In die staatlich geförderte private Altersvorsorge kommt Bewegung. Bevor 2027 eine Reform beim Investmentsparen startet, können Berufstätige im laufenden Jahr noch ihre Basis- und Betriebsrentenverträge steuerlich optimieren. So ist der aktuelle Stand
• Die „Frühstart-Rente“ für Kinder im Alter von sechs bis 18 Jahren: Sie ist mit 10 Euro monatlicher Förderung pro Sprössling, rückwirkend ab dem 1. Januar 2026, pünktlich an den Start gegangen.
• Das „Altersvorsorgedepot“ für Berufstätige und Familien kann dagegen frühestens 2027 von Finanzinstituten angeboten werden. Der Gesetzentwurf, der noch von Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden muss, sieht vor, Vorsorgesparen mit ETFs und Fonds zu fördern, nicht aber mit Einzelaktien. Die Förderung soll bis zu 480 Euro Grundzulage pro Jahr (bei 1.800 Euro Sparsumme) liegen. Im Detail rechnet sich das so: Bei Einzahlungen bis 1.200 Euro beträgt die Zulage 30 Cent pro Euro (höchstens 360 Euro), bei den folgenden 600 Euro sind es 20 Cent pro Euro (maximal 120 Euro).
• Bei der Rürup-Rente (Basisrente) ändern sich 2026 die Grenzwerte für die steuerliche Absetzbarkeit: Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt auf 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Partner. Gezahlte Beiträge bis zu dieser Höhe können zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Jahr 2025 lagen diese Steuergrenzen noch bei 29.344 Euro für Singles und 58.688 Euro für Zusammenveranlagte. Die fiskalische Kehrseite davon ist die Besteuerung der Auszahlung: Wer 2026 neu in Rente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rürup-Rente (84 Prozent) versteuern.
• Betriebliche Altersvorsorge (bAV) Das neue Jahr bringt auch eine neue Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung: Sie steigt von zuletzt 96.600 Euro auf 101.400 Euro. Die Erhöhung kann für die baV ein hübsches Plus bedeuten: Nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes dürfen jährlich bis zu vier Prozent der BBG steuer- und sozialversicherungsfrei in dieses Vorsorgesystem fließen. Da die Bemessungsgrenze um 4.800 Euro steigt, können bis zu 192 Euro zusätzlich zum bisherigen Betrag in die betriebliche Vorsorge fließen. Arbeitgeber müssen 15 Prozent des umgewandelten Betrags beisteuern.
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