Wer bis zum Stichtag 31.12. die Weichen richtig stellt, kann noch signifikant Abgaben sparen Von Stefan Rullkötter

Arbeitsmittel
Alle selbst bezahlten Ausgaben im Jahr 2019 für Büroausstattung, Computerequipment und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in der Summe über der Werbungskostenpauschale (1000 Euro) liegen. Waren die Arbeitsmittel in der Anschaffung teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie über die Nutzungsdauer anteilig absetzbar. Auch gebraucht gekaufte Arbeitsmittel sind absetzbar, wenn der vom Berufstätigen gezahlte Kaufpreis mittels Beleg nachweisbar ist.

Arbeitszimmer
Miet- und Ausstattungskosten von häuslichen Arbeitszimmern sind pro Jahr bis zur Höhe von 1250 Euro anteilig absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit bilden. Eine Arbeitsecke oder der Flur einer Wohnung werden nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Jedem Ehegatten oder eingetragenen Partner steht bei gemeinsamer Veranlagung der volle Abzugsbetrag zu. Wer den Arbeitszimmeraufwand erstmals geltend macht, muss mit Beleganforderung rechnen.

Börsenverluste I
Wer sich 2019 durch einen Verkauf an die Depotbank von wertlosen Aktien trennt, kann diese realisierten Totalverluste steuermindernd geltend machen, urteilte der Bundes­finanzhof (Az. VIII R 32/16). Depotbanken stellen diese Verluste aufgrund eines älteren Schreibens des Bundesfinanzministeriums bisher nicht in den Verlustverrechnungstopf für Aktien ein. Sie dürfen aber selbst bei fehlender Bankbescheinigung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für 2020 ist eine gesetzliche Neuregelung in Vorbereitung.

Börsenverluste II
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch eine ersatzlose Ausbuchung wertlos gewordener Aktien zu abzugsfähigen Verlusten führen kann. Endgültig entscheidet in dieser Rechtsfrage erst der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 5/19). Vergleichbar betroffene Aktionäre können unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren ihre dieses Jahr so realisierten Verluste später in der Steuererklärung 2019 geltend machen. Für das Jahr 2020 ist diesbezüglich eine gesetzliche Neuregelung in Vorbereitung.

Erstattungszins
Erstattungszinsen vom Finanzamt müssen als Kapitalerträge versteuert, dürfen aber nicht mit entrichteten Nachzahlungszinsen verrechnet werden. Der Zinssatz (sechs Prozent pro Jahr) wird vorerst nicht gesenkt, entschied nun der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags. Das Bundesverfassungsgericht muss parallel prüfen, ob diese Steuerpraxis rechtmäßig ist (Az. 2 BvR 1711/15). Wer davon im Jahr 2019 betroffen war, kann das Ruhen seines Besteuerungsverfahrens beantragen. Tendenz: Der Strafzinssatz wird bald fallen.

Familienmietverträge
Wer Wohnimmobilien an Angehörige ver­mietet, muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um Werbungskosten wie Kreditzinsen und Renovierungs­ausgaben in voller Höhe absetzen zu können. Maßstab für die Anerkennung ist die für eine vergleichbare Wohnung erzielbare Kaltmiete plus um­lagefähige Nebenkosten. Eine Vermietung der halben Wohnung an den Lebenspartner wird als Steuersparmodell allerdings nicht anerkannt, entschied kürzlich das Finanzgericht Baden- Württemberg (Az. 1 K 699/19).

Doppelter Haushalt
Wer 2019 an seinem auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung hatte, kann dafür bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. Abzugsfähig sind auch Ausgaben für Einrichtung und Garage sowie eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent je Entfernungskilometer). Wer im laufenden Jahr eine doppelte Haushaltsführung beendet, aber für die Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz weiterhin Miete zahlt, kann die Kosten dafür dennoch von der Steuer absetzen, urteilte kürzlich das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 57/18 E).

