Wer bis zum Stichtag 31.12. die Weichen richtig stellt, kann noch signifikant Abgaben sparen Von Stefan Rullkötter

Berufstätige:


Arbeitsmittel & Bildung
Alle selbst bezahlten Ausgaben im Jahr 2019 für Büroausstattung, Computerequipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu über 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) liegen. Waren die ­Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar. Auch gebraucht gekaufte Arbeitsmittel und selbst getragene Weiterbildungskosten sind absetzbar.

Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind pro Jahr bis zur Höhe von 1.250 Euro anteilig absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit bilden. Eine Arbeitsecke oder der Flurbereich einer Wohnung werden nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Jedem Ehegatten oder eingetragenem Partner steht bei gemeinsamer Veranlagung der volle Abzugsbetrag zu. Wer den Arbeitszimmeraufwand erstmals geltend macht, muss mit Beleganforderung rechnen.

Ehrenämter
Im Jahr 2019 erzielte Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, etwa als Dozent, Pfleger oder Erzieher, sind bis zum Gesamtbetrag von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Übungsleiter stehen, sind auch dann steuerlich verrechenbar, wenn entsprechende Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen, urteilte unlängst der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 17/16). Zahlungen können entsprechend "getimt" werden.

Fahrtkosten
Pendler können im Jahr 2019 ge­tätigte Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, grundsätzlich aber höchstens 4500 Euro. Das lohnt sich ohne anderweitige Werbungskosten ab 15 Kilometer Arbeitsweg. Höhere Kosten wer­den nur bei entsprechenden Nachweisen, etwa für Bahntickets, anerkannt. Der Fiskus erachtet bei Fünf­tage­wochen 230 Arbeitstage pro Jahr, bei Sechs­tage­wochen 270 als glaubhaft.

Firmenwagen
Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern von Sommer­reifen bei einer Werkstatt können Selbstständige als Betriebs­ausgaben absetzen. Dage­gen sind Vollzeitdienstautos für Minijobs von Unternehmer­ehe­frauen steuerlich nicht anzuer­kennen, ­urteilte der Bundesfinanzhof (Az. X R 44/17; X R 45/17). Garagenkosten mindern bei ­Arbeitnehmern zudem nicht den geldwerten Vorteil für Dienstwagen, befand das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2990/17).

Geschenke
Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender im Jahr 2019 Geschäftsfreunde beschenkt, etwa zu Weihnachten oder zum Jahres­wechsel, kann grundsätzlich Präsente bis zum Preis von 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Kosten die Geschenke mehr, sind sie nur absetzbar, wenn die Empfänger diese für ihre beruflichen Aktivitäten nutzen können. Bei teureren Gaben ist es ratsam, als Nachweis die Rechnung zusammen mit Geschäftsunterlagen aufzubewahren.

Handwerkerkosten
Wer 2019 Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent seiner per Banküberweisung beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeits­kosten direkt von der Steuer­schuld abziehen, maximal 1.200 Euro. Abzugsfähig sind auch Kosten für Handwerker­gutachten, so das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 1384/19). Der Bundesfinanzhof wird zudem bald entscheiden, ob auch öffentliche Straßenreinigungsgebühren hier absetzbar sind (Az. VI R 4/18).

Haushaltsnahe Dienste
In diesem Jahr getätigte Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistun­gen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (bis zu 4.000 Euro im Jahr) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au­-pairs und Hausmeister gilt der Steuerbonus auch für Haustierbetreuung, private Straßenreini­gung - und sogar für das im Rah­men von Hauspartys engagierte Personal, beispielsweise Köche und Barkeeper.

Steuerfreibeträge
Wer als Arbeitnehmer dieses Jahr hohe Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten hat oder weit zur Arbeit fahren muss, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Noch bis zum 30. November 2019 kann man dafür Lohn- steuerfreibeträge beim Finanzamt eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember reduziert sich die Steuerlast entsprechend. Ein bewilligter Lohnsteuerfreibetrag 2019 gilt automatisch auch für 2020.

Anleger:


Börsenverluste I
Wer sich 2019 durch einen Verkauf an die ­Depotbank von wertlosen Aktien trennt, kann diese realisierten Totalverluste steuermindernd geltend machen (BFH, Az. VIII R 32/16). Depotbanken stellen diese Verluste aufgrund eines älteren Schreibens des Bundesfinanzministeriums bisher nicht in den Verlustverrechnungstopf für Aktien ein. Sie dürfen aber selbst bei fehlender Bank­bescheinigung später in der Einkommen­steuererklärung geltend gemacht werden.

Börsenverluste II
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sogar eine ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Dividenden­papiere zu abzugsfähigen Verlusten führen kann. Endgültig entscheiden in dieser Rechtsfrage wird aber erst der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 5/19). Vergleichbar betroffene Aktionäre sollten unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren ihre dieses Jahr so realisierten Verluste später in der Einkommensteuererklärung 2019 geltend machen.

