Nach der Finanzkrise 2008/09 blies die EU zur Offensive für mehr Anlegerschutz. Nun zeigt sich, dass viele neue Regeln zwar teuer sind, Anlegern aber nicht wirklich helfen. Von Bernhard Bomke, Euro am Sonntag

Die 2010er-Jahre gehen nicht nur als das Jahrzehnt der Smartphonisierung in die Geschichte ein, sondern auch als die Dekade, in der die Europäische Union die Regulierung des Vertriebs von Finanzanlagen massiv vorangetrieben hat. Nach dem Schock der Lehman-Pleite 2008, der folgenden Finanzkrise und nach vielen Erfahrungen mit Vertriebsapparaten, die Anlegern Produkte verkauft hatten, die nicht zu ihnen passten, die sie nicht verstanden, ihnen Verluste bescherten, aber den Vermittlern fette Provisionen einbrachten, war in Brüssel klar: Die Anleger sollen künftig viel stärker geschützt werden.

Gut zehn Jahre später lässt sich nüchtern feststellen: Es gibt eine Fülle neuer Regelwerke, von denen sich insbesondere sperrige Abkürzungen wie MiFID II oder PRIIPs eingeprägt haben. Die Regulierungen betreffen vor allem den Vertrieb von Finanzprodukten. Die Richtlinien sollen sicherstellen, dass Anleger gut beraten werden, doch weder Vermittler noch Verbraucherschützer sind mit den Regulierungen zufrieden. Die Kritikpunkte lauten unter anderem: zu teuer, zu bürokratisch, viel zu viel Papierkram, ineffizient und vor allem: zu wenig echter Anlegerschutz.

Szenenwechsel: Ein Anleger greift im Sommer 2020 zum Telefon, um mit seinem Bankberater seine neueste Anlageidee zu besprechen. Der Berater stoppt jäh den Redeschwall des Anrufers mit der Bemerkung, er sei gezwungen, das Gespräch nun mitzuschneiden, weil es auf einen Wertpapierkauf hinauslaufen könne. Ob einem das gefällt oder nicht: Seit Anfang 2018 ist das Aufzeichnen Realität in der telefonischen Wertpapierberatung. Mal eben locker mit seinem Berater am Telefon übers Marktgeschehen zu plaudern, ist seither nicht mehr so einfach möglich.

Obendrein: Möchte der Kunde im Lauf des Telefonats ein Wertpapier kaufen, muss der Berater ihm vorab eine Information über alle Kosten des Finanzprodukts selbst und über den Kaufvorgang zur Verfügung stellen. Das klingt gut, dauert aber. Pech, wenn die Kurse in der Zwischenzeit davongelaufen sind, bis der Kunde seine Order aufgeben kann.

Ein Grundgesetz namens MiFID II

Seit Anfang 2018 greift sie, die jahrelang zäh verhandelte EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II). Sie ist seither de facto so etwas wie das Grundgesetz für Wertpapiergeschäfte in der EU. Das neue Vorschriftenpaket bescherte der Finanzbranche eine Fülle neuer Spielregeln und sollte unter anderem dazu dienen, den Anlegerschutz zu verbessern. Daher die Maßgabe, jedes Kundentelefonat mit einem Berater, das zu einer Wertpapierorder führen könnte, aufzuzeichnen.

Auf diese Weise, so der Leitgedanke, solle bei Rechtsstreitigkeiten leichter geklärt werden können, dass in dem Beratungsgespräch auch ausreichend über die Risiken und die sogenannte Geeignetheit der empfohlenen Geldanlage gesprochen wurde. Lehnt ein Kunde den Mitschnitt ab, muss er zur Beratung in die Filiale gehen. Weitere Alternative: Er ordert seine Wertpapiere beratungsfrei via Internet etwa bei einem Onlinebroker. Die ebenfalls vorgeschriebene Vorab-Kosteninformation (Provisionen, Gebühren) bekommt er auch dort zugestellt, ob er sie will oder nicht.

