In Heft Nr. 19 stellen Sie Steuertipps vor, u. a. Altersentlastungsbetrag für Kapitalanleger. Ich bin Rentner und habe 2018 die Anlage KAP beigefügt. Das Finanzamt hat keinen Altersfreibetrag gewährt. Begründung: Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge sind nach § 32d EStG in die Berechnung des Alters­freibetrags nicht einzubeziehen. Wie soll ich Ihren Steuertipp da einordnen? Leser der Red. bekannt (per E-Mail)

BÖRSE ONLINE: Die Antwort Ihres Finanzamts ist nicht falsch, wohl aber unvollständig. Im Gesetz steht tatsächlich, dass Renten, Versorgungsbezüge und Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach Paragraf 32d Absatz 1 EStG unterlagen, bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags außen vor bleiben müssen. Doch für die Kapitalerträge ist das nur die halbe Wahrheit, denn über die Regelung in Paragraf 32d Absatz 6 können alle Sparer den Steuerabzug für sämtliche Kapitalerträge vom Finanzamt überprüfen lassen. Wenn sich dabei ein Steuersatz unter 25 Prozent ergibt, wird zu viel entrichtete Abgeltungsteuer zurückgezahlt.

Diese "Günstigerprüfung" beantragt man im Formular Anlage KAP 2018 in Zeile 4. Wenn ein Sparer die Günstigerprüfung wählt und zu Jahresbeginn des abzurechnenden Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatte, wird automatisch der Altersentlastungsbetrag gewährt. In diesem Fall zählen die Kapitalerträge bei der Berechnung des zusätzlichen Altersbonus dann auch mit. Das ist ständige Rechtsprechung sämtlicher Finanzgerichte. Es wäre vom zuständigen Finanzamt fair gewesen, Sie als betroffenen Steuerzahler auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Sollten Sie den Steuerbescheid 2018 gerade erst bekommen haben, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und die Günstigerprüfung nachträglich beantragen.