Fahrtkosten
Pendler können im Jahr 2019 getätigte Fahr­ten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzen - grundsätzlich aber höchstens 4500 Euro. Das lohnt sich ohne anderweitige Werbungskosten ab 15 Kilometern Arbeitsweg. Höhere Ausgaben für Fahrtkosten werden nur bei entsprechenden Nachweisen, etwa für Bahntickets, anerkannt. Der Fiskus erachtet bei Fünftagewochen 230 Arbeitstage pro Jahr als glaubhaft, bei nachweislichen Sechs­tagewochen sind es 270 Arbeitstage.

Firmen-Geschenke
Wer als Selbstständiger oder Gewerbetrei­bender im Jahr 2019 Geschäftsfreunde be­schenkt, aktuell etwa zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel, kann grundsätzlich Präsente bis zum Kaufpreis von 35 Euro als Betriebsausga­ben abziehen. Kosten die Geschenke in der Anschaffung mehr, sind sie nur absetzbar, wenn die Empfänger diese für ihre beruflichen Tätigkeiten nutzen können. Bei teureren Gaben an die Klientel ist es ratsam, als Nachweis entsprechende Rechnungen zusammen mit den Geschäftsunterlagen aufzubewahren.

Ehrenämter
Die im laufenden Jahr erzielten Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher, sind bis zum Gesamtbetrag von 2400 Euro pro Jahr steuerfrei. Verluste, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Übungsleiter stehen, sind auch dann steuerlich verrechenbar, wenn entsprechende Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen, urteilte unlängst der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 17/16). Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeit können entsprechend "getimet" werden.

Freistellungsauftrag
Depotbanken müssen als "Zahlstellen des Fiskus" für Fondskunden zum 2. Januar 2020 wieder die sogenannte Vorabpauschale an die Finanzämter abführen. Die vor­weggenommene Besteuerung von Wertsteigerungen betrifft thesaurierende und ausschüttende Fonds, die Erträge nicht vollständig auskehren. Betroffene Fondsanleger sollten ihre Freistellungsaufträge (maxi­mal 801 Euro Alleinstehende, maximal 1602 Euro zusammen Veranlagte) rechtzeitig vor Jahresende anpassen, um hier Steuerabzüge zu vermeiden.

Firmenwagen
Kosten für den Winterreifenwechsel und das Einlagern von Sommer­reifen bei einer Autowerkstatt können Selbstständige als Betriebs­ausgaben absetzen. Dagegen sind Vollzeitdienstautos für Minijobs von Unternehmer­ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, urteilte dieses Jahr der Bundesfinanzhof (Az. X R 44/17; X R 45/17). Selbst bezahlte Garagenkosten mindern bei Arbeitnehmern zudem nicht den geldwerten Vorteil für Dienstwagen, befand kürzlich das Finanz­gericht Münster (Az. 10 K 2990/17).

Gesundheitskosten
Wer als Berufstätiger oder steuerpflichtiger Ruheständler die von Krankenkassen im Veranlagungsjahr 2019 nicht erstatteten Kosten für Gesundheitsausgaben - etwa für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und für Kuren - in einem Jahr bündelt, kann die so zusammengefassten Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Der "zumutbare Eigenanteil" des Steuerpflichtigen wird in Prozent der Gesamteinkünfte berechnet und einkom­mensabhängig in drei Tarifstufen ermittelt.

Haushalts-Dienste
Dieses Jahr getätigte Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen sind bei unbarer Zahlung zu 20 Prozent (bis zu 4000 Euro jährlich) direkt von der Steuer­schuld abziehbar. Neben den Kosten für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Altenpfleger, Au­pairs und Hausmeister gilt der Steuer­bonus auch für Haustierbetreuung, private Straßenreinigung - und sogar für das im Rahmen von Haus­partys engagierte Personal, etwa ­Köche, Barkeeper und Bedienstete von Cateringunternehmen.

NV-Bescheinigung
Wer als Ruheständler im Jahr 2019 weniger als den Grundfreibetrag (9168 Euro) als zu versteuerndes Einkommen hat, kann sich mithilfe einer Nichtveranla­gungsbeschei- nigung von der Abgeltung­steuer befreien lassen. Die NV-­Bescheini­gung muss beim Finanzamt beantragt und der Hausbank vorgelegt werden, die dann Kapitalerträge steuerfrei gutschreibt. Die Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre. Vor Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob eine Bescheinigung noch gültig oder neu zu beantragen ist.