Die Telefonaufzeichnung ist nur einer von mehreren großen Aufregern für Kundschaft und Banken, konstatiert die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Spitzenverband der Banken und Sparkassen. Ihr Zwischenfazit fällt vergleichsweise vernichtend aus: MiFID II "ist ein Ärgernis für die Kunden, ein Albtraum für Kreditinstitute und Berater und erweist dem Anlegerschutz und der Wertpapierkultur in Deutschland einen Bärendienst", schimpfte Andreas Krautscheid, Hauptgeschäftsführer des Bankverbands schon im Herbst 2019.

Sein Urteil fußte auf einer von seinem Verband in Auftrag gegebenen Studie der Ruhr-Universität Bochum. "Einem sehr überschaubaren Mehrwert für die Kunden stehen immense Kosten für die deutschen Banken und Sparkassen gegenüber." Die Rede ist von Gesamtkosten von bis zu sechs Milliarden Euro pro Jahr. Infolge von MiFID II sei die Wertpapierberatung auf dem Rückzug. Sie werde häufig nur noch in ausgewählten Filialen angeboten. Verbraucherschutz also durch Enthaltsamkeit. Anleger, die - wenn sie mit Telefonaufzeichnungen nicht einverstanden sind - kaum noch beraten werden und am Ende mangels guter Geldanlagen verarmen?

Verbraucherschützern stößt etwas ganz anderes sauer auf. Sie sehen die vorherrschende provisionsorientierte Anlageberatung als Wurzel des Übels und als "das zentrale Hindernis auf dem Weg zu einem verbraucherorientierten Finanzmarkt in Deutschland und Europa", sagt Christian Ahlers, Referent Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Laut MiFID II sind Provisionen nur erlaubt, wenn sie dem Kunden gegenüber offengelegt werden und wenn sie dazu dienen, die Qualität der Dienstleistung für Kunden zu verbessern. Wann das jedoch der Fall ist, darüber wird trefflich gestritten.

Schon ein weitverzweigtes Filialberaternetz mit Präsenz auch auf dem Land soll als Qualitätsverbesserung gelten. Das klingt wie maßgeschneidert für deutsche Sparkassen und Genossenschaftsbanken. "Die Regelung zeigt, wo das Problem der Regulierung liegt. Provisionen können niemals die Qualität einer Beratung verbessern, sie verhindern ja gerade, dass überhaupt Beratung stattfindet", sagt Ahlers. Zu einem EU-weiten Provisionsverbot hatten sich die Macher von MiFID II allerdings nicht durchringen können. "Das Bizarre ist ja, dass die Verfechter der Provisionsberatung am Ende selbst für die Bürokratie verantwortlich sind, die sie jetzt kritisieren", so Ahlers.

Regulierungen Schlag auf Schlag

Zurück ins Jahr 2018. Da kam es für die Finanzbranche in Europa in puncto Regulierung tatsächlich besonders dicke. Seither greifen die Regeln von MiFID II für den Wertpapierbereich, die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) und schließlich noch die PRIIPs-Verordnung für Anlegerinformationsblätter, die es für Finanzanlage- und Versicherungsanlageprodukte geben muss. Die Abkürzung PRIIPs geht auf die englische Bezeichnung Packaged Retail and Insurance-based Investment Products zurück.

2019 kam dann noch die Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 obendrauf, die unter anderem im Onlinebanking das Aus für durchnummerierte TAN-Listen auf Papier bedeutete. Nicht zu vergessen: Bereits im März 2016 trat hierzulande - ebenfalls infolge einer EU-Forderung - die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR; unten) in Kraft. Sie wurde nach vielen Protesten im Mai 2018 etwas gelockert.

Wie all diese Beispiele zeigen, ging es bei der Regulierung von Finanzmärkten und -dienstleistungen in den vergangenen Jahren Schlag auf Schlag. Der deutsche Fondsverband BVI rechnete Ende 2019 vor: Seit 2016 habe sich die Zahl der EU-Regulierungsinitiativen mit Relevanz für die Fondsbranche fast verdoppelt. Die Zahl der relevanten EU-Richtlinien und Verordnungen wuchs seither von 39 auf 72, die der Durchführungsbestimmungen gar von 30 auf 537. Weitere Regeln sollen folgen. Oder um es mit Bafin-Chef Felix Hufeld zu sagen: "Regulierung ist niemals abgeschlossen, sondern immer ,work in progress‘."

