Wer als Anleger und Immobilienbesitzer rsteuerpflichtig ist, kann beim Ausfüllen der Formulare leicht Fehler machen. Clevere Tipps, um Fallstricke zu umgehen Von Stefan Rullkötter

Steuertipps für Kapitalanleger

Bitcoin


Wer Bitcoin länger als zwölf Monate gehalten und vergangenes Jahr verkauft hat, kann Verkaufsgewinne steuerfrei einstreichen. Werden Kryptowährungen binnen eines Jahres wieder verkauft, setzt das Finanzamt bei Gewinnen den persönlichen Einkommensteuersatz (maximal 45 Prozent) an. Lagen diese unter der Freigrenze von 600 Euro, bleibt der Ertrag steuerfrei.

▶ Anlage SO, Zeile 10

Fonds


Manche Anleger mussten Anfang 2020 wieder die "Vorabpauschale" entrichten. Die vorweggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen betrifft thesaurierende und ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Ein Freistellungsauftrag (801 Euro Singles, 1.602 Euro Zusammenveranlagte) verhindert dies.

▶ Anlage KAP-INV, Zeilen 9 - 13, 31 - 46

Goldanlagen


Realisierte Kursgewinne mit Xetra-Gold, Gold Bullion Securities, Euwax Gold II und anderen Inhaberschuldverschreibungen ("ETCs"), die Goldlieferansprüche grammgenau verbriefen, sind bei Verkauf nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei. Realisierte Verluste aus physischen Goldanlagen sind nur bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist verrechenbar.

▶ Anl. KAP, Z. 7

Günstigercheck


Wer als Aktionär oder Dividendenfonds-Anleger Zweifel hat, ob für ihn 2020 die 25-prozentige Abgeltungsteuer oder die Veranlagung nach dem persönlichen Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens vorteilhafter war, kann die "Günstigerprüfung" beantragen. Das Finanzamt muss dann stets die vorteilhaftere Steueralternative berücksichtigen.

▶ Anlage KAP, Zeile 4

Kirchensteuer


Wer als Bankkunde dem automatischen Kirchensteuereinbehalt auf Kapitalerträge widersprochen hat, muss bei der Anlage KAP in Zeile 6 eine "1" eintragen. Je nach Bundesland sind acht oder neun Prozent der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer fällig. Damit die Abgabe als Sonderausgabe berücksichtigt wird, müssen Anleger stets auch die Zeilen 7 und 12 ausfüllen.

▶ Anlage KAP, Z. 6 f.

Staatszulagen


Wer bis Ende 2020 RiesterZulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2018 beantragt hat, kann diese noch erhalten, wenn er damals tatsächlich Anspruch darauf hatte. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung für 2018 nötig. Die Frist für die sogenannte Antragsveranlagung läuft vier Jahre.

▶ Anlage AV, Z. 1 - 48

Strafzinsen


Immer mehr Banken berechnen "Strafzinsen" auf Giro- oder Tagesgeldkonten. Diese seien keine "negativen Kapitaleinkünfte", die mit Zins- und Dividendenzahlungen verrechenbar seien, sie würden jedoch vom Sparerpauschbetrag erfasst, meint das Bundesfinanzministerium (Gz. IV C 1 - S 2252/19/ 10003 :007). Ein Einspruch könnte sich für Betroffene aber lohnen.

▶ Anl. KAP, Z. 7 - 11

Totalverluste I


Wer sich 2020 von wertlosen Wertpapieren durch Verkauf an die Depotbank getrennt hat, kann den Totalverlust steuermindernd geltend machen. Mit Aktien, Anleihen und Zertifikaten erlittene Totalverluste sind seit 2020 nur noch bis zur Höhe von 20.000 Euro pro Jahr verrechenbar, höhere Miese müssen betroffene Anleger in künftige Veranlagungsjahre vortragen.

▶ Anlage KAP, Z. 7 - 15

Totalverluste II


Hat die Depotbank 2020 Aktien von existenzbedrohten Unternehmen vor deren Löschung ausgebucht, ist der erlittene Verlust für Betroffene verrechenbar, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 20/18). Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Kursgewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht aber mit Zinserträgen und Dividenden.

▶ Anlage KAP, Z. 7 - 15

Verrechnungen
Wer Wertpapierdepots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2020 bankübergreifend realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechnen will, muss eine Verlustbescheinigung, die bis 15. Dezember 2020 zu beantragen war, vorlegen. Gleiches gilt, wenn zusammenveranlagte Partner Miese depotübergreifend verrechnen wollen.

