Wer bis zum Stichtag 31.12. die Weichen richtig stellt, kann noch signifikant Abgaben sparen Von Stefan Rullkötter

Anleger: rot
Berufstätige: orange
Familien: blau
Ruheständler: grün

Altersentlastung

Wer am 1. Januar 2020 mindestens das 64. Lebensjahr vollendet hatte, kann für das zu Ende gehende Veranlagungsjahr einen Altersentlastungsbetrag für erwirtschaftetes Arbeitseinkommen, erzielte Mieteinkünfte und Kapitalerträge geltend machen. Abhängig vom Geburtsjahr gibt es einen maximalen Steuerfreibetrag von 836 bis 1900 Euro. Damit das Finanzamt den fiskalischen Altersvorteil berücksichtigt, muss in der späteren Steuererklärung 2020 die Anlage KAP ausgefüllt und die "Günstigerprüfung" beantragt werden.

Arbeitsmittel

Sämtliche in diesem Jahr selbst bezahlten Ausgaben für Büroausstattung, Computer-Equipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn diese Utensilien zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Gesamtsumme über der Werbungskostenpauschale (1000 Euro) liegen. Kosten Arbeitsmittel mehr als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar. Auch alle 2020 gebraucht gekauften Arbeitsmittel und die von Berufstätigen selbst getragenen Weiterbildungskosten sind abzugsfähig.

Arbeitszimmer

Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind bis zur Höhe von 1250 Euro absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit bilden. Darunter fallen anteilige Ausgaben für Wohnungsmiete, Strom, Heizung, Wasser und Müllgebühren. Damit das Finanzamt Kosten für ein Homeoffice anerkennt, müssen Firmen die Heimarbeit angeordnet haben. Zudem müssen Berufstätige den Raum fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen - Küchentisch oder Sitzgelegenheit im Durchgangsbereich des Flurs reichen nicht.

Börsenverluste

Realisierte Kursverluste mit Aktien sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar, nicht aber mit Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinserträgen und Dividenden. Wer Pleitepapiere im Depot hat, kann einen privaten Kaufvertrag mit einem fremden Dritten abschließen, der diese in Empfang nimmt. Als Verlust können die Anschaffungskosten abzüglich des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden. Sind die Papiere ausgebucht, können die Totalverluste via Steuererklärung deklariert werden.

Corona-Bonus

Arbeitgeber können Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1500 Euro steuerfrei auszahlen. Das Bundes- finanzministerium hat die Voraussetzungen in einem Erlass konkretisiert (Gz. IV C 5 - S 2342/20/10009:001): Möglich sind Barzuschüsse und Sachbezüge für Arbeitnehmer im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020. Zu beachten ist: Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, eine "Entgeltumwandlung" ist ausgeschlossen.

Doppelhaushalt

Wer 2020 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hatte, kann dafür bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch belegbare Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Kinder, die bei den Eltern wohnen und am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten, müssen sich belegbar an den Kosten für das Elternhaus beteiligen, um eine doppelte Haushaltsführung absetzen zu können (Finanzgericht Niedersachsen, Az. 9 K 209/18).

Ehrenämter

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt 720 Euro jährlich. Dieser Freibetrag des Einkommensteuerrechts begünstigt Tätigkeiten als Vereinsvorstand sowie als Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart und Reinigungskraft. Leisten Eltern Fahrdienste zu sportlichen Auswärtsspielen ihrer Kinder oder engagieren sie sich ehrenamtlich als Schiedsrichter im Amateurbereich, fallen Aufwandsentschädigungen ebenfalls unter die Pauschale. Entsprechende Zahlungen für 2020 können so getimt werden, dass sie steuerfrei bleiben.