Doch wo hört sinnvoller Kundenschutz auf, wo fängt Bevormundung an? Ersticken die Verbraucher in einer Informationsflut, die sie gar nicht wollen - und führt die Regulierung auf der Anbieterseite zu einem Wust von Bürokratie statt zu einer wirklichen Verbesserung im Sinn von mehr Transparenz für die Verbraucher? Oder bekommen sie im Ergebnis inzwischen zwar mehr Informationen, aber weniger Beratung - und haben letzten Endes zu wenig davon oder gar Nachteile? Um Antworten auf diese Fragen wird derzeit kräftig gerungen. Derweil müssen Fondsmanager darauf achten, dass sie nicht zu viel Rat geben.

Mäßiges Interesse an Kosten-Infos

Die deutschen Banken und Sparkassen machen schon lange Stimmung gegen die MiFID-II-Regulierung. Die zwingende Aufzeichnung der Telefonate in der Wertpapierberatung empfänden die Anleger hierzulande als Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte; inzwischen verzichteten Anleger immer häufiger auf die telefonische Aufgabe von Orders. Eine Bafin-Umfrage kommt allerdings zu weniger drastischen Ergebnissen. Etwa die Hälfte der Verbraucher würde gern auf die Aufzeichnung verzichten, die andere Hälfte nicht.

Die Umfrage förderte aber auch zutage, dass gut jeder zweite Kunde zum Beispiel den Vorab-Kostenausweis gar nicht zur Kenntnis nimmt. Diese sogenannte Ex-ante-Kosteninformation ist nach MiFID II ein Pflichtdokument, das den Kunden über alle Kosten im Zusammenhang mit dem Finanzprodukt selbst (etwa Bestandsprovisionen über die Haltedauer bei einem Fonds) und dem Wertpapiergeschäft (zum Beispiel Kauf- oder Verkaufsspesen) informieren soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Investmentfonds, um Aktien, Zertifikate oder Anleihen handelt. Die Info muss dem Verbraucher vor dem Geschäftsabschluss in dauerhafter Form, also als Papierausdruck oder per E-Mail, Fax oder in seinem elektronischen Postfach, zugänglich gemacht werden.

Aber auch das finden viele Kunden nervig, denn die Infos gehen nicht nur an eher unerfahrene Privatanleger, sondern auch an erfahrene Investoren - abbestellen dürfen sie die Informationen derzeit nicht. Allerdings sollen sie nach dem Willen der EU-Kommission für die erfahrenen Anleger künftig geringer ausfallen dürfen - und im Regelfall nicht mehr auf Papier zur Verfügung gestellt werden. Das geht aus der Erklärung der Kommission hervor, mit der sie am 24. Juli 2020 Änderungen an MiFID II bekannt gab. Sie betreffen im Wesentlichen die erfahrenen, typische Kleinanleger aber so gut wie nicht.

Die Banken bemängeln also weiterhin, dass die Fülle von Pflichtinformationen die Privatanleger überfrachte, überfordere oder gar bevormunde. Der gesetzlich bezweckte Anlegerschutz werde als aufgedrängt wahrgenommen. "Das zu weit ausgeschlagene Regulierungspendel", so Hans-Walter Peters, der Präsident des Bundesverbands deutscher Banken, gehöre "wieder in die Mitte" zurückgeführt. Doch Bafin-Chef Hufeld hält dagegen: "Was in nie- mandes Interesse liegt, ist ein erneuter Rückfall in die Deregulierung und damit in den Schweinezyklus aus Krise - Regulierung - Deregulierung - und erneuter Krise. Damit wäre wirklich niemandem gedient."

Geeignetheitserklärung ein Muss

Ein weiterer zentraler Baustein von MiFID II ist die sogenannte Geeignetheitserklärung. Sie löste das bereits 2010 als deutsche Sonderlösung eingeführte Beratungsprotokoll in der Anlageberatung ab. Sie wird nach jedem Beratungsgespräch zu Finanzinstrumenten, also zum Beispiel zu Investmentfonds, dem Kunden ausgehändigt. Von sich aus können Kunden nicht auf das Schriftstück verzichten, selbst dann nicht, wenn sie sich wiederholt beraten lassen oder sehr erfahren sind.

