Ich bin Rentner und habe meiner Steuererklärung 2018 die Anlage KAP beigefügt und auf einen Altersfreibetrag gehofft. Das Finanzamt hat mir jedoch geschrieben, dass Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge nicht in die Berechnung des Altersfreibetrags einzubeziehen seien. Stimmt das?

€uro am Sonntag: Die Antwort ist nicht falsch, aber unvollständig. Im Gesetz steht tatsächlich, dass Renten, Versorgungsbezüge und Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlagen, bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags außen vor bleiben müssen. Doch für die Kapitalerträge ist das nur die halbe Wahrheit, denn alle Sparer können den Steuerabzug für sämtliche Kapital­erträge vom Finanzamt überprüfen lassen. Wenn sich dabei ein Steuersatz unter 25 Prozent ergibt, wird zu viel entrichtete Abgeltungsteuer zurückgezahlt. Diese "Günstigerprüfung" beantragt man im Formular Anlage KAP 2018 in Zeile 4.

Wenn ein Sparer die Günstigerprüfung wählt und zu Jahresbeginn des abzurechnenden Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatte, wird automatisch der Altersentlastungsbetrag gewährt. In diesem Fall zählen die Kapitalerträge bei der Berechnung des zusätzlichen Altersbonus mit. Das ist ständige Rechtsprechung sämtlicher Finanzgerichte. Es wäre vom zuständigen Finanzamt fair gewesen, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Sollten Sie den Steuerbescheid 2018 gerade erst bekommen haben, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und die Günstigerprüfung nachträglich beantragen.