Immer mehr Ruheständler müssen Einkommensteuer zahlen. Bei welchen Alterseinkünften ebenfalls Steuerfallen lauern – und wie man zu hohe Abgaben vermeiden kann Von Stefan Rullkötter

Jedes Jahr im Juli freuen sich Ruheständler über eine Erhöhung ihrer Altersbezüge - ganz besonders dieses Mal. Die gesetzlichen Renten steigen in diesem Jahr in Westdeutschland um 3,18 Prozent, im Osten sogar um 3,91 Prozent. Eine Standardrente von 1441 Euro, die auf West-Beiträgen beruht, erhöht sich damit um 45,82 Euro brutto, die standardisierte Ost-Rente von 1381 Euro um 53,99 Euro.

Wichtig zu wissen: Die Erhöhung zum Stichtag 1. Juli kommt nicht bei allen 21 Millionen gesetzlichen Rentnern Deutschlands gleichzeitig an. Wer im April 2004 oder später in den Ruhestand getreten ist, bekommt die gesetzliche Rente nachschüssig am Monatsende ausbezahlt. Diese "Neurentner" erhalten die erhöhte Leistung erst ab Ende Juli gutgeschrieben. Alle Ruheständler, die schon im März 2004 oder früher Rentner wurden, erhalten ihre Zahlungen dagegen buchungstechnisch "im Voraus". Das bedeutet: Ihre erhöhte gesetzliche Rente für den Anspruchsmonat Juli wurde ihnen bereits Ende Juni erstmals überwiesen.

Die Erhöhung gilt grundsätzlich für alle Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden - also nicht nur für Altersrenten, sondern auch für Erwerbsminderungs- sowie Hinterbliebenenrenten. Alle Zahlungen werden automatisch angepasst. Daher muss sich, anders als mitunter bei Betriebsrenten, kein Anspruchsberechtigter an gesetzliche Rententräger wenden und die höhere Leistung gesondert beantragen.

Seit 2014 legten die gesetzlichen Renten im Westen um 15 Prozent zu, im Osten waren es 20 Prozent. Da die Erhöhungen an die stärker gestiegenen Löhne gekoppelt sind, liegt die Steigerung deutlich über den Inflationsraten. Ab dem Jahr 2024 werden die Renten bundesweit einheitlich festgesetzt. Bis dahin wird der Rentenwert Ost in weiteren kleinen Schritten von 96,5 auf 100 Prozent des Westniveaus angehoben.

Rentenerhöhungen bergen Steuerfallen


So schön die Erhöhungen und die Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West in diesem Punkt sein mögen: Für viele Ruheständler gibt es auch eine unerfreuliche Kehrseite. Immer mehr Bürger sind im Alter verpflichtet, auch nach Ende ihres Erwerbslebens eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Mit der jüngsten Rentenerhöhung geraten 48 000 Senioren erstmals in die Steuerpflicht. Damit sind dieses Jahr 4,98 Millionen Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei 21 Millionen Empfängern gesetzlicher Rentenleistungen muss nun fast jeder vierte Abgaben auf sein Alterseinkommen entrichten.

Das Bundesfinanzministerium rechnet dadurch allein für dieses Jahr mit Steuermehreinnahmen von 410 Millionen Euro, Tendenz weiter steigend. Die Abgaben von Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften haben sich zwischen 2005 und 2014 mehr als verdoppelt. Zahlten Steuerpflichtige mit Renteneinkünften im Jahr 2005 noch 16 Milliarden Euro an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, stieg dieser Wert in den folgenden neun Jahren auf rund 33 Milliarden Euro an.

Die Zahl der Steuerfälle mit Renteneinkünften erhöhte sich in diesem Zeitraum inklusive zusammen veranlagter Partner von 5,1 auf 7,8 Millionen. Wegen der vierjährigen Festsetzungsfristen liegt die amtliche Lohn- und Einkommensteuerstatistik nur bis 2014 vor. Auch für die nächsten Veranlagungsjahre ist bei Rentensteuereinnahmen ein starkes Plus einkalkuliert.

Schon jetzt entfällt rund ein Zehntel des gesamten Einkommensteueraufkommens auf Deutschlands Senioren. Umgekehrt stützt die Bundesregierung mit immer mehr Steuergeld die Rentenkasse. Rund 97 Milliarden Euro - und damit 27,5 Prozent des Bundeshaushalts - gehen an die gesetzlichen Rentenversicherungsträger.

Ursache für die Umleitung dieser gewaltigen Finanzströme ist zum einen, dass mit der Erhöhung der Altersbezüge immer mehr Rentner mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag überschreiten. Das "steuerfreie Existenzminimum" liegt dieses Jahr bei vergleichsweise bescheidenen 9168 Euro für Alleinstehende, für zusammen veranlagte Partner sind es 18 336 Euro.

Die nachgelagerte Besteuerung wirkt


Zum anderen schlägt die im Jahr 2005 unter Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) eingeführte "nachgelagerte Rentenbesteuerung" immer stärker durch: Das Konzept: Alterseinkünfte werden schrittweise immer stärker besteuert. Umgekehrt können Berufstätige immer mehr Ausgaben zur Altersvorsorge absetzen. So sollen sie größere Anreize zur Altersvorsorge haben. Die Steuerlast wird so einfach ins Alter verschoben.

Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser nominell bei lediglich 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahres 2019 müssen bereits 78 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur ein Anteil von 22 Prozent bleibt steuerfrei. 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner letztmals um zwei Prozentpunkte, danach weitere 20 Jahre um je einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 werden die gesetzlichen Rentenbezüge für Neurentner schließlich zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.

