Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp sagte in der Urteilsverkündung: "Das Oberlandesgericht München hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass Audi die Motoren in Kenntnis und in Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit verwendete."

Die Münchner OLG-Richter waren im Jahr 2020 zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest ein Verantwortlicher von Audi wusste, dass die vom Mutterkonzern bezogenen Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielten und die Abgas-Emissionen dadurch manipulierte. Audi sei somit selbst beteiligt gewesen und müsse den Kunden den Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen. Diese Argumentation hielt der BGH für tragfähig.

Bisher hatte der BGH alle Klagen gegen die VW-Tochter an die Vorinstanzen zurückverwiesen, weil er es nicht für ausreichend belegt hielt, dass führende Audi-Manager über die Manipulationen bei VW Bescheid wussten. Die jüngste Entscheidung des obersten Zivilgerichts könnte sich nun auch auf noch laufende Verfahren auswirken. Audi betonte jedoch, dass es sich um Einzelfälle handle. Das Urteil sei nicht ohne Weiteres auf noch anhängige Prozesse übertragbar. "Aus unserer Sicht ist die Entscheidung falsch", erklärte der Konzern. Es fehle an einer sittenwidrigen Täuschungshandlung der Audi AG, die den Motor nicht entwickelt hat.

Im jetzigen Verfahren ging es um verschiedene Audi-Modelle, teils Gebrauchtwagen, die vier Käufer zum Preis zwischen 12.000 Euro und 30.000 Euro erworben hatten. In allen war der VW-Motor EA 189 verbaut. Als bekannt wurde, dass die Motoren bewusst manipuliert waren und die Abgaswerte im Straßenverkehr überschritten, wurde ein Software-Update entwickelt, das auch auf die Audi-Fahrzeuge aufgespielt wurde. Die meisten Käufer verklagten VW selbst auf Schadenersatz, manche aber auch Audi. Der Tochterkonzern bestreitet jedoch, etwas von den Manipulationen gewusst zu haben, als er Kauf und Einbau des VW-Dieselmotors beschloss.

Einigen Begründungen, die das OLG München für sein Urteil ebenfalls herangezogen hatte, folgte der BGH allerdings nicht. So verneinte der BGH in seinem Urteil, dass Audi schon deshalb ein Organisationsverschulden treffe, weil das Unternehmen dem Mutterkonzern VW die Typenzulassung des Motors vollständig übertrug. Diese und andere fehlerhafte Begründungen änderten laut BGH aber nichts daran, dass die Haftung von Audi im Ergebnis zu Recht bejaht wurde.

rtr