In der Geeignetheitserklärung haben die Institute ihrem Kunden darzulegen, weshalb ein empfohlenes Papier für ihn geeignet ist, um seine Wünsche und Ziele, die er mit der Geldanlage verfolgt, zu erfüllen. Ein zentraler Punkt ist dabei, dass das empfohlene Wertpapierprodukt zur Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit des Kunden passen muss. Außerdem soll aus der Geeignetheitserklärung hervorgehen, dass das empfohlene Wertpapier auf die Wertpapierkenntnisse und Erfahrungen des Kunden abgestimmt wurde. Andere Geldanlageformen wie Tagesgeldkonten oder Festgeldangebote unterliegen weiterhin nicht der Protokollierungspflicht.

Einer Marktuntersuchung der Bafin zufolge sind jedoch viele Geeignetheitserklärungen nicht vollständig. So hapere es häufig an der Begründung des Anlagevorschlags. In vielen Fällen werde kein qualitativer Abgleich zwischen den Kundenangaben und den Eigenschaften des empfohlenen Produkts dokumentiert. Viele Geeignetheitserklärungen enthielten "pauschale formelhafte Bekundungen ohne zusätzlichen Informationsgehalt". Das stelle "keinen Mehrwert für die Kunden" dar. Teilweise komme es zu Anlageempfehlungen, "bei denen die Bafin mit Blick auf die Geeignetheit teils erhebliche Bedenken hat". Das liest man nicht alle Tage: Die Behörde tadelt "formelhafte Bekundungen".

"Die Kritik der Bafin ist in keiner Weise überraschend, denn ein provisionsorientierter Berater kann nur sehr selten schlüssig erklären, warum die empfohlenen Produkte zum Kunden passen, weil sie eben nur sehr selten passen", kommt Verbraucherschützer Ahlers auf seine Grundsatzkritik zurück. "Eine Beratung wird ja nicht durch eine Protokollierung plötzlich gut." Der Kunde bekomme vor allem mehr Papier als früher, doch der Nutzen sei zweifelhaft. Viel gewonnen wäre laut Ahlers, wenn die zentralen Regeln aus MiFID II, die Wertpapierfirmen dazu verpflichten, "für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse" zu handeln, in Deutschland haftungsbegründend wären.

Die massive Kritik der Kreditwirtschaft gegen MiFID II ist als Aufgalopp zu werten für die weiter ausstehende und Corona-bedingt verschobene grundsätzliche Überprüfung der Finanzmarktregulierung. Das Bundesfinanzministerium weiß sie bei manchen Kritikpunkten an ihrer Seite. So möchte sich das Scholz-Ministerium bei der EU dafür einsetzen, dass auf die Pflicht zur Telefonaufzeichnung verzichtet werden darf, wenn der Wertpapierkunde das möchte. Gleiches sollte für den Vorab-Kostennachweis gelten.

Das Ministerium bemängelt, dass zum Beispiel Informationen zu Produktkosten nach MiFID und PRIIPS ganz unterschiedlich ausfallen können - eine "missverständliche Dopplung von Information". Also viel Informationsmasse, aber keine -klasse. Das in der PRIIPS-Verordnung vorgeschriebene Basisinformationsblatt soll Kunden auf maximal drei DIN-A4-Seiten klar und verständlich über ein Anlageprodukt informieren. Dargestellt werden auch Produktkosten und -risiken, Renditeprofile und -szenarien. Es muss einem Kunden ebenfalls wie die Geeignetheitserklärung und die Vorab-Kosteninformation schon vor einem Geschäft zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich gilt das auch für Unternehmensanleihen, die Privatanlegern allerdings in vielen Fällen gar nicht zugänglich sind (siehe unten).

Das Basisinformationsblatt schaffe mehr Transparenz für Verbraucher, so die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). "So eröffnet sich dem Anleger die Möglichkeit, Produkte vor dem Kauf auch unter Kostengesichtspunkten sehr viel besser zu vergleichen als bisher." Mithilfe der Infoblätter sollen außerdem verschiedenste Anlageprodukte, seien es Fonds, kapitalbildende Versicherungen oder Zertifikate, untereinander vergleichbar werden.