Freistellungsaufträge
Depotbanken müssen für Fondskunden zum 2. Januar 2020 wieder die sogenannte Vorabpauschale an den Fiskus abführen. Die vorweggenommene Besteuerung von Wert­steigerungen betrifft thesaurierende und ­ ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Betroffene Fondsanleger sollten ihre Freistellungsaufträge (maximal 801 Euro Alleinstehende, maximal 1.602 Euro zusammen Veranlagte) vor Jahresende anpassen, um Steuerabzüge zu vermeiden.

Goldanlagen
Depotbanken müssen im Veranlagungsjahr 2019 realisierte Kursgewinne mit Xetra­ Gold und vielen Inhaberschuldverschreibungen (sogenannten ETCs) wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferan­sprüche auf physisches Gold verbriefen, bei Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei stellen. Im Gegenzug sind Verluste aus phy­sischen Goldanlagen nur dann verrechenbar, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Kaufdatum realisiert werden.

Riester-Verträge
Dieses Jahr gezahlte Beiträge zu Riester- Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal 2.100 Euro. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich per Sonderzahlung noch die volle Förderung (Zulagen und gegebenenfalls eine spätere Steuererstattung) für 2019 sichern. Altverträge können vor dem 31. Dezember noch angepasst werden. Die um 21 Euro auf 175 Euro angehobene Grundzulage wurde 2019 erstmals gutgeschrieben.

Rürup-Verträge
2019 sind 88 Prozent der Beitragszahlungen bis zur Höhe von 24.304,80 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern bis zu 48.609,60 Euro. Damit können Selbstständige und Freiberufler bis zu 21.388,40 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, Zusammen Veranlagte haben den doppelten Steuerbonus. Für die Einzahlung des Beitrags ist bis zum 10. Januar des Folgejahres Zeit, befand das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 1821/07 E).

Verlustverrechnungen
Wer Depots bei mehreren Banken hat und für seine in diesem Jahr realisierten Verluste aus Aktienverkäufen mit erzielten Gewinnen verrechnen will, muss dies in der Steuererklärung beantragen. Dafür ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung erforderlich, die spätestens bis 13. Dezember 2019 (Freitag) bei den betreffenden Depotbanken zu beantragen ist. Gleiches gilt für depotübergreifende Verlustverrechnungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern.

Zulagen vom Staat
Alle Riester-Zulagen, Arbeitnehmerspar­zulagen und die Wohnungsbauprämie fürs Veranlagungsjahr 2017 sind für entsprechende Vorsorgeverträge bis 31. Dezember 2019 zu beantragen, damit staatliche Boni nicht verfallen. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung für 2017 nötig. Die Frist für Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Wer 2015 nicht zur Abgabe verpflichtet war, kann diese Erklärung noch bis zum Jahresende einreichen.

Familien:


Doppelter Haushalt
Wer 2019 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hatte, kann dafür bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Wer 2019 eine doppelte Haushaltsführung beendet, aber für die Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz noch Miete zahlt, kann die Kosten dennoch absetzen, urteilte das ­Finanzgericht Münster (Az. 7 K 57/18 E).

Familienverträge
Wer Wohnimmobilien an Angehö­rige ver­mietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Mie­te verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben voll absetzen zu können. Maßstab für die Anerken­nung ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten. Eine Vermietung der halben Woh­nung an den Lebenspartner wird aber nicht anerkannt (Finanzgericht ­Baden­ Württemberg (Az. 1 K 699/19).

Kinderbetreuung
Eltern können im Jahr 2019 unbar bezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Be­treuen Angehörige den Nach­wuchs, müssen die finanziellen Konditionen als Nachweis schriftlich festgehalten werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4.000 Euro pro Kind). Auch Kosten für Hausauf­gabenhilfe und Betreuung in Ganz­tagsschulen und Internaten sind abziehbar, so das Thüringer Finanzgericht (Az. 2 K 95/15).

Schulgeld
Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des 2019 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen (maximal 5.000 Euro). Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Nicht unter diesen Sonderausgabenabzug fallen dagegen gezahlte Gebühren für Hoch- und Fachhochschulen und Nachhilfekosten.

Spenden
Wer dieses Jahr an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann die Summen als Sonderausgabe absetzen. Steuerlich abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig gezahlter "CO2-Ausgleich". Bei Beträgen bis 200 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind zu je 50 Prozent ­direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr maximal aber 1650 Euro für Alleinstehende und 3.300 Euro für zusammen veranlagte Lebenspartner.

Ruheständler:


Gesundheitskosten:
Wer als Berufstätiger oder steuer­pflichtiger Ruheständler die von Krankenkassen im Veranlagungsjahr 2019 nicht erstatteten Kosten für Gesund­heitsausgaben - etwa Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und für Kuren - in der Summe bün­delt, kann die so entstandenen Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und einkommensabhängig in drei Tarifstufen ermittelt.

NV-Bescheinigung
Wer als Ruheständler im Jahr 2019 weniger als 9.168 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, kann sich mithilfe einer "Nichtveranlagungsbescheinigung" von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Die"NV-Bescheinigung" muss beim Finanzamt beantragt und der Hausbank vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge steuerfrei gutschreibt. Die Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre. Vor Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob sie noch gültig oder neu zu beantragen ist.