Gold-Investments
Depotbanken müssen im Veranlagungsjahr 2019 realisierte Kursgewinne mit Xetra Gold und von der rechtlichen Konstruktion vergleichbaren Inhaberschuldverschreibungen (sogenannten ETCs) wie Gold Bullion Securities und Euwax Gold II, die Lieferansprüche auf physisches Gold grammgenau verbriefen, bei Verkauf nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei stellen. Im Gegenzug sind Verluste aus physischen Goldanlagen nur verrechenbar, wenn diese innerhalb eines Jahres nach dem Kaufdatum realisiert werden.

Kinderbetreuung
Eltern können im Jahr 2019 unbar bezahlte Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben absetzen. Betreuen Angehörige gegen ein Entgelt den Nachwuchs, müs­sen die finanziellen Konditionen als Nachweis in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000 Euro pro Kind). Auch Kosten für Haus­aufgabenhilfe und Betreuung in Ganztags­schulen und Internaten sind abziehbar, urteilte das Thüringer ­Finanzgericht (Az. 2 K 95/15).

Riester-Verträge
Im Jahr 2019 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal 2100 Euro. Wer bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, zum Beispiel als Fonds- oder ETF-Sparplan, kann sich per Sonderzahlung noch die volle Förderung (Zulagen und ­gegebenenfalls eine spätere Steuer­­erstattung) für 2019 sichern. Altverträge können gegebenenfalls vor dem 31. Dezember noch angepasst werden. Die um 21 Euro auf 175 Euro angehobene Grundzulage wurde 2019 erstmals gutgeschrieben.

Handwerkerkosten
Wer im laufenden Jahr Handwerkerleistungen für seinen Privathaushalt bezahlt hat, kann 20 Prozent seiner per Banküberweisung beglichenen Rechnungsbeträge für Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1200 Euro. Abzugsfähig in diesem Rahmen sind auch Kosten für Handwerkergutachten, urteilte kürzlich das Finanzgericht Baden­-Württemberg (Az. 1 K 1384/19). Der Bundesfinanzhof wird zudem bald entscheiden, ob auch öffentliche Straßenreinigungsgebühren diesbezüglich absetzbar sind (Az. VI R 4/18).

Kindergeld
Für volljährige Kinder, die bereits einen ersten Ausbildungsabschluss geschafft haben, gibt es für das Jahr 2019 weiterhin Kindergeld, wenn ihre Folgeaktivität noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung in Vollzeit ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Nachwuchses darstellt. Bei nur berufsbegleitender Weiterbildung haben Eltern keine Kindergeldansprüche mehr (Bundesfinanzhof, Az. III R 26/18). Kindergeld wird rückwirkend für die letzten sechs Monate ab Eingang des Antrags bei Familienkassen gezahlt.

Rürup-Verträge
2019 sind 88 Prozent der Beitragszahlungen bis zu einer Höhe von 24 304,80 Euro absetzbar, bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 48 609,60 Euro. Damit können Selbstständige und Freiberufler bis zu 21 388,40 Euro ihrer Beitrags­zahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen veranlagte Partner haben den doppelten Steuerbonus. Für die Einzahlung des Rürup-Beitrags 2019 ist bis zum 10. Januar des Folgejahres Zeit, befand das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 1821/07 E).

Schulgeld
Wer als Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat, kann 30 Prozent des im Veranlagungsjahr 2019 gezahlten Schulgelds als Sonderausgaben geltend machen, maximal aber 5000 Euro jährlich pro Kind. Auch Ausgaben für Schulen in EU- und EWR-Staaten, etwa in der Schweiz, sowie weltweit für deutsche Lehrinstitute sind bei gleichwertigen Abschlüssen abzugsfähig. Nicht unter diesen Sonderausgabenabzug fallen dagegen gezahlte Gebühren für Hoch- und Fachhochschulen sowie Nachhilfekosten aller Art.

