Die Börse zieht mich immer mehr in den Bann, je mehr ich mich damit beschäftige. Ich bevorzuge kurzfristige Trades, bei denen ich per saldo in den vergangenen Jahren weit im Plus lag. Nun überlege ich, mein Hobby zum Beruf zu machen. Was muss ich in diesem Fall steuerlich beachten?

€uro am Sonntag:
Die gute Nachricht vorweg: Auch wer als Heavytrader im großen Stil börsentäglich Wertpapiere an- und verkauft, unterliegt mit seinen Profiten lediglich der Abgeltungsteuer. Gewerbesteuer fordert der Fiskus nur in speziellen Ausnahmefällen. Denn laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind professionelle Daytrader nicht als gewerbliche Händler einzustufen, solange sie ausschließlich auf eigene Rechnung handeln (Az. X R 7/99).

Daytrading als Business ist absolut ortsunabhängig. Powertrader sollten sich aber keinen Illusionen hingeben: Mit einem deutschen Wohnsitz müssen auf die Profite in der Bundesrepublik Steuern bezahlt werden, egal wo der Broker seinen Sitz hat oder das Depot geführt wird.

Werden die Geschäfte über einen deutschen Broker abgewickelt, kümmert der sich um die ­Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen. Kurs­gewinne unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Für einen Single bleibt ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro jährlich steuerfrei, für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro.

Der bequeme Sparerpauschbetrag hat einen Haken: Es dürfen keine weiteren Kosten der Geldanlage wie Kreditzinsen steuerlich geltend gemacht werden. Nur die Börsenspesen und Transaktionsgebühren der Broker zählen bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Kursgewinne voll mit.

Zudem kann der inländische Broker das steuerfreie Volumen des Pauschbetrags nur dann berücksichtigen, wenn der Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt. Liegt dieser vor, führt die ­Depotbank nur Steuerabzüge auf darüber hinausgehende Profite ab, führt einen allgemeinen Verlusttopf und einen Aktienverlusttopf für den Trader und rechnet auch unterjährig immer wieder Gewinne und Verluste durch.

Eigeninitiative gefragt

Im Januar bezahlte Steuern auf Kursgewinne werden bei Verlusten im Sommer deshalb auch unterjährig wieder ausgezahlt. Dank dieses Systems ist im Grunde genommen am Ende des Jahres nur der positive Saldo aller Trades steuerpflichtig. Der Anleger selbst muss keine steuerlichen Verpflichtungen mehr erfüllen, das regelt der Broker.

Eigeninitiative ist aber insbesondere in zwei Fällen gefragt. Erstens, wenn der Trader über mehrere Banken (und Broker) handelt und am Jahresende bei einer Gewinne und bei der anderen Verluste aufgelaufen sind. Eine bankenübergreifende Verrechnung ist dann nur über eine Deklaration in der jährlichen Steuererklärung möglich. Die dafür notwendige Verlustbescheinigung für das aktuelle Jahr muss bei der Depotbank bis zum 13. Dezember 2019 beantragt werden.

Zweitens, wenn der Trader hauptberuflich ­zockt und nur über geringes oder gar kein anderes Einkommen verfügt. Dann kann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen, denn auch Börsentrader können den steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.000 Euro (Verheiratete: 18.000 Euro) beanspruchen.

Alles zusammengerechnet bleibt für Singles ohne anderes Einkommen 2018 ein Börseneinkommen von rund 9.800 Euro jährlich steuerfrei, für Verheiratete sind es 19.700 Euro. Ruheständler, die vor 2018 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, können einen zusätzlichen Altersentlastungsbetrag von bis zu 1.900 Euro geltend machen.

Diese Freibeträge darf die Depotbank von sich aus nicht berücksichtigen, das geht nur via Finanzamt. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann man über die sogenannte Günstigerprüfung (Anlage KAP, Zeile 4) beantragen, dass das Finanzamt überhöhte Steuerabzüge der Bank nachträglich zurückzahlt.

Nachträglich offenlegen

Wer seine Börsentrades über ausländische Broker wie Lynx oder Degiro abwickelt, bleibt ebenfalls nicht steuerfrei. Er hat bloß einen Liquiditätsvorteil von rund eineinhalb Jahren, bis die Steuern fällig werden. Denn Broker, die in Holland oder Großbritannien ansässig sind, behalten keine Steuern für den deutschen Fiskus ein - die Versteuerung ist allein Sache des Traders. Er muss über die Einkommensteuererklärung alle Transaktionen nachträglich beim Finanzamt offenlegen und per saldo erzielte Gewinne über den Steuerbescheid nachversteuern. Wegducken ist keine gute Idee, denn professionelle Wertpapierhändler, die von zu Hause aus via Ausland im Sekundentakt Wertpapiere kaufen und verkaufen, sind für den Fiskus alles andere als unsichtbar.