Vorbild: Großbritannien

Klingt gut, doch nach Meinung des Fondsverbands BVI steht das "begrüßenswerte Vorhaben" nach Erfahrungen in der praktischen Anwendung vor einem "Scherbenhaufen". Kritik wird vor allem an den Formeln für künftige Wertentwicklungsszenarien laut, die in den Infoblättern veröffentlicht werden müssen. Die fußen unter anderem auf historischen Daten, was die Prognosen verzerren kann. Insbesondere nach den vielen Boomjahren in der Vor-Corona-Zeit, die viel zu positive Prognosen auslösen könnten. Bis die Verordnung an dieser Stelle die erkannten Mängel beseitigt, dürfen Publikumsfonds weiterhin mithilfe von "Wesentlichen Anlegerinformationen" beraten. Basisinformationsblätter à la PRIIPs-Verordnung müssen sie erst ab 2022 anbieten. Mittlerweile fordert der BVI, diese Frist zu verlängern.

Christian Ahlers vom vzbv wird weiterhin nicht müde, ein umfassendes Provisionsverbot in der Beratung zu fordern, wie es in Großbritannien bereits seit 2013 und den Niederlanden seit 2013/14 existiert. Nur das bringe den Anlegerschutz entscheidend voran. Sein charmantes Argument, das allen Gegnern von Bürokratie gefallen dürfte: "Wenn es gelingt, die Anreize in der Beratung vom Kopf auf die Füße zu stellen - weg vom Verkauf und hin zu Beratung -, dann ist auch eine radikale Vereinfachung der Vorschriften möglich."

Die Erfahrungen aus Großbritannien und den Niederlanden zeigten laut vzbv klar, dass eine von Kunden bezahlte, von Anbieterinteressen und Provisionen unabhängige Finanzberatung zu einer besseren Beratung führe. Ein solches Provisionsverbot sollte demnach gleichermaßen für alle Formen von Finanzanlagen, insbesondere auch für versicherungsförmige Kapitalanlagen gelten.

Doch ein Provisionsverbot schmeckt der Kreditwirtschaft ganz und gar nicht. Sie argumentiert, das könne zu einer "Beratungslücke" führen, und gerade Kleinanleger könnten sich dann keine Beratung mehr leisten. "Das ist ein Märchen", meint Ahlers. Tatsächlich tragen Verbraucher auch innerhalb des Systems provisionsbasierter Finanzberatung die Kosten der Beratung selbst, sie merkten es nur häufig nicht. Allerdings ist es so, dass die großen Anleger höhere Provisionen zahlen und damit die kleinen Anleger subventionieren.

Immerhin hat MiFID II aber die volle Kostentransparenz gebracht, da auch zu den laufenden Kosten informiert werden muss. Wer durchblickt, erfährt jedes Jahr schwarz auf weiß, wie viel sein Finanzdienstleister jedes Jahr mit ihm verdient.

Anleihen? Nichts für Privatanleger!

Sind Unternehmensanleihen verpackte Anlageprodukte? Ja, meinen jedenfalls die Banken und ihr Datendienstleister, die WM-Gruppe. Deshalb weigern sich die Depotbanken, die Kaufaufträge von Privatanlegern für bestimmte Firmenbonds entgegenzunehmen. Denn wenn ein Papier unter die PRIIPs-Verordnung fällt, muss ein Basisinformationsblatt (BIB) vorliegen, damit es an Kleinanleger verkauft werden darf. Und für Unternehmensanleihen liegt in aller Regel kein BIB vor. Die Bondemittenten fürchten Haftungsrisiken und sind natürlich im aktuellen Umfeld auch nicht auf Kleinanleger angewiesen. Nur wenige Firmen wie die Otto Group erstellen deshalb BIBs - deren Bonds sind, obwohl von Banken zum Teil als PRIIPs eingestuft, auch für Kleinanleger ohne Probleme zu ordern. Eine Studie der Ruhr-Universität Bochum hatte schon voriges Jahr ergeben, dass nicht komplexere und erklärungsbedürftigere Papiere am meisten von den PRIIPs-Regeln betroffen seien, sondern Anleihen. Geändert hat sich seither nichts. Das hat zur Folge, dass Privatanleger etwa mit hochriskanten Hebelzertifikaten, für deren Emittenten die Erstellung von BIBs eine Selbstverständlichkeit ist, spekulieren können. Der Kauf von relativ simplen Nachranganleihen von DAX-Konzernen wie VW wird ihnen aber verwehrt. Auch normale Bonds sind für sie nicht erhältlich, sobald sie mit gewissen Klauseln ausgestattet sind, die am internationalen Kapitalmarkt indes Standard sind. Hinzu kommt, dass viele Firmen Bonds nur noch in 100.000-Euro-Stückelung begeben. Laut Börse Stuttgart sind insgesamt drei Viertel der Unternehmensanleihen Privatanlegern nicht zugänglich.

