Sogenannte ETCs auf Gold, die einen Lieferanspruch verbriefen, sind bei Anlegern beliebt. Ihre Erträge sollen ab 2021 nicht mehr steuerfrei sein. Von Stefan Rullkötter

Für Anleger, die keine Barren in den Tresor oder ins Bankschließfach legen wollen, sind sie eine bequeme Alternative: Mit physischem Gold hinterlegte Exchange Traded Commodities (ETCs) bilden die Wertentwicklung des Edelmetalls als börsennotierte Anleihen ab und verbriefen einen Lieferanspruch.

ETCs wie Euwax Gold II und Xetra-Gold sind derzeit stark gefragt: Seit Jahresbeginn stieg allein beim Marktführer Xetra-Gold der verbriefte Bestand des Edelmetalls bis zum 30. Juni um 18,5 Tonnen und markierte zur Jahresmitte mit 221,7 Tonnen einen neuen Rekordwert.

Wird der Lieferanspruch vom Emittenten grammgenau verbrieft, sind mit ETCs realisierte Kursgewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 4/15; VIII R 35/14). Das Finanzministerium bestätigte später die Urteile per Erlass (Gz. IVC 1 - S 2252/08/ 10004:017).

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) scheint die von seinem Vorgänger Wolfgang Schäuble (CDU) vor vier Jahren getroffene Entscheidung ein Dorn im Auge zu sein. Offenbar will er den Fiskus am Goldrausch der Investoren teilhaben lassen.

Denn der Mitte Juli veröffentlichte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht vor, dass auch alle Erträge aus Forderungen, bei denen statt der Rückzahlung des Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird, ab dem kommenden Jahr der Abgeltungsteuer unterliegen sollen.

Abgeltungsteuer droht

Dahinter verbirgt sich eine gravierende Steueränderung: Segnen Bundestag und Bundesrat diesen Gesetzestext im Spätherbst ab, müssen die Depotbanken künftig beim Verkauf von Gold-ETCs auf die Gewinne stets Abgeltungsteuer, Solizuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (maximal 27,98 Prozent) abführen - unabhängig von der Haltedauer.

Besonders bitter für Anleger: Auch einen Bestandsschutz für Alt-ETCs soll es nicht geben. "Die Pläne des Finanzministeriums sehen vor, dass die Neuregelung auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2021 zufließen", warnt Christian Fischler, Rechtsanwalt bei KPMG in Frankfurt am Main. Damit würde auch der Veräußerungsgewinn eines Gold-ETC, der dann bereits länger als ein Jahr im Depot liegt, der Abgeltungsteuer unterliegen.

"Anleger können diese Gold-ETCs nach aktuellem Stand noch bis Ende 2020 steuerfrei verkaufen", erklärt Fischler. Alternativ sei auch eine Ausübung des Lieferanspruchs auf physisches Gold denkbar: Diese ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 nicht als Veräußerung zu besteuern (AZ. IX R 33/17).

An der Behandlung von physischem Gold soll sich dagegen steuerlich nichts ändern: Verkaufsgewinne mit Goldbarren und -münzen sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.