Wer schon gesetzliche Rente bezieht, für den bergen Rentenerhöhungen eine weitere Falle: Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Rentenbeginn nominal, also in einem ­fixen Betrag, festgeschrieben. Nach jeder Rentensteigerung erhöht sich damit für "Altrentner" der prozentual zu versteuernde Anteil. Ein alleinstehender Ruheständler, der zum Beispiel seit Dezember 2017 monatlich 1184 Euro gesetzliche Rente steuerfrei bezog, rutschte schon vergangenen Sommer in die Abgabepflicht. Ähnlich ergeht es vielen Witwen und Witwern, die nach dem Tod ihres Partners Hinterbliebenenrente und entsprechend höhere Altersbezüge in einer oft ungünstigeren Steuerklasse beziehen.

Neues Angebot des Fiskus mit Haken

Ein Ausweg, die mit steigendem Alter immer mühseligere Steuererklärungspflicht zu vermeiden, soll nach Plänen der Finanzverwaltung die "vereinfachte Veranlagung für Alterseinkünfte" werden.

"Grundsätzlich positiv ist, dass die Finanzverwaltung mit diesem Angebot versucht, Ruheständler von Bürokratie zu entlasten - sie müssen weniger Formulare ausfüllen", sagt Daniel Schollenberger, Steuerexperte der Wolters-Kluwer-Tochter Akademische Arbeitsgemeinschaft. Dieser Umstand sowie die Einrichtung einer Projektgruppe im Bundesfinanzministerium lassen vermuten, dass diese Erklärung in naher Zukunft auch in ganz Deutschland eingereicht werden kann.

"Für Rentner mit Kapitalvermögen über dem Sparerpauschbetrag oder bei denen die Abgeltungsteuer einbehalten wurde, ist sie aber keine Option", meint Schollenberger. Das gelte auch für Rentner mit weiteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder ausländischen Renten.

Auch wenn spezielle außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Kosten für ein Altersheim mit der Berechnung der damit einhergehenden Ersparnis im Haushalt anfallen, ist die vereinfachte Steuerveranlagung in der Regel nicht ratsam. Gleiches gilt für den Fall von Unterhaltsverpflichtungen als Sonderausgaben.

Steuern auf andere Einkünfte


Bemerkenswert: Unter allen steuerpflichtigen Ruheständlern gibt es lediglich 600 000 Rentner ohne weiteres Einkommen. Der große Rest bezieht Nebeneinkünfte aus privaten Altersvorsorgeverträgen, Wertpapieren und Mietobjekten, die allesamt das zu versteuernde Einkommen erhöhen. So fallen auch Auszahlungen aus Riester-Verträgen unter die nachgelagerte Besteuerung. Das ist nur vorteilhaft, wenn der Steuersatz im Ruhestand unter dem des Erwerbslebens liegt und das Riester-­Produkt gute Rendite abwirft.

Ruheständler müssen auch Betriebsrente sowie Einmal- oder Teilzahlungen daraus voll versteuern. Für gesetzlich Krankenversicherte werden zusätzlich Kranken- und Pflegebeiträge fällig, sofern die Betriebsrenten-Freigrenze von monatlich 152,20 Euro überschritten wird. Zu zahlen ist auch der Arbeitgeberanteil. Die Unionsfraktion im Bundestag fordert daher für alle Betriebsrentner einen Freibetrag von 150 Euro, auf den keine Sozialbeiträge zu entrichten sind. Viele SPD-Abgeordnete stimmen dem zu. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und seine Chefin Angela Merkel (CDU) wollen hingegen auf die jährlich rund 1,2 Milliarden Euro Versicherungsbeiträge der Betriebsrentner, die dadurch in die Sozialkassen fließen, nicht verzichten.

Abgaben auf Rürup- und Privatrenten


Sobald eine lebenslange Leibrente gezahlt wird, fallen auf Teile davon ebenfalls Steuern an. Die Höhe des zu versteuernden Anteils hängt analog zur gesetzlichen Rente davon ab, wann die erste Rentenzahlung erfolgt. Dieses Jahr sind bei Rürup-Renten 78 Prozent steuerpflichtig, ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 sind es final die vollen 100 Prozent.

Wer sich für eine private Sofortrente entscheidet, muss dagegen nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Dessen Höhe hängt vom Alter des Rentenbeziehers bei der Erstauszahlung ab. Wer ab 66 Jahren eine Sofortrente bezieht, muss davon 17 Prozent versteuern. Eine private Rentenversicherung unterliegt aber nur dann der günstigen Besteuerung mittels Ertragsanteil, wenn schon zu Beginn der Vertragslaufzeit ein sogenanntes Langlebigkeitsrisiko des Versicherten vom Versicherer übernommen wurde. Dazu muss die Höhe der garantierten Rente bereits bei Vertragsabschluss konkret festgeschrieben oder mit einem Faktor beziffert worden sein.

Noch ein Tipp zum Schluss: Eine Möglichkeit für Rentner, ab dem 64. Lebensjahr Steuern auf Kapital-, Miet- und Arbeitseinkünfte zu sparen, ist der Alters­entlastungsbetrag. Dieses Jahr werden hier noch bis zu 836 Euro gewährt. Doch auch dieser fiskalische Vorteil wird im Laufe der nächsten gut zwei Jahrzehnte ein Opfer der nachgelagerten Besteuerung - und läuft bis 2040 aus.