden Konten einer nicht näher genannten Krypto-Börse erstritten und gleicht diese nun mit dem Einkommensteuererklärungen der Kunden ab. Dies meldet das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Betroffenen Anlegern drohen Strafverfahrenen wegen Steuerhinterziehung, wenn sie realisierte Kryptogewinne nicht deklariert haben.

Die geschätzte Schadenssumme für den Fiskus bewegt sich im zweistelligen Millionenbereich – und könnte noch weiter steigen: Die Steuerfahnder aus NRW  haben die Transaktionsdaten inzwischen auch Finanzbehörden anderer Bundesländer zur Auswertung weitergeleitet. Rechtsexperten gehen davon aus, dass weitere Kryptobörsen bald Kundenumsatzdaten herausgeben müssen.

Durch die Abgabe einer Selbstanzeige beim Finanzamt können betroffenen Krypto-Investoren dennoch straffrei bleiben. Die folgende Checkliste sollten sie dafür abhaken:

1.  Keine Vorabankündigung

Steuerpflichtige sollten eine Selbstanzeige nicht vorab telefonisch oder per E-Mail beim Finanzamt ankündigen. Später nachgereichte Erklärungen und Dokumente wirken in dieser Konstellation und unter ungünstigen Umständen nicht strafbefreiend.

2.  Anschreiben

In der „Betreff“-Zeile des Anschreibens für das Finanzamt sollten Betroffene statt „Selbstanzeige“ als Überschrift besser „Berichtigung meiner Steuererklärung(en)“ formulieren. Sonst könnten die Unterlagen sofort an die Straf- und Bußgeldstelle geleitet werden.

3.  Offenlegung sämtlicher Details

Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben vollständig berichtigt oder von ihm unterlassene Angaben nachholt. Das Finanzamt muss auf Basis der Selbstanzeige korrekt veranlagen können. Sind unversteuerte Einkünfte vorläufig nicht exakt zu beziffern, sollte dem Fiskus eine fundierte Schätzung vorgelegt und diese im Verlauf des Verfahrens konkretisiert werden.

4. Getrennte Abgabe der bei Ehepaaren

Zusammen veranlagte Ehegatten und amtliche Lebenspartner sollten ihre Selbstanzeigen zeitgleich, aber getrennt bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Eine Selbstanzeige kann nur strafbefreiend wirken, wenn jeder Steuerpflichtige sie persönlich abgibt.

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5. Finanzielle Obergrenzen

Seit 2015 sind strafbefreiende Selbstanzeigen auf 25 000 Euro pro Steuerjahr beschränkt, für höhere Hinterziehungsbeträge gelten Sonderregelungen, die unter dem Strich teurer sind als die geschuldeten Abgaben. Das Strafverfahren endet nur, wenn nachgezahlt wird – zunächst die fälligen Abgaben sowie weitere fünf Prozent als „Strafzahlung“ auf die insgesamt hinterzogene Steuerschuld.

6. Ausschlussgründe beachten 

Müssen Steuerhinterzieher damit rechnen, dass ihre Straftat bereits entdeckt worden ist, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Zu spät kommt sie in jedem Fall, wenn Betroffene bereits wissen, dass eine sogenannte Prüfungsanordnung der Finanzbehörden vorliegt oder ihnen die Einleitung eines Strafverfahrens amtlich bekannt gegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn Finanzbeamte schon mit dem Durchsuchungsbeschluss vor Wohnung oder Betrieb stehen.

7. Strafrechtliche Verjährung

Eine Selbstanzeige erübrigt sich, wenn die Steuerstraftat verjährt ist. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sind es seit Ende 2020 sogar 15 Jahre. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen.

8. Steuerrechtliche Verjährung 

Die Frist für die steuerrechtliche Verjährung beträgt – in Abweichung von den strafrechtlichen Verjährungsregeln – grundsätzlich zehn Jahre ab der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids. Wurde überhaupt keine Einkommensteuererklärung für den relevanten Zeitraum abgegeben, kann das Finanzamt nicht gezahlte Abgaben rückwirkend für bis zu 13 Veranlagungsjahre nachfordern. 

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