Umzugskosten
Wer berufsbedingt umgezogen ist, kann als Single bei Wohnsitzwechsel seit 1. April 2019 pauschal 811 Euro (zuvor 787 Euro) geltend machen, bei zusammen veranlagten Partnern sind es 1622 Euro (zuvor 1574 Euro). Pro Kind erhöht sich die Umzugspauschale um jeweils 357 Euro (zuvor 347 Euro). Höhere Aufwendungen, etwa für eine Spedition, umzugsbedingte Fahrten, Reisen zu Wohnungsbesichtigungen, Übernachtungen oder Nachhilfekosten für schulpflichtige Kinder, sind darüber hinaus einzeln absetzbar.

Versicherungen
In diesem Jahr gezahlte Prämien für Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, können später in der Steuererklärung 2019 als Werbungskosten (Anlage N) angegeben werden. Versicherungen, die Vorsorgeaufwendungen abdecken, können unter Umständen als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von 1900 Euro für Arbeitnehmer und bis 2800 Euro für Selbstständige geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Partnern kann dann jeweils der doppelte Betrag von der Steuer abgesetzt werden.

Spenden
Wer dieses Jahr an gemeinnützige ­Organisationen gespendet hat, kann die Summen als Sonderausgabe absetzen. Steuerlich abzugsfähig ist auch ein für Flugreisen freiwillig gezahlter CO2-Ausgleich. Bei Spendenbeiträgen bis zu 200 Euro reicht als möglicherweise vom Finanzamt angeforderter Nachweis der Kontoauszug. Parteispenden sind zu je 50- Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr maximal 1650 Euro für Alleinstehende und 3300 Euro für zusammen veranlagte Lebenspartner.

Unterhaltskosten
Kinder dürfen für einen nicht pflegebedürftigen Elternteil, der dauerhaft in einer Seniorenresidenz wohnt, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 9000 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung für 2019 als gezahlte Unterhaltsleistung deklarieren. Zu beachten: Der Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ist nur zulässig, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit des Elternteils besteht und in dem Veranlagungsjahr keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. VI R 38/09).

Weiterbildungskosten
Wer 2019 Bildungsurlaub genommen, berufsbezogene Seminare und Fortbildungen besucht hat, kann in dem Zusammenhang selbst getragene Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei hohen Beträgen sollten per Banküberweisung bezahlte Gebühren und Arbeitsmittel formlos aufgelistet und in einer Summe deklariert werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft zudem, ob Studenten Bildungskosten rückwirkend als Werbungskosten absetzen können (Az. 2 BvL 23/14 und 24/14). Die Entscheidung soll bis Jahresende fallen.

Steuerfreibeträge
Wer als Arbeitnehmer in diesem Jahr hohe Kinderbetreuungs- oder Unterhaltskosten hat oder weit zur Arbeit fahren muss, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich jeden Monat zu viel Lohnsteuer. Noch bis zum Stichtag 30. November 2019 kann man dafür Lohnsteuerfreibeträge beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eintragen lassen. Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember reduziert sich so die Steuerlast entsprechend. Ein bewilligter Lohnsteuerfreibetrag 2019 gilt automatisch auch für 2020.

Verlustverrechnung
Wer Depots bei mehreren Banken hat und für seine in diesem Jahr realisierten Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechnen will, muss dies später in der Steuererklärung (Anlage KAP) beantragen. Dafür ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung erforderlich, die spätestens bis 13. Dezember 2019 (Freitag) bei den betreffenden Depotbanken zu beantragen ist. Gleiches gilt, wenn depotübergreifende Verlustverrechnungen zwischen Ehegatten und ­eingetragenen Partnern geplant sind.

Zulagen vom Staat
Alle Riester-Zulagen, Arbeitnehmersparzulagen und die Wohnungsbauprämie fürs Veranlagungsjahr  2017 sind für entsprechende Vorsorgeverträge bis 31. Dezember 2019 zu beantragen, damit die staatlichen Boni nicht verfallen. Dafür ist eventuell die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung für 2017 nötig. Die Frist für sogenannte Antragsveranlagungen läuft jeweils vier Jahre. Wer 2015 nicht zur Abgabe verpflichtet war, kann die betreffende Erklärung noch bis zum Jahresende bei seinem Wohnsitzfinanzamt einreichen.