Fahrtkosten

Pendler können Fahrten und Fußwege zu ihrer ersten Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen, maximal 4500 Euro pro Jahr. Das lohnt sich ohne anderweitig abziehbare Werbungskosten ab 15 Kilometern Arbeitsweg. Höhere Fahrtkosten werden vom Finanzamt nur bei Vorlage von Belegen, etwa für Bahntickets, anerkannt. Der Fiskus erachtet bei Fünftagewochen 230 Arbeitstage pro Jahr als glaubhaft, bei nachweislichen Sechstagewochen wer- den Berufstätigen bis zu 270 Arbeitstage anerkannt.

Familienverträge

Wer dieses Jahr Wohnimmobilien an Angehörige vermietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungsausgaben in voller Höhe absetzen zu können. Maßstab für die Anerkennung ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete zuzüglich der auf Mieter umlagefähigen Nebenkosten. Eine Vermietung der halben Wohnung an den eigenen Lebenspartner wird von den Finanzgerichten dagegen nicht als "Familiensteuersparmodell" anerkannt.

E-Fahrzeuge

Der Umweltbonus für den Kauf eines Elektrofahrzeugs im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms beträgt bis zu 9000 Euro. Bei privaten Käufen schießt der Bund für den Einbau einer Ladestation weitere 900 Euro dazu. Zudem müssen E-Dienstwagen-Fahrer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung nur mit 0,25 statt regulär einem Prozent des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Bei Plug-in-Hybriden sind es 0,5 Prozent. Die Bemessungsgrenze für den Bruttolistenpreis wurde bei E-Fahrzeugen auf 60 000 Euro angehoben.

Gesundheitskosten

Wer als steuerpflichtiger Ruheständler oder Berufstätiger sämtliche von seiner Krankenversicherung nicht erstatteten Gesundheitsausgaben, etwa Kosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren im zu Ende gehenden Jahr bündelt, kann diese Aufwendungen in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Finanzämter berechnen den "zumutbaren Eigenanteil" des Steuerpflichtigen in Prozent der Gesamteinkünfte und ermitteln den abzugsfähigen Betrag einkommensabhängig in drei Tarifstufen.

Haushaltsdienste

Dieses Jahr getätigte Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (bis zu 4000 Euro jährlich) direkt von der Steuerschuld abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Aupairs und Hausmeister gilt der Steuerbonus auch für Haustierbetreuung und private Straßenreinigung. Ein Abzug ist sogar für Personal möglich, das zu Hausfeierlichkeiten engagiert wurde - selbst wenn diese Corona-bedingt 2020 weniger oft stattfanden als üblich.

Handwerker

Wer im laufenden Jahr Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent seiner per Banküberweisung beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1200 Euro. Abzugsfähig sind auch unbar beglichene Kosten für ein Handwerkergutachten im Privathaushalt, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 1384/ 19). Gleiches gilt, wenn die Hausherren bei privaten Umzügen Handwerker beauftragen, entschied das Finanzgericht Sachsen (Az. 4 K 194/18).

Kinderbetreuung

Eltern können im Jahr 2020 unbar bezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Betreuen Angehörige gegen ein Entgelt den Nachwuchs, sollten die finanziellen Konditionen stets schriftlich festgehalten werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000 Euro pro Kind). Aufwendungen für die Verpflegung des Nachwuchses sowie Aufwendungen für Nachhilfe, Sport- und Freizeitaktivitäten sind dagegen nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt in diesem Jahr 7812 Euro. Davon entfallen 5172 Euro auf den allgemeinen Lebensunterhalt und 2640 Euro auf den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ("BEA-Freibetrag"). Letzterer kann bei volljährigen Kindern auch dann nicht mehr voll auf die Mutter übertragen werden, wenn der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. III R 61/18). Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder der Kindergeldbezug steuerlich günstiger ist.

NV-Bescheinigung

Wer als Ruheständler im Jahr 2020 weniger als den Grundfreibetrag (9408 Euro) als zu versteuerndes Einkommen hat, kann sich per Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Sie muss beim Finanzamt beantragt und der Hausbank vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge steuerfrei gutschreibt. Ab diesem Jahr ist dafür die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer obligatorisch. Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre - und kann auch für Kinder mit hohen Kapitalerträgen sinnvoll sein.