▶ Anlage KAP, Z. 7 - 15

Steuertipps für Immobilienbesitzer

Baukindergeld


Wer 2020 Baukindergeld für den Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland bezogen hat, erhält Leistungen (jährlich 1.200 Euro pro Kind über zehn Jahre) steuerfrei. Ursprünglich musste bis Ende 2020 der Kaufvertrag unterschrieben sein oder die Baugenehmigung vorliegen. Wegen der Corona-Folgen wurde diese Frist bis zum 31. März 2021 verlängert.

▶ Mantelbogen & Co.

Einbruchschutz


Wer 2020 Handwerker mit Arbeiten zum Einbruchschutz an Eigenheim oder Mietwohnung beauftragt hat, kann für Arbeitskosten 20 Prozent der gezahlten Rechnungsbeiträge, maximal aber 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen. Zu beachten: Immobilieneigentümer dürfen dabei keine staatlichen Zuschüsse oder geförderten Darlehen für Einbruchschutz abrufen.

▶ Anl. Haushalt, Z. 6

Immoverkauf


Bei vermieteten Immobilien sind Verkaufsgewinne in der Regel erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wird eine selbst genutzte Immobilie verkauft, bleibt der erzielte Verkaufsgewinn generell abgabenfrei. Der Steuerbonus gilt auch, wenn das Eigenheim oder die zuvor selbst genutzte Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet worden ist.

▶ Anlage SO, Z. 31 - 41

Nebenkosten I


Wer Immobilien vermietet, hat spezifische Werbungskosten. Darunter fallen etwa Ausgaben für das Aufsetzen von Mietverträgen, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen, aber auch Korrespondenz mit Mietern. Kosten für Porto, Telefon und Schreibwaren akzeptieren Finanzämter in der Regel. Angeschaffte IT-Geräte dürfen nur bis zu zehn Prozent privat genutzt werden.

▶ Anl. V, Z. 33 - 53

Nebenkosten II


Immobilieneigentümer können auch Werbungskosten für Vermarktungsbemühungen geltend machen, bis die passenden Mieter für leerstehende Objekte gefunden sind. Absetzbar sind Ausgaben für Mietinserate, Makler und die Ausstellung eine Energie-Ausweises. Die Absicht, Mieteinkünfte zu erzielen, ist für das Finanzamt auch mit Renovierungen im Jahr 2020 belegbar.

▶ Anl. V, Z. 33 - 53

Nebenkosten III


Eigentümer können Fahrten zur Mietwohnung geltend machen, wenn sie sich dort mit Bewohnern treffen oder Objekte an neue Mieter übergeben. Absetzbar sind 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Gleiches gilt für die Reisen zu Eigentümerversammlungen. Ab acht Stunden Aufwand pro Tag sind weiterhin die gesetzlichen Verpflegungspauschalen steuermindernd abziehbar.

▶ Anl. V, Z. 33 - 53

PV-Anlagen


Wer als Immobesitzer in eine Photovoltaikanlage (PV) investiert, kann die degressive Abschreibung nutzen, die für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt ist. So können zehn Prozent der Anschaffungskosten abgesetzt werden, im Folgejahr zehn Prozent des Restwerts. Die PV-Anlage muss für den Steuerbonus Ende des vergangenen Jahres betriebsbereit gewesen sein.

▶ Anlage G

Schrebergärten


Wer Kleingartengrundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb verkauft, kann sich auf eine Musterklage beim Bundesfinanzhof berufen (Az. IX R 5/21). In dem Verfahren wird geprüft, ob Schrebergärten steuerlich als "zu eigenen Wohnzwecken genutzt" oder als "vor der Veräußerung selbstgenutzt" gelten. Hat die Klage Erfolg, wären Verkaufsgewinne steuerfrei.

▶ Anlage SO, Z. 31 - 41

Straßenreiniger


Straßenreinigungsgebühren für eine öffentliche Straße sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt (Bundesfinanzhof, Az.VI R 4/18). Ausgaben für Wohnungsreinigung, Gartenpflege, Erd- und Pflanzarbeiten sowie für Hausmeister-, Winterdienste und Leitungs-Dichtheitsprüfungen sind aber zu 20 Prozent (maximal 4.000 Euro) direkt von der Steuer abziehbar.

▶ Anl. Haushalt, Z. 5

Wohnungsbau


Für 2020 neu gebaute Mietwohnungen können Käufer vorübergehend mehr Kosten abschreiben. "Neu" heißt, dass eine Mietwohnung noch im Jahr der Fertigstellung angeschafft worden sein muss. Investoren können vier Jahre jährlich fünf Prozent als Sonderabschreibung nutzen. Hinzu kommt die reguläre lineare Abschreibung von jährlich zwei Prozent.

▶ Anl. V, Z. 33 - 53