Werden nach Kapitalmaßnahmen zusätzliche Papiere ins Depot gebucht, lauern fiskalische Fallstricke. Was Anleger beim BYD-Aktiensplit 2025 steuerlich beachten sollten – und wie sie zu viel gezahlte Abgaben zurückholen können

Der Hintergrund

Wer Dividendentitel aus dem Ausland im Depot hat, für den kann es ein wiederkehrendes Ärgernis sein: Nach Kapitalmaßnahmen wie einem Aktiensplit wird oft Abgeltungsteuer vom Verrechnungskonto abgebucht, ohne dass sich am Gesamtwert des Depots etwas geändert hat. Ursache für den Geldschwund: Depotbanken sind „Zahlstellen des Fiskus“, richten sich nach den Vorgaben von Dienstleistern wie WM Datenservice – und behalten oft vorsichtshalber Abgeltungsteuer ein, um nicht ihrerseits von der Finanzverwaltung belangt zu werden. 


BYD-Aktiensplit 2025

Der Split des E-Auto-Weltmarktführers BYD wurde im Verhältnis 1:3 vollzogen. Für jede Anteil erhielten Aktionäre zwei weitere dazu, der Kurs drittelte sich entsprechend. Sie erhielten für jeweils 10 alte Aktien insgesamt 20 neue Anteile: 12 Aktien aus Kapitalrücklagen (steuerfrei) und 8 Aktien aus Gewinnrücklagen (Bonusaktien, die steuerlich als Sachdividende gelten). Die Kapitalmaßnahme wurde in zwei Schritten umgesetzt: Die erste Tranche der neuen Aktien (12 neue auf 10 alte Papiere) wurde Mitte Juni 2025 ins Depot gebucht. Die zweite Tranche (8 neue auf 10 alte Papiere) wurde ab Ende Juli 2025 eingebucht. Ab diesem Zeitpunkt waren auch alle zugeteillten BYD-Bonusaktien offiziell handelbar. 


Der aktuelle Stand

Viele in Deutschland steuerpflichtige Anleger erlebten nach dem BYD-Split statt einer erwarteten komplett steuerneutralen Kapitalmaßnahme Steuerabzüge auf ihre neu zugeteilten BYD-Aktien. Der eigentliche Aktiensplit bei BYD war kein klassischer Split, sondern eine Kapitalmaßnahme mit Ausgabe von Bonusaktien. Die Zuteilung von Bonusaktien wird von der Finanzverwaltung als Kapitaleinkünfte behandelt und unterliegt der Kapitalertragsteuer. Das führte dazu, dass viele Depotanbieter automatisch Steuern abführten und Anleger, bei nicht ausreichenden Guthaben, Minusbeträge ohne realen Geldzufluss auf den Abrechnungskonten ihrer Depots vorfanden. 


Unterschiedliche Reaktionen der depotführenden Stellen

Nicht alle Banken und Broker reagierten gleich: Einige zogen die Steuern sofort ab, andere korrigierten zunächst die Einbuchung – was Verwirrung und Ärger bei  manchen  BYD-Aktionären noch steigerte. Die Bewertung der Maßnahme schwankt je nach Steuerdatenlieferant des jeweiligen Instituts. Es ist außerdem möglich, dass einzelne Depotbanken noch Nachberechnungen durchführen oder bereits abgebuchte Steuern korrigieren. Hier ein Überblick:

- Trade Republic hat laut Nutzer- und Fachberichten den Aktiensplit steuerneutral verbucht und zunächst keine Steuern einbehalten.

- Scalable Capital hat direkt auf beide Tranchen – Bonus- und Kapitalisierungsaktien – Kapitalertragsteuer einbehalten, dies aber laut Berichten später korrigiert. 

- Die Deutsche Bank verfügte ebenfalls zunächst über einen automatischen Steuerabzug auf die eingebuchten neuen Aktien, auch hier folgte später eine Korrektur. 

- Flatex hat zuerst keine Steuern auf die neuen Aktien abgezogen, diese Entscheidung aber revidiert und im Nachgang steuerpflichtige Buchungen vorgenommen. 

- Die Postbank hat nach der Einbuchung der neuen BYD-Aktien Steuerabzüge vorgenommen; bei einigen Kunden entstanden zudem falsche Einstandswerte. 

- Bei Comdirect und DKB gab es nach Erfahrungsberichten von Kunden  Fälle von Steuerabzügen, Details variieren je nach Einzelfall. 

Rückforderung zuviel gezahlter Steuern

Entscheidet das Bundesfinanzministerium (BMF) später per Erlass, dass ein Split steuerfrei ist, könne  sich Betroffene zu Unrecht gezahlte Steuern mit der nächsten Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Dafür ist der Nachweis über die einbehaltene Steuer durch die entsprechende Steuerbescheinigung der Bank erforderlich. Die Frist für die Beantragung der Erstattung beträgt vier Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Steuer einbehalten wurde.

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