Spalten ausländische Konzerne Unternehmensteile ab, droht deutschen Aktionären oft Steuerärger.  Ein weiteres Finanzgericht kommt ihnen nun zur Hilfe. Von Stefan Rullkötter

Depotbanken behandeln nach Kapitalmaßnahmen neu eingebuchte Papiere von Tochterfirmen häufig als "Sachdividende" - und führen auf deren Einstandskurs Abgeltungsteuer ab, obwohl sich am Gesamtvermögen der Kunden nichts geändert hat. So auch im Fall Hewlett-Packard: Der Technologie-Konzern hatte im Jahr 2015 seinen Namen in Hewlett­Packard Incorporated (HPI) geändert und übertrug sein Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sogenannten Spin­offs auf die Tochtergesellschaft HPE.

Die Aktionäre erhielten damals für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die Aktie der HPI erhielt eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN). Die Finanzverwaltung bewertete die Zuteilung von Aktien jedoch als steuerpflichtig. Das niedersächsische Finanzgericht stellt sich in einer neuen Entscheidung gegen diese Praxis (13 K 223/17).

Zuvor hatten bereits Finanzgerichte in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz geurteilt, dass diese Kapitalmaßnahme keine steuerpflichtige Sachausschüttung darstellt.

Endgültig in dem Rechtsstreit entscheiden wird erst der Bundesfinanzhof , bei dem das Revisionsverfahren anhängig ist (Az. VIII R 27/20). "Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen" , rät Steuerberater Daniel Sahm, Partner der Kanzlei Gärtner & Sahm in Landshut.