Wer bis zum Jahresende selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente bündelt, kann sie in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Welche Steuerdetails sind aber bei Gesundheitsausgaben zu beachten? Antworten auf fünf wichtige Fragen

Wie funktioniert das Steuerspar-Konzept?

Viele Menschen investieren über die von Krankenversicherungen abgedeckten Leistungen hinaus in ihre Gesundheit. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Finanzämter dann selbst bezahlte Ausgaben steuermindernd anerkennen.  


Welche Gesundheitsausgaben sind absetzbar?

Zu den absetzbaren Krankheitskosten gehören Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker. Gleiches gilt bei Ausgaben für Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Heilbäder und Physiotherapie. Ebenso lassen sich eigene Kosten für Krankenhausaufenthalte, Pflegeleistungen und Fahrten zu Behandlungs- und Therapieorten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ist hier eine zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen. 

Wie rechnet der Fiskus?

Finanzämter berechnen den zumutbaren Eigenanteil prozentual im Verhältnis zu den Gesamteinkünften und ermitteln diesen einkommensabhängig in drei Tarifstufen. Kinderlose Alleinstehende müssen beispielsweise mindestens fünf Prozent, höchstens sieben Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als zumutbare Belastung selbst übernehmen. Sind die Kosten offensichtlich krankheitsbedingt, wie etwa Medikamente gegen Bluthochdruck und bei Reha-Behandlungen nach Knochenbrüchen, genügen als Nachweis für das Finanzamt die Verordnung des Medikaments durch einen behandelnden Arzt oder Heilpraktiker. Gleiches gilt für den Kauf von nicht rezeptpflichtigen Arzneien. 


Wie können höhere Summen steuermindernd geltend gemacht werden?

Wer 2025 seine Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren bündelt oder für das Folgejahr geplante Gesundheitsausgaben bis Jahresende vorzieht, kann sie häufig als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung für 2025 geltend machen. 

Was ist mit Ausgaben für Fitness-Studios?

Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – selbst wenn das Studio ärztlich verordnetes Funktionstraining anbietet, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 1/23). Geklagt hatte eine Frau, deren Arzt ihr Wassergymnastikkurse per Attest verschrieben hatte. Mitgliedsbeiträge des Studios umfassten auch Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen stehen und keine Krankheitskosten seien, befand der BFH. 

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