Während der Fiskus bei deutschen Gesellschaften stillhält, greift er bei Kapitalrückzahlungen ausländischer Gesellschaften zu. Was Anleger dagegen tun können. Von Michael Schreiber

Einige deutsche Aktiengesellschaften zahlen steuerfreie Dividenden aus. Anders als bei Dividenden, die aus Gewinnen ausgeschüttet werden, greifen diese Firmen für die Dividende auf ihre Kapitalreserven zurück. Die Depotbank zwackt auf die Auszahlungen weder Abgeltungsteuer noch Solidarzuschlag oder Kirchensteuer ab. Aber mit der Auszahlung der Dividende werden die im Depot ausgewiesenen Einstandskurse für die Aktien um den gleichen Betrag gekürzt. Da die steuerfreien Dividenden von dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis für die Aktien abgezogen werden, erhalten diese Anleger genau genommen nur einen Steueraufschub. Wer sich Deutsche Post, Telekom und Co (siehe Tabelle Seite 2) vor 2009 ins Depot gelegt hat, ist davon nicht betroffen.

Auch ausländische Unternehmen schütten gelegentlich keine Gewinne, sondern Kapitalrücklagen aus. Darunter sind Versicherer wie die Schweizer Zurich, der norwegische Lachszüchter Marine Harvest oder die US-Altenheim- und Krankenhausvermieter Omega Healthcare oder HCP.

Einen Vorteil haben die speziellen Auslandsdividenden in jedem Fall: Weder die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz noch der amerikanische oder norwegische Fiskus behält auf diese Art von Ausschüttungen eine Quellensteuer ein.

Aber anders als bei steuerfreien Dividenden deutscher Firmen behält die deutsche Depotbank von den Dividenden ausländischer Firmen Abgeltungsteuer, Solidarzuschlag und unter Umständen noch Kirchensteuer ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht davon aus, dass in diesen Staaten ansässige Firmen generell keine steuerfreien Eigenkapitalrückzahlungen vornehmen können (BMF-Schreiben Az. IV C 2 - S 2836/08/10002). Eine klare gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Ob das rechtens ist, muss vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden. Das Finanzgericht Nürnberg hat im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung einer US-Aktiengesellschaft angenommen, dass die Rückzahlung von Kapitaleinlagen steuerfrei ist (Az. 5 K 1552/11). Zum gleichen Ergebnis kam das Finanzgericht Münster (Az. 9 K 1900/12 K). Die Finanzverwaltung will dies aber nicht akzeptieren: Die Revisionsverfahren sind vor dem BFH unter den Aktenzeichen I R 15/16 und VIII R 47/13 anhängig. In einem weiteren Verfahren vor dem Finanzgericht München (Az. 5 K 2428/13) muss geklärt werden, ob Kapitalrückzahlungen von Schweizer AGs steuerfrei bleiben.



Dem Fiskus Paroli bieten



Wer vergangenes oder dieses Jahr aus dem Ausland Kapitalrückzahlungen in Form von Dividenden erhalten hat, füllt für die Einkommensteurerklärung das Formular "Anlage KAP" aus. In Zeile 7 werden in der rechten Spalte die von der Bank bescheinigten Kapitalerträge übernommen. In die linke Spalte trägt man den um die ausländischen Kapitalrückzahlungen verminderten Betrag ein und listet auf einem separaten Blatt die steuerfreien Kapitalrückzahlungen auf. In Zeile 5 der Anlage KAP beantragt man eine Überprüfung des Steuereinbehalts.

Spielt das Finanzamt mit, werden die von der Bank zu viel einbehaltenen Steuerabzüge über den Steuerbescheid ausgezahlt. Bei einem späteren Verkauf der Aktien sind Aktionäre verpflichtet, in der Steuererklärung die steuerfrei belassenen Kapitalauszahlungen nachträglich wieder dem Verkaufsgewinn zuzuschlagen.

Wahrscheinlicher ist allerdings, dass das Finanzamt nicht mitspielt. In diesem Fall hilft nur noch ein Einspruch gegen den Steuerbescheid und der Antrag auf ein "Ruhen des Verfahrens" unter Hinweis auf die beiden oben genannten Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.