Eigentlich ist es ganz simpel: Der deutsche Fiskus verlangt von Anlegern pauschal 25 Prozent Steuern auf Dividenden, Zinsen und Kursgewinne. Doch wie immer, wenn angeblich alles ganz einfach ist, steckt der Teufel im Detail. So auch bei der Abgeltungsteuer, mit der die Steuererklärung auf Kapitalerträge so gut wie überflüssig gemacht werden sollte. Auch wenn die Banken das Gros der Arbeit übernehmen, sollten Sie die Regeln kennen - denn manchmal ist es doch sinnvoll, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. In dieser und den folgenden Ausgaben informiert BÖRSE ONLINE über die Tücken der Abgeltungsteuer bei deutschen und internationalen Aktien.

Auf Seite 2: Banken übernehmen die Arbeit

Banken übernehmen die Arbeit Noch bevor die Dividenden den Anlegern zufließen, muss die Depotbank mit Sitz in Deutschland sofort 25 Prozent für den Fiskus abzweigen. Wer als deutscher Steuerpflichtiger sein Depot bei einer Bank im Ausland führt, muss sich selbst darum kümmern, dass seine Kapitalerträge in Deutschland korrekt deklariert werden. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Abgeltungsteuer kommt noch oben drauf. Und gegebenenfalls kommt auch noch Kirchensteuer hinzu - diese beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer.

Auf Seite 3: Günstigerprüfung

Günstigerprüfung Geringverdiener mit einem Steuersatz von unter 25 Prozent sollten ihre Kapitalerträge freiwillig dem Finanzamt melden. Der Fiskus führt dann eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Sie zahlen dann maximal den Abgeltungssatz auf Ihre Kapitalanlagen, eventuell aber auch weniger - nämlich genau den Satz, den Sie auch auf Ihre anderen Einkünfte zahlen.

Auf Seite 4: Sparerpauschbetrag von 801 Euro

Sparerpauschbetrag von 801 Euro Mit einem Freistellungsauftrag können Anleger Steuern sparen. Denn mit ihm nutzt man den Sparerpauschbetrag. Er beläuft sich pro Kalenderjahr auf 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bei mehreren Bankverbindungen sollte man seine Freistellungsaufträge aufteilen. Bei vorliegendem Freistellungsauftrag ziehen die Banken erst dann Abgeltungsteuer ab, wenn pro Jahr mehr als 801/1602 Euro an Erträgen aus Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen erzielt worden sind - vorher nicht. Wer vergessen hat, den Freistellungsauftrag einzureichen, oder seine 801 Euro falsch aufgeteilt hat, kann zu viel bezahlte Steuer nur über die Steuererklärung zurückfordern. Auch Werbungskosten werden durch den Sparer- Pauschbetrag abgedeckt. An- und Verkaufsgebühren werden von Banken berücksichtigt. Denn sie verringern den Gewinn aus einem Verkauf oder vergrößern den Verlust, wenn eine Geldanlage Miese eingebracht hat.

Auf Seite 5: Verluste verrechnen

Verluste verrechnen Bei der Abgeltungsteuer wird unterschieden zwischen sogenannten Altverlusten und Verlusten, die aus seit 2009 getätigten Geldanlagen entstanden sind. Gesondert festgestellte Altverluste dürfen seit 2014 nur noch in der Steuererklärung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften wie dem steuerpflichtigen Verkauf von vermieteten Immobilien, Edelmetallen oder Antiquitäten verrechnet werden. Sogenannte Neuverluste verrechnen die Banken laufend automatisch. Wichtig: Aktienverluste werden nur mit Aktiengewinnen verrechnet. Bei Fonds, Anleihen und Co gilt diese Beschränkung nicht. Doch in einem wichtigen Fall kommt man wieder nicht um die Abgabe der Steuererklärung herum: Wer im Lauf des Jahres bei einer Bank Verluste in den Büchern stehen hat, bei einer anderen aber Gewinne, darf sich von der Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen - und über den Umweg der Steuererklärung dann die Miesen mit den Gewinnen auf dem anderen Depot verrechnen lassen.

Auf Seite 6: "Steuerfrei" ist nicht ganz steuerfrei

"Steuerfrei" ist nicht ganz steuerfrei

Einige Konzerne wie die Deutsche Telekom oder die Deutsche Euroshop zahlen traditionell sogenannte "steuerfreie Dividenden" aus. Dabei handelt es sich genauer gesagt gar nicht um die Ausschüttung von Gewinnanteilen aus laufendem Geschäft, sondern um Geld aus dem steuerlichen Einlagenkonto der Gesellschaft. Für Anleger, die Aktien dieser AGs vor 2009 gekauft haben, bleiben diese Zahlungen weiterhin abgeltungsteuerfrei. Wer jedoch nach 2009 eingestiegen ist, bei dem wird der Ankaufspreis durch jede Dividende gemindert: Kaufte ein Anleger ein Papier für zehn Euro und kassierte fünf Jahre lang je zehn Cent Dividende, wird die Aktie beim Verkauf so behandelt, als hätte er sie für 9,50 Euro gekauft. Folge: Der steuerpflichtige Kursgewinn steigt.