Riester-Verträge

Im Jahr 2020 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonder- ausgaben abzugsfähig, maximal bis zur Höhe von 2100 Euro. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, zum Beispiel als Fonds- oder ETF-Sparplan, kann sich mit einer einmaligen Sonderzahlung noch die volle staatliche Förderung (Grund- und Kinderzulagen sowie in der Regel eine spätere Steuererstattung für gezahlte Beiträge) für 2020 sichern. Die Beiträge zu Riester-Altverträgen können gegebenenfalls vor dem 31. Dezember 2020 angepasst werden.

Rürup-Verträge

Für das Veranlagungsjahr 2020 sind 90 Prozent der privaten Basisrenten-Beitragszahlungen bis zu einer Höhe von 25 046 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 50 092 Euro. Damit können Selbstständige und Freiberufler für das zu Ende gehende Jahr bis zu 22 541 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen veranlagte Partner profitieren vom doppelten Steuerbonus (45 082 Euro). Einzahlungen sind bis 10. Januar des Folgejahres für 2020 steuerwirksam.

Spenden

Wer dieses Jahr an gemeinnützige Organisationen spendet, kann diese Geldbeträge als Sonderausgaben absetzen. Steuerlich abzugsfähig ist auch ein für 2020er-Flugreisen freiwillig gezahlter CO2-Ausgleich. Bei Spendenbeiträgen bis zu 200 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug, falls das Finanzamt Belege anfordert. Besonderheit: Parteispenden sind zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr aber maximal 1650 Euro für Singles und 3300 Euro für zusammenveranlagte Partner.

Übungsleiter

Die im laufenden Jahr erzielten Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 2400 Euro steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Übungsleiter stehen, sind auch dann steuerlich verrechenbar, wenn entsprechende Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Zahlungen der Auftraggeber für diese Tätigkeiten können gegebenenfalls bis zum Jahresende so getimt werden, dass sie steuerfrei bleiben.

Umzugskosten

Seit Juni richten sich die Umzugskos- tenpauschalen nicht mehr nach dem Familienstand. Der Umziehende kann für sich 860 Euro geltend machen, für jede weitere Person im Haushalt (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder) können 573 Euro angesetzt werden. Bezieht der Berechtigte erstmals eine eigene Wohnung oder löst er seine eigene Wohnung auf, sind nur 172 Euro als Umzugspauschale abziehbar. Auch für umzugsbedingte Unterrichtskosten wurden die Pauschalen gesenkt: Für jedes Kind sind seit Juni noch 1146 Euro steuerlich absetzbar.

Kindergeld

Kindergeld wird rückwirkend maximal für sechs Monate ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse gezahlt. Der Zahlungsanspruch der Eltern besteht auch dann, wenn volljährige Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren ein freiwilliges soziales Jahr krankheitsbedingt unterbrechen, urteilte das Hessische Finanzgericht (Az. 9 K 182/19). Erst der Bundesfinanzhof wird endgültig in dieser Rechtsfrage entscheiden. Eltern können sich bei Leistungsverweigerung auf dieses Musterverfahren (Az. III R 15/20) berufen.

Schulgeld

Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des im zu Ende gehenden Jahr gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal aber 5000 Euro jährlich pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Schulabschlüssen abzugsfähig. Nicht steuerlich absetzbar sind dagegen die von den Eltern übernommenen Gebühren für den Besuch von Universitäten und Fachhochschulen.

Zulagen vom Staat

Alle Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohungsbauprämie für 2018 sind für entsprechende Verträge bis 31. Dezember 2020 zu beantragen. Andernfalls ver- fallen die Boni. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung für 2018 nötig. Die Frist für die sogenannten Antragsveranlagungen läuft vier Jahre. Wer etwa 2016 nicht zur Abgabe verpflichtet war, aber mit einer Steuererstattung für dieses Veranlagungsjahr rechnet, kann eine Steuererklärung noch bis Jahresende einreichen.