REGULIERUNG SPEZIAL:


WIKR: Die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR), die in Deutschland um die "Leitlinien der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliendarlehen" ergänzt wurde, führte seit März 2016 dazu, dass viele ältere Bauherren und junge Familien nicht mehr als kreditwürdig galten. Der Grund: Die WIKR legte nahe, fortgeschrittenes Alter oder Kinder als Risiko dafür zu werten, ob ein Immobilienkredit zurückgezahlt werden kann. Nach Protesten wurden die Regeln im Mai 2018 gelockert. Seither wird die Kreditwürdigkeit wieder individueller geprüft und der Wert der Immobilie wieder als Sicherheit berücksichtigt.

PSD 2: Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2, die in Deutschland seit Anfang 2018 in zwei Stufen umgesetzt wurde, soll die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen und den Verbraucherschutz stärken. Viele Kontoinhaber erfuhren von den Regeln erst, als beim Onlinekauf die sogenannte "starke Kundenauthentifizierung" eingeführt wurde. Das Mehr an Sicherheit bedingt seither, sich bei Zahlungen mit zwei unabhängigen Merkmalen (etwa PIN und Transaktionsnummer; TAN) "ausweisen" zu müssen. Zudem wurden die auf Papier verschickten TAN-Bögen abgeschafft. Der Grund: zu unsicher.

IDD: Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive) soll seit Februar 2018 auch hierzulande zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz beim Abschluss von Versicherungen führen. Die Anforderungen an Versicherungsvermittler sind laut IDD unter anderem diese: Registrierungspflicht, Kontrolle der Qualifikation von Vermittlern, verpflichtende Fortbildungen, Informationsblatt für Kunden mit Angaben zu Laufzeiten, Vertragskonditionen sowie Umfang der Versicherungsleistung, klare Trennung zwischen Bezahlung auf Provisions- oder Honorarbasis.

DIE BEIDEN BRUMMER DER REGULIERUNG


PRIIPS: Die PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) sieht ebenso wie MiFID II vor, dass sämtliche Kosten und Nebenkosten einer Wertpapierdienstleistung Kunden in dreiseitigen Basisinformationsblättern offengelegt werden sollen. Doch im Detail gibt es erhebliche Unterschiede. Bei PRIIPs beschränkt sich der Ausweis auf die Kosten und Nebenkosten des Anlageprodukts selbst, bei MiFID II müssen auch die Kosten der Wertpapierdienstleistung ausgewiesen werden. Fonds müssen erst ab Anfang 2022 solche Basis informationsblätter nach PRIIPs bereitstellen, bei anderen "verpackten" Anlageprodukten, etwa Zertifikaten, kommen Infoblätter nach PRIIPs bereits zum Einsatz.

MIFID II: Rund 380 Seiten umfasst allein das "2. Finanzmarktnovellierungsgesetz", mit dem Deutschland die Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Markets in Financial Instru ments Directive II) in deutsches Recht umsetzte. Die EU reagierte mit der Richtlinie auf Auslöser und Folgen der Finanzkrise 2008/09. Handelsplätze, Hochfrequenzhandel und umstrittene Warenderivate werden seither stärker reguliert und überwacht. Ein erklärtes EU-Ziel ist aber auch die Stärkung des Anlegerschutzes. Zentrale Punkte von MiFID II sind: Geeignetheitserklärungen (ersetzen frühere Beratungsprotokolle), Aufzeichnung von telefonischer Anlage beratung, Vorab-Kosteninformationen beim Wertpapierkauf, Informationsblatt zu den jährlichen Kosten der Wertpapiere im Depot.